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Corona-Hilfe

Der weitere Verlauf rund um die COVID-19-Pandemie ist derzeit für niemanden greif- oder vorhersehbar. Viele sorgen sich wegen der Ausbreitung des Coronavirus nicht nur um ihre Gesundheit und die ihrer Angehörigen, sondern auch um ihren Arbeitsplatz, die Einkommenssicherung und die Finanzierung des Lebensunterhalts.

Der SoVD Hamburg informiert

Mein:e Arbeitgeber:in hat mich in die Kurzarbeit geschickt – was kann ich tun, um meinen Lebensunterhalt zu sichern? Welche Hilfen gibt es aktuell für Selbstständige bei Auftragsausfällen und Umsatzeinbußen? Welche Sozialleistungen stehen mir zu, wenn ich meinen Arbeitsplatz verloren habe?

Hilfen und neue Regeln während der Corona-Krise

Die Bundesregierung hat mit ihrem Sozialschutz-Paket („Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2“) den Zugang zu Hartz-IV-Leistungen (auch: Arbeitslosengeld II, ALG II oder Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II) vorübergehend erleichtert und eine sogenannte „Corona-Grundsicherung“ eingeführt. Die neuen Regeln sind zunächst bis zum 30. Juni 2020 gültig. Alle Anträge, die bis zu diesem Stichtag beim Jobcenter eingehen, fallen unter diese neuen Regelungen – und zwar für den gesamten Bewilligungszeitraum. Die folgenden Änderungen wurden beschlossen:

  • Die Vermögensprüfung ist ausgesetzt und angemessenes Vermögen wird nicht angerechnet: Auch, wenn Antragsteller:in über Ersparnisse oder Wohneigentum verfügen, kann ALG II in Anspruch genommen werden. Eine entsprechende Erklärung im Antrag, dass kein ausreichendes Vermögen vorhanden ist, genügt. Prüfungen sind für die Dauer von sechs Monaten ausgesetzt.
  • Die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) werden in voller Höhe übernommen: Unabhängig davon, ob die Miete inklusive Neben- und Heizkosten „angemessen“ ist oder nicht – für die Dauer von sechs Monaten akzeptiert das Jobcenter die tatsächlich anfallenden Kosten für die Wohnung vollständig.
     
  • Leistungsbewilligung erfolgt auch bei unklaren Anspruchsvoraussetzungen: Wenn nicht klar ist, ob die Voraussetzungen für den Bezug von Hartz IV erfüllt sind, werden vorläufig trotzdem Leistungen für die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Eine nachträgliche Prüfung samt Endabrechnung erfolgt nur auf Antrag des Leistungsbeziehers – nicht von Amts wegen.
     
  • Weiterbewilligungen erfolgen ohne Antragstellung: Wer bereits ALG II bezieht und die Leistungen bis einschließlich 30. August 2020 erneut beantragen müsste, muss keinen Weiterbewilligungsantrags (WBA) stellen. Unter der Annahme unveränderter Verhältnisse werden die Leistungen ohne erneute Prüfung für zwölf Monate weiterbewilligt.

Gezahlt wird die Grundsicherung maximal rückwirkend zum Anfang des laufenden Monats. Wer in einem laufenden Monat Probleme mit den Fragebögen oder noch nicht alle Unterlagen zusammen hat, kann und sollte beim zuständigen Jobcenter zunächst einen formlosen Antrag stellen.

Der neu geregelte erleichterte Zugang zur sogenannten „Corona-Grundsicherung“ (auch: Hartz IV, Arbeitslosengeld II, ALG II oder Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II) soll nicht nur Arbeitsuchenden helfen, sondern weitestgehend allen Erwerbstätigen, die aufgrund der Corona-Krise in Existenznot geraten sind und Probleme haben, ihren persönlichen Lebensunterhalt zu sichern: Ob Arbeitnehmer:in in Kurzarbeit, die erhebliche Einkommenseinbußen hinnehmen müssen, oder Solo-Selbstständige, Freiberufler:innen und Kleinunternehmer:innen, die einen Großteil ihrer Aufträge verloren haben und bis dato nicht durch Arbeitslosengeld II abgesichert sind.

Normalerweise ist es immer empfehlenswert, den Antrag auf Hartz IV (auch: Arbeitslosengeld II, ALG II oder Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II) persönlich einzureichen, um offene Fragen im direkten Gespräch klären zu können. Aktuell sind die Dienststellen der Jobcenter jedoch bis auf Weiteres für den allgemeinen Publikumsverkehr geschlossen. Gesprächstermine vor Ort sind daher nicht möglich. Und auch die telefonische Erreichbarkeit ist aufgrund der hohen Nachfrage sehr eingeschränkt.

