Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung
Stellungnahme des SoVD zum Verordnungsentwurf zur Änderung der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) und der Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
Die neue Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (im Folgenden: BITV 2.0) verfolgt das Ziel, das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) im Hinblick auf barrierefreie Informationstechnik konkretisierend umzusetzen. Zugleich erfolgt die Überarbeitung der BITV auch in Umsetzung der am 23. Dezember 2016 in Kraft getretenen Richtlinie 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen.
Der SoVD betont, dass der digitalen Barrierefreiheit in Zeiten der Digitalisierung eine zentrale Bedeutung zukommt: digitale Terminvergaben, Online-Antragstellungen, Informationsangebote im Internet, Fahrkartenverkäufe, Buchungen, Dienstleistungen über das Internet etc.- immer mehr Lebensbereiche der Menschen werden digital geprägt. Es ist daher von zentraler Wichtigkeit, die Entwicklungen konsequent barrierefrei zu gestalten, um (erneuten) Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vorzubeugen und gleichberechtigte Teilhabe zu sichern.
Vor diesem Hintergrund erneuert der SoVD seine Forderung, nicht nur öffentliche Stellen, sondern auch private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen gesetzlich zur (digitalen) Barrierefreiheit zu verpflichten. Diese Forderung hatte der SoVD bereits bei der Reform des BGG erhoben. Es ist bedauerlich, dass der Gesetzgeber ihr bislang nicht nachgekommen ist.
Ungeachtet der gesetzlichen Pflicht zur Barrierefreiheit braucht es jedoch auch anwenderfreundliche Regelungen, die bestimmen, welche Standards zur (digitalen) Barrierefreiheit konkret einzuhalten sind. Denn erst durch diese konkretisierenden Standards wird digitale Barrierefreiheit in der Praxis umsetzbar.
Diese wichtige Funktion erfüllte die BITV bislang. Sie konkretisierte die Pflicht zur Barrierefreiheit und machte sie durch Standardsetzung für die Praxis handhabbar. Dabei beschränkte sich die BITV in ihrer Wirkung nicht allein auf öffentliche Stellen. Sie unterstützte auch private Unternehmen, welche sich an den Standards der BITV orientieren konnten, auch ohne gesetzlich verpflichtet zu sein.
Konkret normierte § 3 BITV bislang, Angebote der Informationstechnik so zu gestalten, dass diese die in Anlage 1 (Priorität I) der Verordnung aufgeführten Anforderungen und Bedingungen erfüllten. Anlage 1 enthielt insoweit dezidierte und konkrete Vorgaben zur Umsetzung digitaler Barrierefreiheit. Diese betrafen u.a. die Wahrnehmbarkeit (z.B. Alternativtexte bei Bildern, Kontraste, veränderbare Textgrößen), die Zugänglichkeit der Funktionalität über die Tastatur (z.B. Tastaturbedienbarkeit), Vorgaben zur ausreichenden Lesezeit für Nutzerinnen und Nutzer (z.B. in Bezug auf sich bewegende Inhalte), den Schutz vor epileptischen Anfällen (bei aufblitzenden Inhalten), Vorgaben zu Orientierungs- und Navigationshilfen, zu verständlicher Sprache, zu vorhersehbarem Aufbau und Benutzung von Websites, Vorgaben zu fehlervermeidenden und –korrigierenden Funktionen für die Eingabe sowie die Sicherstellung von Kompatibilität mit Benutzeragenten, einschließlich assistiver Technologien.
Der Änderungsentwurf (BITV 2.0) sieht nunmehr die ersatzlose Streichung der Anlage 1 der BITV vor. Stattdessen verweist § 3 der BITV 2.0 zur Festlegung der anzuwendenden Standards in Bezug auf Barrierefreiheit lediglich (pauschal) auf harmonisierte Normen oder Teile dieser Normen, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sind; entsprechen (digitale) Angebote und Anwendungen diesen im Amtsblatt veröffentlichten Normen, wird die Barrierefreiheit vermutet.
