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Arbeitslosigkeit und Existenzsicherung

Wir beraten und vertreten Sie bei allen sozialrechtlichen Fragen und Problemen rund um das Thema Arbeitslosigkeit und Existenzsicherung.

  • Arbeitslosenversicherung
  • Arbeitslosengeld I (ALG I, SGB III)
  • Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) 
  • Bürgergeld (ehemals Arbeitslosengeld II, ALG II, Hartz IV, Sozialgeld)
  • Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt, SGB XII)
  • Grundsicherung im Alter
  • Grundsicherung bei Erwerbsminderung
  • Berufsausbildungs- und Weiterbildungshilfen
  • Eingliederungsleistungen
  • Kurzarbeitergeld
  • Übergangsgeld
  • Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
  • Arbeitsförderung
  • Mobilitätshilfen

Existenzsicherung: Häufig gestellte Fragen

Ihr Arbeitsverhältnis wird beendet oder Ihre Berufsausbildung endet und Sie werden demnächst arbeitslos sein. Jetzt, müssen Sie sich unverzüglich bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden. Denn Sie sind, wenn Ihr Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Erfahren Sie weniger als drei Monate vor dem Beendigungszeitpunkt vom Auslaufen des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses, hat Ihre Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Zur Fristwahrung genügt es zunächst schriftlich oder telefonisch bei der Agentur für Arbeit eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes vorzunehmen, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Die Anzeige kann vor Ort erfolgen. Die verpflichtende persönliche Meldung kann nach terminlicher Vereinbarung (spätestens jedoch am ersten Tag der Arbeitslosigkeit) nachgeholt werden.

Vorsicht! Bei einer verspäteten Arbeitssuchendmeldung kann eine Sperrzeit eintreten. Die Folge ist, dass Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld I für eine gewisse Zeit ruht. 

Mit einer rechtzeitigen persönlichen Arbeitslosmeldung sichern Sie Ihre finanziellen Ansprüche, denn für den Bezug von Arbeitslosengeld I ist diese zwingend erforderlich. Ihre persönliche Meldung der Arbeitslosigkeit gilt als Antrag auf Leistungen. Sie müssen sich spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit persönlich bei der für Ihren Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden, frühestens ist dies bereits ab drei Monaten vorher möglich.

Formulare für die Arbeitslosmeldung erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit. Die Dokumente stehen leider nicht im Internet zur Verfügung. 

Sie haben einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen arbeitslos sein, sich persönlich arbeitslos gemeldet haben und die Anwartschaftszeit erfüllen. Die grundsätzlich geltende Anwartschaftszeit haben Sie erfüllt, wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor Ihrer Arbeitslosmeldung und dem Beginn Ihrer Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (z.B. Beschäftigung, Krankengeldbezug) gestanden haben. 

Die zeitliche Dauer Ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld, also die Zeit, in der Sie Arbeitslosengeld I erhalten können, ist abhängig von Ihrem Lebensalter und davon, wie lange Sie in den letzten fünf Jahren arbeitslosenversicherungspflichtig waren. 

Für die Berechnung der Höhe Ihres Arbeitslosengeldes I sind das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das Sie in Ihrer letzten Beschäftigung vor Entstehung Ihres Leistungsanspruches zuletzt durchschnittlich erzielt haben, Ihre zu berücksichtigende Lohnsteuerklasse und ggf. das Vorhandensein eines Kindes auschlaggebend. Die Agentur für Arbeit errechnet und leistet das Arbeitslosengeld I für jeden Kalendertag. Ist es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen. Für einen Monat, für den Sie Anspruch auf volle Auszahlung haben, erhalten Sie also 30 Tagesbeträge.

Der Leistungssatz beträgt grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgeltes (Leistungsentgeltes). Ein erhöhter Leistungssatz von 67 Prozent wird Ihnen gewährt, wenn Sie oder ihr:e nicht dauernd getrenntlebende:r Ehegatte:in oder Lebenspartner:in, der ebenfalls unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, ein kindergeldberechtigtes Kind haben. 

Die Agentur für Arbeit darf Sperrzeiten verhängen und während dieser Zeit wird tatsächlich kein Arbeitslosengeld I (ALG I) an Sie gezahlt.

Eine Sperrzeit tritt ein, wenn Sie ohne wichtigen Grund Ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben, dadurch die Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt und für Ihr Verhalten keinen wichtigen Grund haben.

