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Grundsicherung – Hartz IV – jetzt Bürgergeld

Wir beraten und vertreten Sie bei allen sozialrechtlichen Fragen und Problemen rund um das Thema Bürgergeld bzw. Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II – ehemals: Arbeitslosengeld II (AlG II, Hartz IV) oder Sozialgeld.

Bürgergeld: Häufig gestellte Fragen

Mit dem Nachfolger von Hartz IV, dem Bürgergeld, soll die staatliche Hilfe bürgernäher, unbürokratischer und zielgerichteter werden. Die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts. Damit soll das wirtschaftliche Existenzminimum gesichert und die Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben unserer Gesellschaft ermöglicht werden. Die dauerhafte Integration in Arbeit und die Verbesserung der Arbeitsmarktchancen durch Qualifizierung und Berufsausbildung wird mit dem Bürgergeld stärker in den Fokus gerückt.

Personen die bisher Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Arbeitslosengeld II (ALG II, Hartz IV) oder Sozialgeld hatten, bekommen ab dem 1. Januar 2023 automatisch das Bürgergeld. Mit dem Bürgergeld soll gewährleistet sein, dass der Lebensbedarf von erwerbsfähigen, hilfebedürftigen Menschen gedeckt ist. Leistungsempfänger:innen müssen keinen neuen Antrag stellen.

Seit 1. Januar 2024 ist der monatliche Regelsatz für alleinstehende Erwachsene von 502 Euro um 61 Euro auf 563 Euro gestiegen. Wer unter 25 Jahre alt ist und bei den Eltern wohnt, bekommt 451 Euro, Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren erhalten künftig 471 Euro und für Kinder von sechs bis einschl. 13 Jahren gibt es 390 Euro. Für Kinder unter sechs Jahren beträgt der neue Regelsatz 357 Euro.

Die Bedarfe des Bürgergeldes werden in Zukunft vorausschauend an die Teuerungsraten angepasst und nicht mehr wie früher rückwirkend.

Wer Termine nicht wahrnimmt, muss weiterhin mit Sanktionen rechnen. Künftig soll ein dreistufiges System greifen: Bei der ersten Pflichtverletzung mindert sich das Bürgergeld für einen Monat um zehn Prozent, bei der zweiten für zwei Monate um 20 Prozent und bei der dritten für drei Monate um 30 Prozent. Eine Leistungsminderung darf nicht erfolgen, wenn Sie im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führt.

Das Schonvermögen ist das Vermögen (Geld und alles was zum Zeitpunkt der Antragstellung in Geld messbar ist), welches unangetastet bleibt und somit nicht auf das Bürgergeld angerechnet wird. Innerhalb der Karenzzeit von einem Jahr ab Leistungsbezug, ist Erspartes bis zu einem Freibetrag von 40.000 Euro für eine Einzelperson geschützt. Für jede weitere Person einer Bedarfsgemeinschaft liegt der Freibetrag bei 15.000 Euro (unabhängig vom Alter). Nach zwölf Monaten reduziert sich das Schonvermögen für die Bürgergeldbeziehenden auf 15.000 Euro. Wohneigentum und Ver­si­cherungs­ver­träge, die der Alterssicherung dienen, sollen künftig häufiger als Schonvermögen anerkannt werden. Innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft werden Freibeträge übertragen: Ein Mitglied darf den vorgesehenen Freibetrag also überschreiten, wenn ein anders Mitglied entsprechend weniger Vermögen hat.

Mit dem Bürgergeld soll die grundlegende Erfahrung verstärkt werden, dass Arbeit auch im Geldbeutel einen Unterschied macht. Deshalb gelten ab 2023 höhere Freibeträge für die Grundsicherung. Wer zwischen 520 und 1.000 Euro verdient, soll künftig mehr von seinem Einkommen behalten können. Der Freibetrag wird in diesem Bereich auf 30 Prozent angehoben. Die anrechnungsfreie Hinzuverdienstgrenze für Einkommen von Schüler:innen sowie Studierenden wird auf 520 Euro erhöht. Auch für Auszubildende gelten höhere Freibeträge für die Ausbildungsvergütung.

Ja. Die Kosten für die Unterkunft werden beim Bezug von Bürgergeld bezahlt. Darunter fallen die Kaltmiete inkl. Nebenkosten. Die Heizkosten werden in angemessenem Umfang ebenfalls gewährt. Während einer einjährigen Karenzzeit (diese gilt unabhängig davon, ob Sie bereits vor Inkrafttreten des Bürgergeldes am 1. Januar 2023 Leistungen nach dem SGB II bezogen haben), werden die Kosten ohne weitere Prüfung in der tatsächlichen Höhe anerkannt und übernommen. Danach führen die Jobcenter eine Angemessenheitsprüfung durch. Wer also in einer besonders großen oder zu teuren Wohnung lebt, muss zunächst keine Sorge haben, dass die Wohnsituation zum Nachteil wird. 

Nein. Der sogenannte Vermittlungsvorrang in Arbeit wird abgeschafft, um mehr Weiterbildung und Qualifizierung zu ermöglichen und dem Einzelnen damit langfristig Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verschaffen und Beschäftigungsmöglichkeiten nachhaltig zu stärken – anstatt auf die schnelle Vermittlung in Arbeit zu setzen. Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld II (ALG II, Hartz IV) fördert das Bürgergeld nicht mehr vorrangig die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, sondern setzt gleichrangig auf Bildungsmaßnahmen. Es gilt der Grundsatz: „Ausbildung vor Aushilfsjob“.

Die unter Hartz IV gültigen Prämienregeln für die erfolgreiche Absolvierung von Zwischen- und Abschlussprüfungen werden entfristet: Für eine bestandene Zwischenprüfung gibt es 1.000 Euro, für eine bestandene Abschlussprüfung 1.500 Euro. Wer an einer solchen abschlussbezogenen Weiterbildung teilnimmt, erhält ab 1. Juli 2023 zusätzlich ein Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro pro Monat. Für die Teilnahme an mindestens achtwöchigen beruflichen Weiterbildungen ohne Anspruch auf Weiterbildungsgeld sowie berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen oder Maßnahmen zur Förderung von schwer zu erreichenden Jugendlichen erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte dann auch den sogenannten Bürgergeld-Bonus in Höhe von 75 Euro monatlich.

Stand: Januar 2024

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