Integrationsbetriebe
Stellungnahme des SoVD zum Antrag „Integrationsbetriebe fördern – neue Chancen für schwerbehinderte Menschen eröffnen“ (BT-Drs. 18/5377)
Der SoVD unterstützt Bestrebungen der Koalitionsfraktionen, die berufliche Teilhabe schwerbehinderter Menschen zu verbessern und hierfür zielgerichtet die wichtige Arbeit der Integrationsbetriebe zu unterstützen, zu fördern und zu verbessern. Integrationsbetriebe leisten seit ihrer gesetzlichen Verankerung 2001 einen unverzichtbaren Beitrag, um behinderten Menschen auf dem 1. Arbeitsmarkt Beschäftigungschancen und -perspektiven zu eröffnen. Die enorm gewachsene Zahl an Integrationsbetrieben (800) untermauert deren Erfolgsgeschichte.
Jedoch wendet sich ihr Erfolg zunehmend zu ihrem Nachteil. Denn die finanziellen Ressourcen für die dortigen Angebote werden immer knapper. Aufgrund der beschränkten Ressourcen aus der Ausgleichsabgabe beschloss der Landschaftsverband Westfalen-Lippe 2014 bereits ein Moratorium für Neugründungen von Integrationsbetrieben, da die dauerhaften Förderverpflichtungen anderweitig nicht mehr sicherzustellen seien.
Der vorliegende Antrag kann einen wichtigen Beitrag leisten, um die unverzichtbare Arbeit der Integrationsbetriebe zu unterstützen und ihre Angebote auszuweiten.
Zu den beabsichtigten Neuerungen im einzelnen:
Anschubfinanzierung für Integrationsbetriebe 2015 - 2017 i. H. v. 50 Mio. €
Es ist beabsichtigt, aus Mitteln des vom BMAS verwalteten Ausgleichsfonds in den Jahren 2015, 2016, 2017 eine Anschubfinanzierung für Integrationsbetriebe in Höhe von jährlich 50 Mio. Euro zu ermöglichen.
Bewertung: Die bessere finanzielle Unterstützung von Integrationsbetrieben ist im Grundsatz richtig. Schon heute werden erhebliche Mittel der Ausgleichsabgabe
(68 Mio. Euro 2013) zur Förderung aufgewandt; mit den jährlichen 50 Mio. € aus dem Ausgleichsfonds würden die Ressourcen erheblich erweitert.
Jedoch ist die beabsichtigte Anschubfinanzierung bis 2017 befristet, so dass nachhaltige Entwicklungen kaum möglich sein werden.
Überdies ist auf § 78 Satz 1 SGB IX hinzuweisen, der bestimmt, dass Mittel des Ausgleichsfonds nur für überregionale Vorhaben Verwendung finden dürfen. Es ist sicherzustellen, dass diese Vorgabe bei der beabsichtigten Unterstützung einzelner Integrationsbetriebe umgesetzt wird.
Nicht zuletzt fordert der SoVD, die Verfahrensvorgaben in § 64 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 SGB IX zu berücksichtigen. Danach wirkt der Beirat für die Teilhabe behinderter Menschen bei der Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds mit und das BMAS trifft diesbezügliche Mittelvergaben „nur auf Grund von Vorschlägen des Beirats“.
Erforderliche Förderung aus originären Haushaltsmitteln der Bundesagentur für Arbeit, der Länder und der Kommunen
Der Antrag enthält keine ausdrückliche Aussage zur dauerhaften Förderung von Arbeitsplätzen in Integrationsbetrieben aus regulären Haushaltsmitteln nach SGB II und III.
Bewertung: Der SoVD fordert nachdrücklich, nicht allein auf Ressourcen der Ausgleichsabgabe zu setzen, um mehr Menschen mit Behinderungen in Integrationsbetrieben zu beschäftigen. Stattdessen müssen viel stärker personenbezogene Fördermöglichkeiten im Leistungsrecht des SGB II und III – ggf. auch dauerhaft - genutzt werden. Der SoVD verweist hier insbesondere auf die – noch immer nur befristet zur Verfügung stehenden – Eingliederungszuschüsse nach §§ 88 ff. SGB III.
Ziel muss sein, dauerhaft Beschäftigungsoptionen für Menschen mit Behinderungen in Integrationsbetrieben zu ermöglichen. Diese Forderung unterstreicht der SoVD auch und gerade vor dem Hintergrund, dass die Förderung aus Mitteln des Ausgleichsfonds auf nur drei Jahre befristet ist und die Zielgruppe der langzeitarbeitslosen Menschen neu in den Focus der Integrationsbetrieben rücken soll.
Erweiterung des Personenkreises auf langzeitarbeitslose schwerbehinderte Menschen sowie Langzeitarbeitslose
Die beabsichtigte Ausweitung des Personenkreises auf langzeitarbeitslose schwerbehinderte Menschen begrüßt der SoVD ganz ausdrücklich. Denn der Anteil Langzeitarbeitsloser unter schwerbehinderten Menschen war 2014 mit 46 % (erneut) alarmierend hoch. Es ist daher richtig und notwendig, dieser am Arbeitsmarkt besonders benachteiligten Gruppe neue Beschäftigungs- und damit Teilhabemöglichkeiten am Arbeitsleben in Integrationsbetrieben zu eröffnen.
