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Wohngeld-Plus-Gesetz

Mit der Wohngeldreform und dem Wohngeld-Plus-Gesetz treten ab 1. Januar 2023 neue Regelungen beim Wohngeld in Kraft. Wir beraten Sie bei allen sozialrechtlichen Fragen und Problemen rund um das neue Wohngeld – und beantworten Ihnen hier häufig gestellte Fragen zum Thema Wohngeld Plus. Denn im Zuge von Energiekrise, Inflation und Preissteigerungen stellen sich immer mehr Menschen die Frage, ob auch sie Anspruch auf Wohngeld haben könnten.

Wohngeld: Häufig gestellte Fragen

Das Wohngeld ist eine staatliche Sozialleistung und finanzielle Unterstützung für Haushalte, die die Kosten für ihren Wohnraum aufgrund geringen Einkommens nicht alleine bezahlen können – und wird für Mieter:innen oder Heimbewohner:innen als Mietzuschuss, für Eigentümer:innen (sofern sie selbst in ihrem Haus oder ihrer Wohnung leben) als Lastenzuschuss gewährt. Vor allem für Alleinerziehende, Familien und Senior:innen lohnt es sich, den Anspruch auf Wohngeld prüfen zu lassen.

Mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz wird die Einkommensgrenze für das Wohngeld angehoben und der Kreis der Wohngeldberechtigten damit von derzeit 600.000 auf rund zwei Millionen Haushalte erweitert. Neben einer allgemeinen Leistungserhöhung enthält das neue Wohngeld erstmals eine dauerhafte Heizkostenkomponente und Klimakomponente. Der Wohngeldbetrag erhöht sich 2023 von durchschnittlich 180 Euro auf rund 370 Euro pro Monat – das sind 190 Euro mehr, das Wohngeld verdoppelt sich also im Schnitt.

Mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz wird die Einkommensgrenze für das Wohngeld angehoben und der Kreis der Wohngeldberechtigten damit von derzeit 600.000 auf rund zwei Millionen Haushalte erweitert. Neben einer allgemeinen Leistungserhöhung enthält das neue Wohngeld erstmals eine dauerhafte Heizkostenkomponente und Klimakomponente. Der Wohngeldbetrag erhöht sich 2023 von durchschnittlich 180 Euro auf rund 370 Euro pro Monat – das sind 190 Euro mehr, das Wohngeld verdoppelt sich also im Schnitt.

Mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz wird die Einkommensgrenze für das Wohngeld angehoben und der Kreis der Wohngeldberechtigten damit von derzeit 600.000 auf rund zwei Millionen Haushalte erweitert. Neben einer allgemeinen Leistungserhöhung enthält das neue Wohngeld erstmals eine dauerhafte Heizkostenkomponente und Klimakomponente. Der Wohngeldbetrag erhöht sich 2023 von durchschnittlich 180 Euro auf rund 370 Euro pro Monat – das sind 190 Euro mehr, das Wohngeld verdoppelt sich also im Schnitt.

Anspruch auf Wohngeld haben Haushalte, deren Einkommen über der Grundsicherungsgrenze liegt. Eine Voraussetzung für die Bewilligung des Wohngelds ist, dass ein Teil der Miete und sonstigen Lebenshaltungskosten selbst gestemmt werden kann. Sowohl Mieter:innen und Eigentümer:innen (sofern sie selbst in ihrem Haus oder ihrer Wohnung leben) als auch Menschen, die in einem Alten- oder Pflegeheim wohnen, können grundsätzlich einen Wohngeldantrag stellen. Ebenso wie Rentner:innen, Studierende ohne BAföG-Anspruch und Beziehende von Arbeitslosengeld I (ALG I) oder Kurzarbeitergeld.

Wer Sozialleistungen bezieht, bei denen bereits eine Wohnkostenpauschale enthalten ist, hat normalerweise keinen Wohngeldanspruch. Das sind zum Beispiel Arbeitslosengeld II (ALG II, Hartz IV) bzw. Bürgergeld oder Sozialgeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Sozialhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerbergesetz oder BAföG (ausgenommen Studierende, die dieses als Volldarlehen erhalten). Innerhalb eines Haushalts ist der Anspruch auf Wohngeld jedoch nur dann ausgeschlossen, wenn alle Haushaltsmitglieder Transferleistungen erhalten.

Ebenfalls ausgeschlossen vom Wohngeld sind Haushalte, die über erhebliches Vermögen in Höhe von über 60.000 Euro für das erste und 30.000 Euro für jedes weitere Haushaltsmitglied verfügen.

Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, besteht auch kein Anspruch, wenn der Wohngeldbetrag weniger als 10 Euro im Monat betragen würde.

Mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz wird die Einkommensgrenze für das Wohngeld angehoben und der Kreis der Wohngeldberechtigten damit von derzeit 600.000 auf rund zwei Millionen Haushalte erweitert.

