Grundsicherung – Hartz IV – jetzt Bürgergeld
Wir beraten und vertreten Sie bei allen sozialrechtlichen Fragen und Problemen rund um das Thema Bürgergeld bzw. Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II – ehemals: Arbeitslosengeld II (AlG II, Hartz IV) oder Sozialgeld.
Bürgergeld: Häufig gestellte Fragen
Bürgergeld ab Januar 2023: Was ist das?
Mit dem Nachfolger von Hartz IV, dem Bürgergeld, soll die staatliche Hilfe bürgernäher, unbürokratischer und zielgerichteter werden. Die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende ist eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts. Damit soll das wirtschaftliche Existenzminimum gesichert und die Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben unserer Gesellschaft ermöglicht werden. Die dauerhafte Integration in Arbeit und die Verbesserung der Arbeitsmarktchancen durch Qualifizierung und Berufsausbildung wird mit dem Bürgergeld stärker in den Fokus gerückt.
Wer bekommt das Bürgergeld?
Personen, die bisher Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Arbeitslosengeld II (ALG II, Hartz IV) oder Sozialgeld hatten, bekommen ab dem 1. Januar 2023 automatisch das Bürgergeld. Mit dem Bürgergeld soll gewährleistet sein, dass der Lebensbedarf von erwerbsfähigen, hilfebedürftigen Menschen gedeckt ist. Leistungsempfänger müssen keinen neuen Antrag stellen.
Grundsicherung: Wie hoch ist der Regelsatz beim Bürgergeld?
Zum 1. Januar 2023 ist der monatliche Regelsatz für alleinstehende Erwachsene und Alleinerziehende von 449 Euro (Hartz IV) um 53 Euro auf 502 Euro (Bürgergeld) gestiegen. Seit dem 1. Januar 2024 liegt der Regelsatz bei 563 Euro. Wer unter 25 Jahre alt ist und bei den Eltern wohnt, bekommt seither 451 Euro, Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren erhalten 471 Euro und für Kinder im Alter von sechs bis 13 Jahren gibt es 390 Euro. Für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt der Regelsatz 357 Euro.
Die Bedarfe des Bürgergeldes werden in Zukunft vorausschauend an die Teuerungsraten angepasst und nicht mehr wie früher rückwirkend.
Sanktionen beim Bürgergeld: Welche Maßnahmen gibt es?
Wer Termine nicht wahrnimmt, muss weiterhin mit Sanktionen rechnen. Es greift ein dreistufiges System: Bei der ersten Pflichtverletzung mindert sich das Bürgergeld für einen Monat um zehn Prozent, bei der zweiten für zwei Monate um 20 Prozent und bei der dritten für drei Monate um 30 Prozent. Wer sich beharrlich weigert, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, dem kann das Jobcenter das Bürgergeld für maximal zwei Monate komplett streichen.
Schonvermögen beim Bürgergeld: Wie viel Vermögen oder Erspartes darf man haben?
Das Schonvermögen ist das Vermögen (Geld und alles, was zum Zeitpunkt der Antragstellung in Geld messbar ist), welches unangetastet bleibt und somit nicht auf das Bürgergeld angerechnet wird. Innerhalb der Karenzzeit von einem Jahr ab Leistungsbezug ist Erspartes bis zu einem Freibetrag von 40.000 Euro für eine Einzelperson geschützt.
Für jede weitere Person einer Bedarfsgemeinschaft liegt der Freibetrag bei 15.000 Euro (unabhängig vom Alter). Nach zwölf Monaten reduziert sich das Schonvermögen für die Bürgergeldbeziehenden auf 15.000 Euro pro Person. Wohneigentum und Versicherungsverträge, die der Alterssicherung dienen, sollen künftig häufiger als Schonvermögen anerkannt werden. Innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft werden Freibeträge übertragen: Ein Mitglied darf den vorgesehenen Freibetrag also überschreiten, wenn ein anderes Mitglied entsprechend weniger Vermögen hat.
Freibetrag beim Bürgergeld: Wie hoch darf der Hinzuverdienst bei der Grundsicherung sein?
Mit dem Bürgergeld soll die grundlegende Erfahrung verstärkt werden, dass Arbeit auch im Geldbeutel einen Unterschied macht. Deshalb gelten seit 2023 höhere Freibeträge für die Grundsicherung. Die ersten 100 Euro von Ihrem Verdienst, werden nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Für das darüberhinausgehende Erwerbseinkommen gilt: Für den Teil Ihres monatlichen Verdienstes, der zwischen 100 und 520 Euro liegt, sind 20 Prozent anrechnungsfrei. Verdienen Sie mehr als 520 Euro, aber weniger als 1.000 Euro, werden 30 Prozent von diesem Teil Ihres Erwerbseinkommens nicht angerechnet. Von dem Teil, der zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro liegt, sind zehn Prozent anrechnungsfrei.
Die anrechnungsfreie Hinzuverdienstgrenze für Einkommen von Schülern, Auszubildenden und Studierenden liegt derzeit bei 556 Euro.
Werden die Kosten der Unterkunft beim Bürgergeld bezahlt?
Ja. Die Kosten für die Unterkunft werden beim Bezug von Bürgergeld bezahlt. Darunter fällt die Kaltmiete inkl. Nebenkosten. Die Heizkosten werden in angemessenem Umfang ebenfalls gewährt. Während einer einjährigen Karenzzeit (diese gilt unabhängig davon, ob Sie bereits vor Inkrafttreten des Bürgergeldes am 1. Januar 2023 Leistungen nach dem SGB II bezogen haben), werden die Kosten ohne weitere Prüfung in der tatsächlichen Höhe anerkannt und übernommen. Danach führen die Jobcenter eine Angemessenheitsprüfung durch. Wer also in einer besonders großen oder zu teuren Wohnung lebt, muss zunächst keine Sorge haben, dass die Wohnsituation zum Nachteil wird.
Vermittlungsvorrang beim Bürgergeld: Bleibt es beim Prinzip von Hartz IV?
Nein. Der sogenannte Vermittlungsvorrang in Arbeit wird abgeschafft, um mehr Weiterbildung und Qualifizierung zu ermöglichen und dem Einzelnen damit langfristig Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verschaffen und Beschäftigungsmöglichkeiten nachhaltig zu stärken – anstatt auf die schnelle Vermittlung in Arbeit zu setzen. Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld II (ALG II, Hartz IV) fördert das Bürgergeld nicht mehr vorrangig die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, sondern setzt gleichrangig auf Bildungsmaßnahmen. Es gilt der Grundsatz: „Ausbildung vor Aushilfsjob“.
Qualifizierung und Weiterbildung beim Bürgergeld: Welche Förderungen gibt es?
Die unter Hartz IV gültigen Prämienregeln für Weiterbildungen oder Umschulungen, die zum Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf führen wurden entfristet: Für eine erfolgreich absolvierte Zwischenprüfung gibt es 1.000 Euro, für eine bestandene Abschlussprüfung 1.500 Euro. Wer an einer solchen abschlussbezogenen Weiterbildung teilnimmt, kann seit 1. Juli 2023 zusätzlich ein Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro pro Monat für bis zu drei Jahre erhalten.
Gleichzeitig wurde für die Teilnahme an einer mindestens achtwöchigen Weiterbildungsmaßnahme, die nicht auf einen Berufsabschluss abzielt, der sogenannte Bürgergeld-Bonus in Höhe von 75 Euro monatlich eingeführt. Dieser wurde am 28. März 2024 wieder abgeschafft.