Hinsichtlich der zielgerichteten Ausweitung des Personenkreises auf Langzeitarbeitslose (ohne Schwerbehindertenstatus) möchte der SoVD kritische Erwägungen unterstreichen. Dies würde die Ausrichtung der Integrationsbetriebe sehr grundsätzlich verändern. Zwar können diese auch heute schon Langzeitarbeitslose einstellen, im zielgerichteten Focus hingegen steht die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen; § 132 Abs. 1 SGB IX. In jedem Fall muss gewährleistet werden, dass Langzeitarbeitslose nicht auf den Beschäftigungsanteil schwerbehinderter Menschen nach § 132 Abs. 3 SGB IX (25 - 50 %) angerechnet werden. Überdies dürfen Mittel der Ausgleichsabgabe nicht für diese Personengruppe Verwendung finden, da ansonsten die enge Zweckbindung dieser Mittel nach § 77 Abs. 5 SGB IX in Frage stünde.
Gerade für langzeitarbeitslose Menschen müssen die Fördermöglichkeiten aus regulären Haushaltsmitteln nach SGB III/II intensiv genutzt werden. Dies gilt auch für deren Beschäftigung in Integrationsbetrieben.
Ausweitung des Zuverdienstes
Es ist beabsichtigt, die Zuverdienstmöglichkeiten auszuweiten. Eine Förderung durch das Integrationsamt soll nicht erst ab einem Beschäftigungsumfang von 15 Stunden möglich sein, sondern schon ab 12 Stunden ermöglicht werden.
Bewertung des SoVD: Die Ausweitung sieht der SoVD kritisch. Förderungen des Integrationsamtes durch begleitende Hilfen zielen darauf, dass der Arbeitsplatz einen relevanten Anteil zur Sicherung des Einkommens beisteuern kann und insoweit der Unterstützungsumfang relational vertretbar bleibt. Davon kann bei einem Beschäftigungsumfang von 15 Stunden wöchentlich ausgegangen werden.
Bei einer Beschäftigung von nur 12 Stunden wöchentlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen damit noch einen für ihr Einkommen relevanten Anteil beisteuern können. Stattdessen ist zu befürchten, dass das Integrationsamt zunehmend die Förderung von Beschäftigungsverhältnissen - auch in Integrationsbetrieben - unterstützt, bei der die Betroffenen von ihrem Lohn immer weniger leben können. Es steigt die Gefahr von „Mitnahmeeffekten“ und der Förderung prekärer Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs).
Es ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die beabsichtigte Absenkung auf 12 Stunden als Fördergrenze zu einem Großteil voll erwerbsgeminderte Menschen treffen dürfte. Aufgrund gesetzlicher Abschläge bei den Erwerbsminderungsrenten steht dieser Personenkreis ohnehin unter großem Druck, auch prekäre Jobs in geringem Umfang anzunehmen. Dies darf durch staatliche Unterstützungsleistungen nicht zusätzlich verstärkt werden, denn damit würden gerade Menschen mit Behinderungen noch weiter in prekäre Beschäftigung abgedrängt. Der SoVD lehnt daher die generelle Absenkung des Stundenumfangs auf 12 Stunden – zur Förderung durch das Integrationsamt – ab.
Der SoVD verkennt indes nicht, dass Zuverdienstmöglichkeiten gerade für Menschen mit psychischen Behinderungen oft die einzige Brücke in Arbeit sind, da sie nur wenige Stunden am Tag tätig sein können. Für diese Fälle befürwortet der SoVD die Möglichkeit, in medizinisch begründeten Einzelfällen eine Ausnahme von dem 15-Stunden-Beschäftigungsumfang vorzusehen und in diesen eine Förderung durch das Integrationsamt zu ermöglichen.
Besondere Berücksichtigung von Integrationsbetrieben bei öffentlicher Auftragsvergabe
Der Vorschlag wird uneingeschränkt unterstützt. Es ist richtig und notwendig, die Wettbewerbsfähigkeit der Integrationsbetriebe zu stärken, indem sie bei der Vergabe von Aufträgen der öffentlichen Hand bevorzugt berücksichtigt werden.
Umbenennung in Inklusionsbetriebe
Die Terminologie der Inklusion hat in Deutschland mit der UN-Behindertenrechtskonvention große Beachtung erfahren; sie steht für einen Perspektivwechsel in der Behindertenpolitik, in der Anpassungsleistungen nicht mehr von Menschen mit Behinderungen verlangt werden (Integration), sondern die gesellschaftlichen Bedingungen sich so verändern müssen, dass gleichberechtigte Teilhabe auch von Menschen mit Behinderungen möglich wird.
Die Umbenennung trägt diesem richtigen Ziel Rechnung und wirkt bewusstseinsbildend, hat jedoch keine materiell-rechtlichen Auswirkungen. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die Terminologie der Integration im Schwerbehindertenrecht des SGB IX in weiten Teilen weiter fortbesteht.
Modellhafte Förderung des Betrieblichen Gesundheitsmanagements
Wenngleich die pauschalierte Annahme, Menschen mit Behinderungen hätten ein höheres Risiko, krank oder arbeitsunfähig zu werden, nicht vorbehaltlos geteilt wird, so ist es dennoch richtig und notwendig, auch innerhalb von Integrationsbetrieben das betriebliche Gesundheitsmanagement zu stärken. Diese Verpflichtung gilt für alle Unternehmen gleichermaßen und muss auch Integrationsbetriebe einschließen.
Weiterbildung verbessern
Die Pflicht zur beruflichen Weiterbildung ist für Integrationsbetriebe schon heute verpflichtendes Recht nach § 133 SGB IX. Gleichwohl unterstützt der SoVD konkrete Ansätze, dies auch in der Praxis zu unterstützen und hierfür modellhafte Angebote zu schaffen.
DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik
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