Der SoVD sieht in dieser Neuerung des § 3 BITV 2.0 unter Streichung der Anlage 1 einedeutliche Verschlechterungin Bezug auf die anzuwendenden Standards zur (digitalen) Barrierefreiheit nach deutschem Recht. Aus Sicht des SoVD gilt es dringend zu vermeiden, dass mit der Neuregelung a) die Erkennbarkeit der einzuhaltenden Standards geschwächt, b) die einheitliche Rechtsanwendung in Frage gestellt und c) eine praktikable Umsetzung von Barrierefrei-Standards in der breiten Praxis in Deutschland erschwert wird.
Zu a) Für Rechtsanwender/-innen, aber auch für Nutzer/-innen würde mit der beabsichtigten Neuregelung deutlich schwerer erkennbar, welche Standards zur (digitalen) Barrierefreiheit künftig konkret einzuhalten sind. Sie müssten nicht nur die konkreten Fundstellen im EU-Amtsblatt selbst ermitteln, sondern auch auf einschlägigen Webseiten Inhalte selbst recherchieren. Erschwerend kommt hinzu, dass Barrierefreiheit für EU-Webseiten bislang noch gar nicht verpflichtend normiert ist, was die Recherchen für Betroffene zusätzlich erschwert. Zudem müssten Rechtsanwender/-innen bzw. Nutzer/-innen auch klären, inwieweit eine harmonisierte Norm in Bezug auf konkrete digitale Produkte Anwendung findet. Erschwert wird die Erkennbarkeit zusätzlich, wenn sich einschlägige EU-Normen zwischenzeitlich ändern.
Zu b) Zum Teil liegen europäische Normen nur in englischer Sprache vor. Bei Übersetzungen ins deutsche Recht durch Dritte, z.B. durch das Deutsche Institut für Normung, zeigte sich in der Vergangenheit, wie langwierig und schwierig diese mitunter sein können. So gestaltete Prozesse würden zusätzliche Hürden bzw. Barrieren für die Anwender begründen und es blieben Unklarheiten bezüglich der rechtssicheren, einheitlichen Rechtsanwendung in Deutschland. Erschwert würde auch die Umsetzung in den Bundesländern, die sich bisher an der Anlage 1 der BITV orientieren und diese für ihre eigenen IT-Anwendungen nutzbar machen konnten.
Zu c) Nicht zuletzt bremst die Komplexität, mit der Standards zur Barrierefreiheit künftig ermittelt werden müssten, auch eine breite, praktikable Umsetzung. Nicht nur für öffentliche Stellen wird es deutlich schwerer, Fachpersonal zu generieren, das (digitale) Barrierefrei-Standards ohne größere Hürden erkennen und zügig in der Praxis umsetzen kann. Ausgebremst werden in besonderem Maße auch private Unternehmen: Selbst wenn sie guten Willens sind, Barrierefreiheit zu verwirklichen, würde ihnen die BITV 2.0 die praktische Umsetzung erschweren.
Die vorstehenden Überlegungen machen nach Ansicht des SoVD deutlich, dass die BITV 2.0 in der derzeit geplanten Form die Umsetzung digitaler Barrierefreiheit erheblich erschweren kann.
Vor diesem Hintergrund appelliert der SoVD an den Verordnungsgeber, hier nachzubessern und die einzuhaltenden Anforderungen im Bereich digitaler Barrierefreiheit, wie auch bisher schon, in der Anlage zur BITV 2.0 selbst zu normieren. Inhaltlich regt der SoVD dafür an zu prüfen, ob der Verordnungsgeber insoweit an die harmonisierte Norm EN 301 549 (V2.1.2) vom August 2018 (Annex A, Tabellen A.1 und A.2) – die Anforderungen zur Barrierefreiheit für Websites und mobile Anwendungen normiert – anknüpft, indem er diese ins Deutsche übersetzt und als Anlage zur BITV 2.0 veröffentlicht.
DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik
SoVD-Stellungnahmne: Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) [136 KB]