Außerdem tritt eine Sperrzeit ein, wenn Sie ohne wichtigen Grund eine von der Agentur für Arbeit angebotene Arbeit ablehnen oder nicht antreten, sich weigern an einer Maßnahme zur beruflichen Eingliederung teilzunehmen oder die Teilnahme an einer der genannten Maßnahmen abbrechen, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweisen, einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommen oder Ihrer Pflicht zur frühzeitigen Arbeitssuchendmeldung nicht nachgekommen sind.

Je nach Art des Verstoßes können die Sperrzeiten von einer Woche bis zu zwölf Wochen andauern. Zudem verkürzt die Sperrzeit Ihre Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes I. 

Wenn Sie Arbeitslosengeld I beanspruchen, sind Sie verpflichtet sich bei der Agentur für Arbeit oder einer sonstigen Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit persönlich zu melden. Eine Aufforderung zur Meldung kann zum Zweck der Berufsberatung. der Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit, der Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen, von Entscheidungen im Leistungsverfahren und der Prüfung des Vorliegens der Leistungsvoraussetzungen erfolgen. Außerdem müssen Sie, falls die Agentur für Arbeit dazu auffordert, zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung erscheinen.

Arbeitslosengeld II war vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2022 die Bezeichnung für die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Umgangssprachlich wurde das Arbeitslosengeld II auch als Hartz IV bezeichnet. Am 1. Januar 2023 hat das Bürgergeld das Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV dann abgelöst. Das Bürgergeld ist die neue Grundsicherung für Arbeitssuchende.

 

Arbeitslosengeld II können alle erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erhalten, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. bzw. 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder wenn Sie keinen ausreichenden Anspruch auf das Arbeitslosengeld I haben oder wenn Ihr Anspruch erschöpft ist. Sie sind hilfebedürftig, wenn Sie für sich oder gemeinsam mit Ihrer Familie nicht ausreichend für Ihren Lebensunterhalt sorgen können und auf staatliche Unterstützung angewiesen sind. Ihre Angehörigen haben einen Leistungsanspruch, wenn sie mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. 

Personen die bis 31. Dezember 2022 Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende, Arbeitslosengeld II (ALG II, Hartz IV) oder Sozialgeld hatten, bekommen seit dem 1. Januar 2023 automatisch das Bürgergeld. Mit dem Bürgergeld soll gewährleistet sein, dass der Lebensbedarf von erwerbsfähigen, hilfebedürftigen Menschen gedeckt ist.

Als Einzelperson bekommen Sie monatlich den Arbeitslosengeld-II-Regelsatz in Höhe von 416 Euro (ab 1. Januar 2018 für Alleinstehende). Der Regelbedarf deckt pauschal Kosten für Ernährung, Kleidung, Haushaltsenergie (ohne Heizung und Warmwassererzeugung), Körperpflege, Hausrat, Bedürfnisse des täglichen Lebens sowie in geringem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben ab. Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden, soweit sie angemessen sind, in der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zusätzlich übernommen. Außerdem können Sie ggf. verschiedene Mehrbedarfs- und Einmalzahlungen, u.a. bei Schwangerschaft und Geburt, Wohnungsersteinrichtung und Behinderung, erhalten. 

Mit dem neuen Bürgergeld wurde der monatliche Regelsatz für alleinstehende Erwachsene zum 1. Januar 2023 von 449 Euro um 53 Euro auf 502 Euro angehoben. Wer unter 25 Jahre alt ist und bei den Eltern wohnt, bekommt seither 402 Euro, Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren erhalten 420 Euro und für Kinder von sechs bis 14 Jahren gibt es 348 Euro. Für Kinder unter sechs Jahren beträgt der neue Regelsatz 318 Euro. Die Bedarfe des Bürgergeldes werden in Zukunft vorausschauend an die Teuerungsraten angepasst und nicht mehr wie früher rückwirkend.

Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden zusätzlich zu den Regelleistungen in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen. Allerdings müssen die Unterkunfts- und Heizungskosten angemessen sein. Was angemessen ist, hängt von den vor Ort üblichen Wohnkosten ab. Sind die tatsächlichen Wohnkosten deutlich zu hoch, wird in der Regel ein Umzug verlangt. Bis Sie eine billigere Wohnung gefunden haben, werden die höheren aktuellen Kosten übernommen. 

