Arbeitslosigkeit und Existenzsicherung
Wir beraten und vertreten Sie bei allen sozialrechtlichen Fragen und Problemen rund um das Thema Arbeitslosigkeit und Existenzsicherung.

- Arbeitslosenversicherung
- Arbeitslosengeld I (ALG I, SGB III)
- Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
- Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II, ALG II, Hartz IV, Sozialgeld)
- Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt, SGB XII)
- Grundsicherung im Alter
- Grundsicherung bei Erwerbsminderung
- Berufsausbildungs- und Weiterbildungshilfen
- Eingliederungsleistungen
- Kurzarbeitergeld
- Übergangsgeld
- Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
- Arbeitsförderung
- Mobilitätshilfen
Fragen zum Arbeitslosengeld I (ALGI) oder Bürgergeld nach SGB II (ehemals Arbeitslosengeld II, ALGII, Hartz IV, Sozialgeld)
In unserer Landesgeschäftsstelle in Barmbek sowie weiteren zentral gelegenen Beratungsstellen profitieren unsere Mitglieder von einer kostenfreien, kompetenten Beratung zu allen Fragen des Sozialrechts sowie speziell zum Thema Arbeitslosigkeit und Existenzsicherung. Wir klären Sie über Ihre Rechte auf, informieren Sie über Ihre Leistungsansprüche und helfen Ihnen durch den Dschungel der Bürokratie. Wir überprüfen Ihre Bescheide und unterstützen Sie bei der fachgerechten Antragstellung.
Widerspruch gegen den Bescheid über die Gewährung von Grundsicherung oder Sozialhilfe (SGB XII)?
In allen sozialrechtlichen Verfahren können Sie auf die individuelle und kompetente Vertretung Ihrer Rechte durch die erfahrenen Jurist:innen in unserer Landesgeschäftsstelle zählen: Ob im Widerspruchsverfahren oder bei einer Klage vor den Sozialgerichten – wir vertreten Ihre berechtigten Interessen und streiten für Ihr gutes Recht. Für eine geringe Kostenbeteiligung, die je nach Verfahrensart (gemäß Leistungsordnung des SoVD Hamburg) zwischen 30 und 140 Euro liegt.
Grundsicherung – Hartz IV – jetzt Bürgergeld
Wir beraten und vertreten Sie bei allen sozialrechtlichen Fragen und Problemen rund um das Thema Bürgergeld bzw. Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II (ehemals: Arbeitslosengeld II, ALG II, Hartz IV oder Sozialgeld) – und beantworten Ihnen auch auf unserer Website häufig gestellte Fragen rund um das neue Bürgergeld:
Existenzsicherung: Häufig gestellte Fragen
Ich werde arbeitslos. Was muss ich nun tun?
Ihr Arbeitsverhältnis wird beendet oder Ihre Berufsausbildung endet und Sie werden demnächst arbeitslos sein. Jetzt, müssen Sie sich unverzüglich bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Denn Sie sind, wenn Ihr Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Erfahren Sie weniger als drei Monate vor dem Beendigungszeitpunkt vom Auslaufen des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses, hat Ihre Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Zur Fristwahrung genügt es zunächst schriftlich oder telefonisch bei der Agentur für Arbeit eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes vorzunehmen, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Die Anzeige kann vor Ort erfolgen. Die verpflichtende persönliche Meldung kann nach terminlicher Vereinbarung (spätestens jedoch am ersten Tag der Arbeitslosigkeit) nachgeholt werden.
Vorsicht! Bei einer verspäteten Arbeitssuchendmeldung kann eine Sperrzeit eintreten. Die Folge ist, dass Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I für eine gewisse Zeit ruht.
Jetzt bin ich tatsächlich arbeitslos. Was ist mit meiner Arbeitslosmeldung?
Mit einer rechtzeitigen persönlichen Arbeitslosmeldung sichern Sie Ihre finanziellen Ansprüche, denn für den Bezug von Arbeitslosengeld I ist diese zwingend erforderlich. Ihre persönliche Meldung der Arbeitslosigkeit gilt als Antrag auf Leistungen. Sie müssen sich spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit persönlich bei der für Ihren Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden, frühestens ist dies bereits ab drei Monaten vorher möglich.