Die Frage nach der Einkommensgrenze lässt sich pauschal nicht beantworten, da beim Wohngeld verschiedene Faktoren zu berücksichtigen sind.

Wohngeldrechner und nach Mietstufen gestaffelte Wohngeldtabellen liefern hier eine erste Orientierung: In Mietstufe I liegt die wohngeldrelevante monatliche Netto-Einkommensgrenze 2023 bei 1.372 Euro (statt ehemals 986 Euro) für einen Ein-Personen-Haushalt, für einen Zwei-Personen-Haushalt bei 1.854 Euro (statt ehemals 1.348 Euro). Die Grenzwerte steigen mit der Haushaltsgröße und dem Mietniveau vor Ort.

Die Höhe des Wohngelds wird für jeden Einzelfall individuell mit der sogenannten Wohngeldformel berechnet – primär in Abhängigkeit von der Zahl der Haushaltsmitglieder, dem Gesamteinkommen, den Unterkunftskosten (das ist die Höhe der Miete bzw. Belastung im Falle von selbst bewohnten Eigenheimen und Eigentumswohnungen) und regional unterschiedlichen Mietniveaus. Bis zu einem dementsprechenden Höchstbetrag vor Ort werden die Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe angerechnet.

Bei Mieter:innen zählen die Grundmiete (Nettokaltmiete) und die Betriebskosten zu den Unterkunftskosten. Bei Eigentümer:innen (sofern sie selbst in ihrem Haus oder ihrer Wohnung leben) wird eine Lastenberechnung vorgenommen, die in erster Linie Instandhaltungskosten, Grundsteuer, Zinsen und Tilgungsbeiträge umfasst.

Zur weiteren Entlastung werden ab Januar 2023 pauschal eine Heizkostenkomponente (als Zuschlag pro qm Wohnfläche und gestaffelt nach der Haushaltsgröße) und eine Klimakomponente (als Zuschlag pro qm Wohnfläche) bei der Berechnung des Wohngelds berücksichtigt. Eventuelle Abzüge und Freibeträge fließen ebenfalls in die Berechnung ein. Stromkosten zählen nicht zu den Kosten der Unterkunft.

Wohngeldtabellen und Wohngeldrechner bieten hier eine erste Orientierung. Die genaue Wohngeldhöhe wird vom örtlichen Wohngeldamt nach Antragstellung geprüft und festgelegt.

Mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz wird die Einkommensgrenze für das Wohngeld angehoben und der Kreis der Wohngeldberechtigten damit von derzeit 600.000 auf rund zwei Millionen Haushalte erweitert. Neben einer allgemeinen Leistungserhöhung enthält das neue Wohngeld erstmals eine dauerhafte Heizkostenkomponente und Klimakomponente. Der Wohngeldbetrag erhöht sich 2023 von durchschnittlich 180 Euro auf rund 370 Euro pro Monat – das sind 190 Euro mehr, das Wohngeld verdoppelt sich also im Schnitt.   

Zur weiteren Entlastung werden ab Januar 2023 pauschal eine Heizkostenkomponente (als Zuschlag pro qm Wohnfläche und gestaffelt nach der Haushaltsgröße) und eine Klimakomponente (als Zuschlag pro qm Wohnfläche) bei der Berechnung des Wohngelds berücksichtigt. Die Klimakomponente führt zu 40 Cent mehr Wohngeld pro qm, die Heizkostenkomponente durchschnittlich zu 1,20 Euro mehr Wohngeld pro qm.

Die Klimakomponente soll dafür Sorge tragen, dass Mieterhöhungen im Zuge von energetischen Modernisierungsmaßnahmen abgefedert werden. Mit der Heizkostenkomponente soll dauerhaft sichergestellt werden, dass Preissteigerungen (wie wir sie in den letzten Monaten erlebt haben) kompensiert werden können.

Wer von September bis Dezember 2022 mindestens einen Monat lang Wohngeld bezogen hat, bekommt den zweiten Heizkostenzuschuss aus dem dritten Entlastungspaket. Der einmalige Zuschuss wird automatisch an die Anspruchsberechtigten ausgezahlt, es muss also kein Antrag gestellt werden.

Alle Wohngeldhaushalte erhalten pauschal einen nach Personenzahl gestaffelten Betrag: Ein-Personen-Haushalte bekommen 415 Euro, Zwei-Personen-Haushalte 540 Euro und für jede weitere Person im Wohngeld-Haushalt gibt es 100 Euro dazu.

Hamburg hat den Heizkostenzuschuss II bereits zum 1. Dezember 2022 an etwa 13.500 wohngeldberechtigte Haushalte ausgezahlt. Die Haushalte, die im Dezember erstmals Wohngeld erhalten, werden den Heizkostenzuschuss voraussichtlich im Januar 2023 bekommen. Die Auszahlung erfolgt automatisiert – Sie müssen keinen gesonderten Antrag stellen.