Die Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten über 15 Jahren, hinzukommen ggf. der:die Partner:in, die Eltern und die unter Umständen im Haushalt lebenden unter 25-jährigen unverheirateten Kinder. Die Kinder zählen aber nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. Partner:in sind die nicht dauernd getrenntlebende Ehefrau:mann oder die Person, mit der der:die Antragsteller:in in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zur Haushaltsgemeinschaft zählen hingegen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen. 

Erscheinen Sie als Empfänger:in von Arbeitslosengeld II (ALG II) ohne rechtfertigenden Grund nicht zu einem Termin beim Jobcenter oder zu einer ärztlichen Untersuchung, obwohl sie vorher über die Folgen des Fehlens informiert wurden, dann können Ihnen 10 Prozent Ihrer Leistungen gestrichen werden.

Kommen Sie als Arbeitslosengeld-II-Empfänger:in Ihren Pflichten nicht nach, dann können Ihnen Leistungen gekürzt werden. Pflichtverletzungen liegen vor, wenn Sie z.B. Ihre in der Eingliederungsvereinbarung abgesprochenen Bemühungen zur Jobsuche nicht einhalten, Arbeits- oder Ausbildungsangebote ohne ersichtlichen Grund ablehnen oder Jobmaßnahmen vorzeitig abbrechen oder Sie einen Job gar nicht erst antreten. Sollten Sie mehrfach innerhalb eines Jahres eine zumutbare Arbeit ablehnen, kann das Arbeitslosengeld II tatsächlich komplett gestrichen werden, d.h. der Anspruch auf Regelleistung, Kosten der Unterkunft und Heizung sowie Mehrbedarfe entfällt vollständig. 

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ein Sozialleistungssystem für Menschen über 65 Jahre oder dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen. Die Grundsicherung soll den notwendigen Lebensunterhalt sichern, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen. 

Einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung haben Sie, wenn Sie mindestens 65 Jahre und älter sind (beachten Sie bitte die schrittweise Anhebung der Altersgrenze von 65 Jahren für Menschen, die nach 1946 geboren wurden), oder wenn Sie mindestens 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Außerdem müssen Sie noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben sowie Ihren Lebensunterhalt nicht aus Ihrem vorhandenen Einkommen und Vermögen bestreiten können. Berechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten (z.B. im Urlaub), erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen. Bitte lassen Sie sich gegebenenfalls beraten.

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird nur auf Antrag und in der Regel für zwölf Monate geleistet. Um die Grundsicherung nach zwölf Monaten weiter zu erhalten, muss grundsätzlich rechtzeitig ein Folgeantrag gestellt werden. 

Die Grundsicherung wird nur geleistet, wenn Ihr Einkommen und Ihr Vermögen nicht für den eigenen Bedarf ausreicht. Es muss zunächst die Höhe Ihres Grundsicherungsbedarfs bestimmt werden. Dieser Bedarf setzt sich aus zahlreichen Einzelleistungen zusammen. Die wichtigsten sind die Leistungen für Regelbedarfe für den notwendigen Lebensunterhalt, Unterkunft und Heizung sowie für Mehrbedarfe (z.B. wegen Gehbehinderung, kostenaufwändiger Ernährung und für behinderte Menschen bei Eingliederung). 

Als Mitglied des SoVD Hamburg können Sie sich in unseren Beratungsstellen im Rahmen unserer individuellen Sozialrechtsberatung rund um das Arbeitslosengeld I (ALG I), das Arbeitslosengeld II (ALG II, Hartz IV) oder die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beraten und über Ihre Rechten informieren lassen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragsstellung.

Wurde Ihr Antrag auf Arbeitslosengeld I (ALG I) von der Agentur für Arbeit abgelehnt, hat das Jobcenter Ihr Arbeitslosengeld II (ALG II, Hartz IV) falsch berechnet oder das Fachamt Grundsicherung und Soziales Ihre Leistungen zu niedrig bewilligt? Dann können Sie binnen eines Monats ab Zugang des Schreibens gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Als Mitglied des SoVD Hamburg prüfen wir Ihren Bescheid und vertreten Ihre berechtigten Interessen im Widerspruchsverfahren – wenn nötig, vertreten wir Sie auch auch vor dem Sozial- oder Landessozialgericht (Klage, Berufung). Im Rahmen unserer sozialrechtlichen Beratung informieren Sie unsere Fachjurist:innen in unseren hamburgweiten Beratungsstellen über alle erforderlichen Schritte, um Ihr gutes Recht durchzusetzen.

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