Formulare für die Arbeitslosmeldung erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit. Die Dokumente stehen leider nicht im Internet zur Verfügung.
Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I)?
Sie haben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen arbeitslos sein, sich persönlich arbeitslos gemeldet haben und die Anwartschaftszeit erfüllen. Die grundsätzlich geltende Anwartschaftszeit haben Sie erfüllt, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor Ihrer Arbeitslosmeldung und dem Beginn Ihrer Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (z.B. Beschäftigung, Krankengeldbezug) gestanden haben.
Wie lange habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld I (ALG I)?
Die zeitliche Dauer Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld, also die Zeit, in der Sie Arbeitslosengeld I erhalten können, ist abhängig von Ihrem Lebensalter und davon, wie lange Sie in den letzten fünf Jahren arbeitslosenversicherungspflichtig waren.
Wie viel Arbeitslosengeld I (ALG I) werde ich erhalten?
Für die Berechnung der Höhe Ihres Arbeitslosengeldes I sind das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das Sie in Ihrer letzten Beschäftigung vor Entstehung Ihres Leistungsanspruches zuletzt durchschnittlich erzielt haben, Ihre zu berücksichtigende Lohnsteuerklasse und ggf. das Vorhandensein eines Kindes ausschlaggebend. Die Agentur für Arbeit errechnet und leistet das Arbeitslosengeld I für jeden Kalendertag. Ist es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen. Für einen Monat, für den Sie Anspruch auf volle Auszahlung haben, erhalten Sie also 30 Tagesbeträge.
Der Leistungssatz beträgt grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgeltes (Leistungsentgeltes). Ein erhöhter Leistungssatz von 67 Prozent wird Ihnen gewährt, wenn Sie oder Ihr nicht dauernd getrenntlebender Ehegatte oder Lebenspartner, der ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, ein kindergeldberechtigtes Kind haben.
Unter welchen Voraussetzungen und wie lange darf die Agentur für Arbeit mir eine Sperre verordnen?
Die Agentur für Arbeit darf Sperrzeiten verhängen und während dieser Zeit wird tatsächlich kein Arbeitslosengeld I (ALG I) an Sie gezahlt.
Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie ohne wichtigen Grund Ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und Sie dadurch die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt oder für Ihr Verhalten keinen wichtigen Grund haben.
Außerdem tritt eine Sperrzeit ein, wenn Sie ohne wichtigen Grund eine von der Agentur für Arbeit angebotene Arbeit ablehnen oder nicht antreten, sich weigern an einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung teilzunehmen oder die Teilnahme an einer der genannten Maßnahmen abbrechen, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweisen, einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommen oder Ihrer Pflicht zur frühzeitigen Arbeitssuchendmeldung nicht nachgekommen sind.
Je nach Art des Verstoßes können die Sperrzeiten von einer Woche bis zu zwölf Wochen andauern. Zudem verkürzt die Sperrzeit Ihre Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes I.
Welche Pflichten habe ich zu erfüllen, wenn ich Arbeitslosengeld I (ALG I) erhalte?
Wenn Sie Arbeitslosengeld I beanspruchen, sind Sie verpflichtet, sich bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit persönlich zu melden. Eine Aufforderung zur Meldung kann zum Zweck der Berufsberatung, der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, der Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, von Entscheidungen im Leistungsverfahren und der Prüfung des Vorliegens der Leistungsvoraussetzungen erfolgen. Außerdem müssen Sie, falls die Agentur für Arbeit dazu auffordert, zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung erscheinen.
Was ist Arbeitslosengeld II (ALG II) oder Hartz IV und was hat das mit Bürgergeld zu tun?
Arbeitslosengeld II war vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2022 die Bezeichnung für die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Umgangssprachlich wurde das Arbeitslosengeld II auch als Hartz IV bezeichnet. Am 1. Januar 2023 hat das Bürgergeld das Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV dann abgelöst. Das Bürgergeld ist die neue Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Wann habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II) bzw. Bürgergeld, ehemals Hartz IV?