So stellen Sie einen Antrag auf die sogenannte „Corona-Grundsicherung“:

  • Welches Jobcenter für Ihren Wohnort zuständig ist, erfahren Sie online unter: www.arbeitsagentur.de. Direkt auf der Startseite geben Sie einfach Ihre Postleitzahl ein und klicken dann auf „Dienststelle finden“. In der folgenden Liste werden Ihnen die wichtigsten Kontaktdaten Ihres Jobcenters angezeigt.
     
  • Antragsformulare und Ausfüllhilfen zum erleichterten Antrag auf Hartz IV können Sie online herunterladen unter: www.arbeitsagentur.de/m/corona-grundsicherung. Den Antrag können Sie direkt am PC ausfüllen, ausdrucken und anschließend unterschrieben dem zuständigen Jobcenter zukommen lassen – entweder per E-Mail, Post oder Einwurf in den Hausbriefkasten der Dienststelle.
     
  • Alternativ können Sie zunächst auch einen formlosen Antrag auf ALG II stellen: Ein kurzes Schreiben „Hiermit beantrage ich für mich und meine Angehörigen Arbeitslosengeld II“ genügt. Vergessen Sie nicht, neben einer Liste mit Name und Alter aller Personen in Ihrem Haushalt, Ihre vollständigen Kontaktdaten anzugeben (Adresse, E-Mail und Telefonnummer). Das Jobcenter wird dann auf Sie zukommen und Ihnen die Antragsformulare übersenden. Die erforderlichen Unterlagen reichen Sie dann entweder per E-Mail, Post oder Einwurf in den Hausbriefkasten der Dienststelle nach.

Sind Sie bereits Jobcenter-Kunde und Ihr ALG-II-Bezug endet in der Zeit bis einschließlich 30. August 2020? Dann zahlt das Amt automatisch weiter – auch ohne einen Weiterbewilligungsantrag (WBA).

Die Bundesregierung hat mit ihrem Sozialschutz-Paket den Zugang zu Hartz IV (auch: Arbeitslosengeld II, ALG II oder Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II) vorübergehend erleichtert – und die sogenannte „Corona-Grundsicherung“ geschaffen. Die Leistungen stehen jetzt weitestgehend für alle Erwerbstätigen offen, die aufgrund der Corona-Krise in Existenznot geraten sind und Probleme haben, ihren persönlichen Lebensunterhalt zu sichern: Ob Arbeitnehmer:in in Kurzarbeit oder Solo-Selbstständige, Freiberufler:innen und Kleinunternehmer:innen, die einen Großteil ihrer Aufträge verloren haben und bis dato nicht durch Arbeitslosengeld II abgesichert sind.

Seit dem 30. März 2020 stehen den Bundesländern die Soforthilfen des Bundes zur Verfügung. Antragsberechtigt sind Solo-Selbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten. Lebenshaltungskosten werden von der Soforthilfe nicht abgedeckt. Hierzu müssten unter Umständen aufstockende Hartz-IV-Leistungen beantragt werden. Persönliche oder betriebliche Mittel werden nicht angerechnet und bleiben somit unangetastet.

Im Rahmen des „Hamburger Schutzschirms für Corona-geschädigte Unternehmen und Institutionen“ bietet die Hansestadt zudem Zuschüsse für kleine bis mittlere Unternehmen mit bis zu 250 Beschäftigten und gemeinnützige oder Non-Profit-Organisationen sowie Solo-Selbstständige, Angehörige der Freien Berufe, Künstler:innen und Kulturschaffende. Die Förderung dient der Deckung eines existenzbedrohlichen Liquiditätsengpasses für drei aufeinanderfolgende Monate.

Die Corona-Soforthilfe des Bundes und der Hansestadt Hamburg kann in einem Vorgang beantragt werden. Die Antragstellung funktioniert vollständig digital. Alle notwendigen Nachweise können in der Webanwendung in elektronischer Form hochgeladen werden.

Weiterführende Informationen und den Link zum Online-Antrag finden Sie unter: www.ifbhh.de/foerderprogramm/hcs 

Weitere finanzielle Unterstützungsangebote für Hamburger Unternehmen finden Sie online unter: www.ifbhh.de/magazin/news/coronavirus-hilfen-fuer-unternehmen 

Wenn die grundsätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, können auch Ansprüche auf Wohngeld geltend gemacht werden, um den Bezug von Hartz-IV-Leistungen zu vermeiden. Das Wohngeld ist ein kommunaler staatlicher Zuschuss zu den Wohnraumkosten. In Hamburg sind die Sozialen Dienstleistungszentren der Bezirksämter zuständig. Bei welcher Dienststelle Sie Ihren Antrag einreichen müssen, richtet sich nach Ihrer Wohnadresse.

Im Gegensatz zur Corona-Grundsicherung (Hartz IV) sind die Vermögensfreibeträge deutlich höher, der Papierkrieg ist etwas weniger und die Betriebsausgaben werden steuerlich ermittelt und nicht auf Angemessenheit geprüft. Zudem müssen Sie nicht für eine Behörde „verfügbar“ sein, die Sie für den Arbeitsmarkt „aktivieren“ möchte.

