Barrierefreiheit in Gerichtsverfahren
Stellungnahme des SoVD zum Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Sprach- und Hörbehinderte (EMöGG)
Der SoVD nutzt vorliegend die Gelegenheit zur Stellungnahme zum beabsichtigten „Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit“. Dieses Gesetz zielt vorrangig darauf ab, die Übertragung von Gerichtsverhandlungen durch Ton- und Filmaufnahmen zu erweitern. Daneben sind Änderungen im Hinblick auf die Barrierefreiheit von Gerichtsverhandlungen für hör- und sprachbehinderte Menschen beabsichtigt. Aufgrund seiner satzungsgemäßen Aufgaben äußert sich der SoVD vorliegend ausschließlich zur Thematik der Barrierefreiheit im gerichtlichen Verfahren.
a. Beabsichtigte Verbesserung für hör- und sprachbehinderte Menschen
Der SoVD rügt den Titel des Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Sprach- und Hörbehinderte (EMöGG). Dieses spricht von „Sprach- und Hörbehinderten“, statt die inzwischen gebräuchliche, diskriminierungsfreie Terminologie „Menschen mit Hör- und Sprechbehinderungen“ zu nutzen.
Gleichwohl verkennt der SoVD nicht, dass das Gesetz auf kleinere Verbesserungen für hör- und sprachbehinderte Menschen abzielt.
Bislang normierte § 186 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz), dass eine Übersetzungshilfe für hör- und sprachbehinderte Personen nur innerhalb der Gerichtsverhandlung vom Gericht bewilligt werden konnte. Die Verständigung erfolgte nach Wahl der hör- oder sprachbehinderten Person mündlich, schriftlich oder „mit Hilfe einer die Verständigung ermöglichenden Person“. Lediglich im Strafverfahren war eine Beiordnung einer Sprach- oder Übersetzungshilfe für das gesamte gerichtliche Verfahren vorgesehen; vgl. § 187 GVG.
Der Referentenentwurf beabsichtigt nunmehr, § 186 GVG auszuweiten, so dass Übersetzungsleistungen nicht mehr nur „in der Verhandlung“, sondern während des gesamten gerichtlichen Verfahrens ermöglicht werden.
Die Streichung der bisherigen Einschränkung in § 186 GVG bewertet der SoVD als Schritt in die richtige Richtung. Dieser ist jedoch überfällig, denn die bisherige Rechtslage bedeutete eine klare Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen. Sie mussten in erheblichem Umfang Übersetzungsleistungen, die allein aufgrund ihrer Behinderung in gerichtlichen Verfahren erforderlich waren, selbst finanzieren. Der Referentenentwurf beziffert die finanzielle Belastung für die betroffenen hör- und sprachbehinderten Menschen auf 97.500 € jährlich! Diese Kosten der Übersetzungsleistungen werden künftig von den Gerichten und nicht mehr von den Menschen mit Behinderungen selbst zu tragen sein. Der SoVD begrüßt die Abschaffung dieser Benachteiligung für behinderte Menschen als längst überfälligen Schritt.
Zugleich befürwortet der SoVD, dass die Übersetzungskosten auch nicht im Wege des Kosten- und Kostenerstattungsrechts in Ansatz gebracht werden können. Dies sichert, dass die Person mit Behinderung, wenn sie im gerichtlichen Verfahren unterliegt, am Ende nicht doch wieder ihre eigenen Übersetzungskosten tragen müsste. Zugleich verhindert dies auch mittelbare Benachteiligungen. Diese würden drohen, wenn die Übersetzungskosten der (unterlegenden) gegnerischen Partei auferlegt werden könnten. Denn dieser drohende Umstand könnte die Bereitschaft der gegnerischen Partei zu streitbeilegenden Schritten hemmen.
b. Breite Verankerung von Barrierefreiheit im GVG fehlt weiterhin
Der SoVD vermisst jedoch mit dem EMöGG die Verankerung eines weitreichenden Anspruchs von Menschen mit Behinderungen auf Barrierefreiheit im gerichtlichen Verfahren nach GVG. Dieser Anspruch bleibt, auch in Anbetracht der kleineren Änderung in § 186 GVG, weiter uneingelöst.
So klammert das GVG weiterhin Menschen mit Lernschwierigkeiten vollständig aus. Das GVG bleibt damit erheblich hinter dem jüngst novellierten Behindertengleichstellungsgesetz (vgl. BT-Drs. 18/7824) zurück, das die Belange dieser Personengruppe – endlich – stärker in den Focus der Barrierefreiheit rückt. Gleiches gilt auch für die Belange von Menschen mit seelischen Beeinträchtigungen, denen mit dem GVG weiterhin nicht Rechnung getragen wird. Für sehbehinderte Menschen bestehen mit § 191 a GVG Sonderregelungen fort, die auch nach Neuerungen durch das eJustice-Gesetz keine umfassenden Verpflichtung begründen, den elektronischen Rechtsverkehr nach Maßgabe ggf. zu erlassender Rechtsverordnung grundsätzlich barrierefrei zu gestalten.
c. Abschließende Betrachtung des SoVD
Der SoVD betont: Die Gewährleistung von Barrierefreiheit in gerichtlichen Verfahren ist für Menschen mit Behinderungen von essentieller Bedeutung. Zugleich liegt Barrierefreiheit auch im Interesse der rechtsstaatlichen Ordnung. Denn Barrierefreiheit ist eine Grundvoraussetzung dafür, dass die Rechte von Menschen mit Behinderungen vor Gericht gewährleistet werden bzw. dass Menschen mit Behinderungen ihre Rechte gleichberechtigt wahrnehmen und Ansprüche durchsetzen können. Die hier fortbestehenden Defizite müssen angegangen und Barrierefreiheit in der deutschen Gerichtsbarkeit endlich umfassend umgesetzt werden. Dies gilt für den Regelungsbereich des GVG, mithin die Straf- und Zivilgerichtsbarkeit, muss aber auch für alle anderen Gerichtsbarkeiten systematisch verpflichtend verankert werden.
Nicht zuletzt verweist der SoVD auf die nach wie vor bestehenden erheblichen Defizite bei der baulichen Barrierefreiheit von Gerichtsgebäuden in Deutschland. Auch diese Barrieren erschweren es Menschen mit Behinderungen in erheblichem Umfang, ihre Interessen vor Gericht gleichberechtigt mit anderen wahrnehmen zu können. Hier besteht dringender Handlungsbedarf.
DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik
Stellungnahmne: Barrierefreiheit in Gerichtsverfahren [224 KB]