Das Wohngeld für Eigentümer:innen, die selbst in ihrem Haus oder ihrer Wohnung leben, heißt Lastenzuschuss, das Wohngeld für Mieter:innen heißt Mietzuschuss. Auch Untermieter:innen oder Bewohner:innen von Alten- und Pflegeheimen sind Mieter:innen im Sinne des Wohngeldgesetzes und können einen Anspruch auf Wohngeld haben.

Als Unterkunftskosten (das ist die Höhe der Miete bzw. Belastung im Falle von Eigenheimen und Eigentumswohnungen) werden bei der Berechnung des Wohngelds berücksichtigt: Bei Mieter:innen die Grundmiete (Nettokaltmiete) und Betriebskosten, bei Eigentümer:innen in erster Linie Instandhaltungskosten, Grundsteuer, Zinsen und Tilgungsbeiträge.

Anspruch und Höhe des Wohngelds hängen ab von der Größe der Bedarfsgemeinschaft, ihres Gesamteinkommens und der Miete (bei Mieter:innen) oder Belastung (bei Eigentümer:innen).

Wenn sich also die Höhe der Miete bzw. Belastung, die Einkommensverhältnisse oder die Haushaltszusammensetzung verändert, sollten Sie unbedingt prüfen, ob Sie vielleicht erstmalig Anspruch auf Wohngeld haben. Sollten Sie bereits Wohngeld beziehen, prüfen Sie unbedingt, ob Sie Anspruch auf eine Neuberechnung des Wohngelds haben.

Unter den folgenden Voraussetzungen kann auf Antrag eine Erhöhung des Wohngelds im laufenden Bewilligungszeitraum erfolgen:

  • Erhöhung der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung um mehr als 15 Prozent
  • Verringerung des zu berücksichtigenden Einkommens um mehr als 15 Prozent (z.B. durch Ausscheiden eines Haushaltsmitgliedes)
  • Erhöhung (oder Verringerung) der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder

Die Erhöhung des Wohngeldes erfolgt ab dem Monat der Antragstellung, also ab Eingang der sogenannten Änderungsmitteilung bei der zuständigen Wohngeldstelle. Eine rückwirkende Erhöhung des Wohngeldes ist im Regelfall nicht möglich.

Achtung! Im laufenden Wohngeldbezug sind Sie dazu verpflichtet, dauerhafte positive und negative Änderungen in den oben genannten Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, umgehend zu melden. Eine solche Änderungsmitteilung kann also auch eine Verminderung oder ein Wegfallen des Wohngelds zur Folge haben.

Der Wohngeldantrag muss schriftlich bei der für Sie zuständigen Wohngeldstelle eingereicht werden. Bitte beachten Sie, dass ohne einen schriftlichen Antrag kein Wohngeld gewährt wird. Wo in Hamburg Sie Ihren Antrag auf Wohngeld einreichen müssen, können Sie hier einfach online ermitteln: Wohngeld in Hamburg: Wer ist zuständig?

Antragsformulare sowie weiterführende Hinweise zu den Voraussetzungen und den erforderlichen Nachweisen rund um das Wohngeld – von der Änderungsmitteilung hin zur Verdienstbescheinigung finden Sie hier. Zusätzlich gibt es alles Wichtige auf einen Blick auch hier in weiteren Sprachen zum Download.

Wer bereits Wohngeld bezieht und dessen Bewilligungszeitraum über den 1. Januar 2023 hinausgeht, muss keinen neuen Antrag stellen. Ihr Anspruch auf Wohngeld wird für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum Ende des aktuellen Bewilligungszeitraums automatisch neu geprüft und neu berechnet – nach den Regelungen des neuen Wohngeld-Plus-Gesetzes.

Um Lücken im Wohngeldbezug zu vermeiden, sollte immer rechtzeitig, etwa zwei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums, ein neuer Antrag auf Wohngeld gestellt werden.

Mit Inkrafttreten der Wohngeld-Reform am 1. Januar 2023 ist mit einer Vielzahl von Neuanträgen auf Wohngeld zu rechnen und die Bearbeitung wird voraussichtlich einige Zeit in Anspruch nehmen. Deshalb ist es für Sie wichtig zu wissen: Für den Zeitraum ab Eingang Ihres Antrags, wird das Wohngeld auch rückwirkend ausgezahlt!

Ein Wohngeldanspruch kann jedoch nicht rückwirkend geltend gemacht werden. Bewilligt wird das Wohngeld immer ab dem ersten Tag des Monats in dem der Antrag gestellt wurde, in der Regel für die Dauer von zwölf Monaten. Laut dem Wohngeld-Plus-Gesetz ist eine Verlängerung auf bis zu 24 Monate bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen ab Januar 2023 ausdrücklich möglich.

Stand: Dezember 2023

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