Die für Sie zuständige Wohngelddienststelle sowie weiterführende Informationen finden Sie online unter: www.hamburg.de/behoerdenfinder/hamburg/11268762/

Wer selbstständig und freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert ist (wenn also ein sogenanntes „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“ besteht), kann auch auf das „normale“ Arbeitslosengeld I (ALG I) zurückgreifen – vorausgesetzt, Sie waren in den letzten 30 Monaten vor Eintritt der Arbeitslosigkeit insgesamt mindestens zwölf Monate pflichtversichert oder/und freiwillig versichert. Seit dem 2. April 2020 gibt es auch hier zwei hilfreiche Neuerungen:

  • Während des Bezugs von ALG I muss die Arbeit nicht vollkommen eingestellt werden. Solange die Arbeitszeit weniger als 15 Stunden pro Woche beträgt, darf nebenher weitergearbeitet werden.
  • Wer bereits innerhalb der letzten zwölf Monate Arbeitslosengeld bezogen hat und jetzt erneut ALG-I-Leistungen beantragt, kann sich danach weiterhin freiwillig versichern. Bis zum 30. September 2020 ist die Regelung ausgesetzt, dass freiwillig Versicherte nach zweimaligem Bezug von ALG I innerhalb eines Jahres aus der Arbeitslosenversicherung rausfliegen.

Ihren Antrag auf Arbeitslosengeld können Sie direkt online stellen. Hierzu hat die Bundesagentur für Arbeit eine eigene Homepage erstellt, auf der Sie alle nötigen Informationen und Links rund um die Beantragung von ALG-I-Leistungen finden: www.arbeitsagentur.de/arbeitslosengeld/so-beantragen-sie-arbeitslosengeld

Kurzarbeitergeld (KUG) können nur versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmende erhalten. Einzelunternehmer bzw. Solo-Selbstständige sind von dieser Leistung also ausgeschlossen, auch wenn sie freiwillig arbeitslosenversichert sind.

Lediglich diejenigen Selbstständigen können von Kurzarbeit profitieren, die Arbeitgeber:in von mindestens einer abhängig beschäftigten Person sind, die in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert ist. Oder auch diejenigen wenigen wirtschaftlich abhängigen Selbstständigen, die als Pflichtversicherte nach § 2 HAG in sogenannter Heimarbeit beschäftigt sind – hier gibt es eine spezielle Regelung zum Kurzarbeitergeld (§ 103 SGB 3).

Das Kurzarbeitergeld (KUG) ist eine Entgeltersatzleistung aus der Arbeitslosenversicherung. Es soll den Einkommensausfall von pflichtversicherten Arbeitnehmenden zumindest teilweise ausgleichen, wenn der:die Arbeitgeber:in die regelmäßige Arbeitszeit kürzen muss, um Ihren Arbeitsplatz trotz einer wirtschaftlichen Notlage des Betriebs zu erhalten.

Vor allem kleine und mittelständische Unternehmen sowie Kleinstbetriebe mussten wegen der Ausbreitung des Coronavirus bereits frühzeitig die ersten Umsatzeinbußen verzeichnen. In einem Eilverfahren hat der Deutsche Bundestag daher am 13. März 2020 das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" beschlossen – und damit einen erleichterten Zugang zur Kurzarbeit „für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt“ geschaffen. Die neuen Regelungen sind rückwirkend zum 1. März 2020 gültig und umfassen die folgenden Neuerungen:

  • Kurzarbeitergeld können auch Leiharbeiter:innen bzw. Beschäftigte in Zeitarbeit erhalten (Zeitarbeitsfirmen profitieren also ab sofort ebenfalls)
     
  • Betriebe verzichten auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten (Minusstunden) bei bestehenden Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen
     
  • Sozialversicherungsbeiträge, die der:die Arbeitsgeber:in für die Beschäftigten zahlt, werden vollständig erstattet
     
  • Betriebe können Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten betroffen sind
     
  • Nehmen Beschäftigte in Kurzarbeit eine Nebentätigkeit in einem systemrelevanten Bereich auf, bleibt das daraus erzielte Entgelt in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober 2020 anrechnungsfrei – vorausgesetzt, Nebeneinkommen plus Kurzarbeitergeld liegen unter Ihrem eigentlichen Soll-Entgelt

Angezeigt und beantragt wird die Kurzarbeit seitens des Arbeitgebers bei der zuständigen Agentur für Arbeit (das geht direkt online unter: anmeldung.arbeitsagentur.de/portal). Als Arbeitnehmer:in müssen Sie also nichts tun.

Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten rund 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Lebt ein Kind im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld rund 67 Prozent. Die Leistungen können maximal für die Dauer von zwölf Monate bezogen werden.

Stand: April 2020

SoVD Sozialverband Deutschland e.V., Landesverband Hamburg
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