Arbeitslosengeld II können alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erhalten, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. bzw. 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder wenn Sie keinen ausreichenden Anspruch auf das Arbeitslosengeld I haben oder wenn Ihr Anspruch erschöpft ist. Sie sind hilfebedürftig, wenn Sie für sich oder gemeinsam mit Ihrer Familie nicht ausreichend für Ihren Lebensunterhalt sorgen können und auf staatliche Unterstützung angewiesen sind. Ihre Angehörigen haben einen Leistungsanspruch, wenn sie mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben.
Personen die bis 31. Dezember 2022 Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Arbeitslosengeld II (ALG II, Hartz IV) oder Sozialgeld hatten, bekommen seit dem 1. Januar 2023 automatisch das Bürgergeld. Mit dem Bürgergeld soll gewährleistet sein, dass der Lebensbedarf von erwerbsfähigen, hilfebedürftigen Menschen gedeckt ist.
Wie viel Arbeitslosengeld II (ALG II, Hartz IV) bzw. Bürgergeld erhalte ich?
Mit dem neuen Bürgergeld wurde der monatliche Regelsatz für alleinstehende Erwachsene und Alleinerziehende zum 1. Januar 2023 von 449 Euro um 53 Euro auf 502 Euro angehoben. Seit dem 1. Januar 2024 liegt der Regelsatz bei 563 Euro. Wer unter 25 Jahre alt ist und bei den Eltern wohnt, bekommt seither 451 Euro, Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren erhalten 471 Euro und für Kinder im Alter von sechs bis 13 Jahren gibt es 390 Euro. Für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, beträgt der Regelsatz 357 Euro.
Der Regelbedarf deckt pauschal die Kosten für den gesamten Lebensunterhalt ab, der zur Sicherung des Existenzminimums nötig ist. Dazu zählen Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Haushaltsenergie. Ebenso wird das soziokulturelle Existenzminimum abgedeckt. Das sind Kosten, die ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben gewährleisten sollen. Zusätzlich werden die Kosten für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen. Aufgrund besonderer Lebensumstände oder spezieller Situationen können auch Mehrbedarfe oder Einmalbedarfe geltend gemacht werden, z.B. für werdende Mütter, Alleinerziehende und Menschen mit Behinderung, bei Erstausstattung einer Wohnung oder der Anschaffung und Reparatur von therapeutischen Geräten.
Das Jobcenter sagt, ich soll aus meiner Wohnung ausziehen, weil sie zu teuer ist. Dürfen die das?
Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden zusätzlich zu den Regelleistungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen. Allerdings müssen die Unterkunfts- und Heizungskosten angemessen sein. Was angemessen ist, hängt von den vor Ort üblichen Wohnkosten ab. Sind die tatsächlichen Wohnkosten deutlich zu hoch, wird in der Regel ein Umzug verlangt. Bis Sie eine billigere Wohnung gefunden haben, werden die höheren aktuellen Kosten übernommen.
Was unterscheidet die Bedarfsgemeinschaft von der Haushaltsgemeinschaft?
Die Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten über 15 Jahren. Hinzu kommen ggf. Partner, Eltern und im Haushalt lebende unter 25-jährige, unverheiratete Kinder. Die Kinder zählen aber nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. Partner sind nicht dauernd getrenntlebende Ehepartner oder eine Person, mit der der Antragstellende in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zur Haushaltsgemeinschaft zählen hingegen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.
Ich habe einen Termin beim Jobcenter verpasst, nun sollen mir die Leistungen gekürzt werden. Warum?
Erscheinen Sie als Empfänger von Bürgergeld bzw. Arbeitslosengeld II (ALG II) ohne rechtfertigenden Grund nicht zu einem Termin beim Jobcenter oder zu einer ärztlichen Untersuchung, obwohl sie vorher über die Folgen Ihres Fehlens informiert wurden, dann können Ihnen für einen Monat 10 Prozent Ihrer Leistungen gestrichen werden. Kommen Sie als Bürgergeld- bzw. Arbeitslosengeld-II-Empfänger Ihren Pflichten wiederholt nicht nach, werden Ihre Verstöße wie folgt geahndet: Beim zweiten Verstoß wird das Bürgergeld für zwei Monate um 20 Prozent gekürzt, beim dritten Verstoß für drei Monate um 30 Prozent.
Pflichtverletzungen liegen vor, wenn Sie z.B. Ihre in der Eingliederungsvereinbarung abgesprochenen Bemühungen zur Jobsuche nicht einhalten, Arbeits- oder Ausbildungsangebote ohne ersichtlichen Grund ablehnen, Jobmaßnahmen vorzeitig abbrechen oder Sie einen Job gar nicht erst antreten. Sollten Sie die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit beharrlich verweigern, kann Ihnen das Bürgergeld für zwei Monate lang auch komplett gestrichen werden.
Was ist die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung?
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ein Sozialleistungssystem für bedürftige Menschen, die die Regelaltersgrenze – das ist der Zeitpunkt, ab dem Sie die reguläre Altersrente beziehen können – erreicht haben oder die dauerhaft voll erwerbsgemindert und mindestens 18 Jahre alt sind. Die Grundsicherung soll den notwendigen Lebensunterhalt sichern, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen.
Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung?
Einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung haben Sie, wenn Sie mindestens 65 Jahre und älter sind (beachten Sie bitte die schrittweise Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre für die Geburtsjahrgänge ab 1947), oder wenn Sie mindestens 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Außerdem müssen Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und Ihren Lebensunterhalt nicht aus Ihrem vorhandenen Einkommen und Vermögen bestreiten können. Berechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten (z.B. im Urlaub), erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen. Bitte lassen Sie sich gegebenenfalls beraten.
Was muss ich tun, um Grundsicherung zu bekommen? Muss ich einen Antrag stellen?
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird nur auf Antrag und in der Regel für zwölf Monate gewährt. Um die Grundsicherung nach zwölf Monaten weiter zu erhalten, muss grundsätzlich rechtzeitig ein Folgeantrag gestellt werden.
Wie viel Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bekomme ich?
Die Grundsicherung wird nur geleistet, wenn Ihr Einkommen und Ihr Vermögen nicht für den eigenen Bedarf ausreicht. Dazu muss zunächst die Höhe Ihres Grundsicherungsbedarfs bestimmt werden. Dieser Bedarf setzt sich aus zahlreichen Einzelleistungen zusammen. Das sind in erster Linie Leistungen für Regelbedarfe, also den notwendigen Lebensunterhalt, Unterkunft und Heizung sowie für Mehrbedarfe bestimmter Personengruppen.
Wer beantwortet meine Fragen zum Arbeitslosengeld oder zur Grundsicherung und hilft bei Anträgen?
Als Mitglied des SoVD Hamburg können Sie sich in unseren Beratungsstellen im Rahmen unserer individuellen Sozialrechtsberatung rund um das Arbeitslosengeld I (ALG I), das Arbeitslosengeld II (ALG II) bzw. Bürgergeld (ehemals Hartz IV) oder die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beraten und über Ihre Rechten informieren lassen. Wir unterstützen Sie auch bei der fachgerechten Antragstellung.
Ich bin mit meinem Grundsicherungs- oder Arbeitslosengeld-Bescheid nicht einverstanden. Was tun?
Wurde Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld I (ALG I) von der Agentur für Arbeit abgelehnt, hat das Jobcenter Ihr Arbeitslosengeld II (ALG II) bzw. Bürgergeld (ehemals Hartz IV) falsch berechnet oder das Fachamt für Grundsicherung und Soziales hat Ihre Leistungen zu niedrig bewilligt? Dann können Sie binnen eines Monats ab Zugang des Schreibens gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Als Mitglied des SoVD Hamburg prüfen wir Ihren Bescheid und vertreten Ihre berechtigten Interessen im Widerspruchsverfahren – wenn nötig, vertreten wir Sie auch vor dem Sozial- oder Landessozialgericht (Klage, Berufung). Im Rahmen unserer sozialrechtlichen Beratung informieren Sie unsere Fachjurist:innen in unseren hamburgweiten Beratungsstellen über alle erforderlichen Schritte, um Ihr gutes Recht durchzusetzen.










