Teilhabestärkungsgesetz
Stellungnahme des Sozialverband Deutschland (SoVD) zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für ein Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Teilhabestärkungsgesetz)
1 Vorbemerkungen
Der SoVD erhielt am 22. Dezember 2020 denReferentenentwurf aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für ein Teilhabestärkungsgesetz. Die Möglichkeit zur Stellungnahme endet bereits am 8. Januar 2021. Die kurze Stellungnahmefrist von weniger als 3 Wochen, die zudem auch noch in die Weihnachtsschließzeit vieler Verbände fällt, kritisiert der SoVD mit Nachdruck. Sie entspricht nicht den Beteiligungsvorgaben in § 47 GGO, erschwert eine Beteiligung der Behindertenverbände auf Augenhöhe und trägt dem Partizipationsgebot der UN-Behindertenrechtskonvention nicht ausreichend Rechnung.
Der SoVD verweist auf schriftliche Hinweise des Bundeskanzleramtes gegenüber allen Bundesressorts, wonach „gemäß § 47 Abs. 3 GGO […] Fachkreise, die auf Bundesebene bestehen, möglichst frühzeitig zu beteiligen [sind], wenn ihre Belange berührt sind. […] Die in der GGO normierte Regelfrist von 4 Wochen für andere Beteiligungen (§ 50 GGO) kann als Orientierung dienen. Sehr kurze Fristen sollten die Ausnahme bilden und entsprechend begründet werden.“ Diese im Rahmen eines unter Beteiligung des SoVD durchgeführten BGG-Schlichtungsverfahrens ergangenen Hinweise des Bundeskanzleramtes setzt das BMAS vorliegend nicht um. Eine besondere Eilbedürftigkeit, die eine ausnahmsweise Fristverkürzung rechtfertigen würde, sind weder angeführt worden noch ersichtlich.
Vor diesem Hintergrund gibt der SoVD vorliegend keine abschließende Stellungnahme, sondern lediglich eine vorläufige Ersteinschätzung ab und behält sich eine verbandsinterne, vertiefte Diskussion und Modifizierung seiner Ersteinschätzungen vor.
Überdies erneuert der SoVD seine Forderung nach verbindlichen Partizipationsstandards, um die Beteiligung der Behindertenverbände konventionskonform sicherzustellen. Ein entsprechendes Forderungspapier des SoVD und anderer DBR-Mitgliedsverbände liegt bereits vor und kann als Grundlage dienen.
2 Zu konkreten Einzelregelungen
Zu Art. 3 Nr. 3 - Gewaltschutz
[...]
Zu Art. 3 Nr. 4 und 5 - Digitale Gesundheitsanwendungen
[...]
Zu Art. 3 Nr. 6 - Erweiterungen beim Budget für Ausbildung
[...]
Zu Art. 3 Nr. 11 - Leistungsberechtigter Personenkreis der Eingliederungshilfe
[...]
Zu Art. 5 - Assistenzhunde
[...]
Zu Art. 8 und 9 - Lockerung des Leistungsverbotes nach SGB II
[...]
Zu Art. 10 - Einbindung der Jobcenter im Bereich der Rehabilitation
[...]
3 Abschließende Betrachtung und Ausblick
Der vorliegende Referentenentwurf enthält durchaus positive Neuregelungen. Zu nennen sind hier etwa die Verankerung des Gewaltschutzes im SGB IX und die Ausweitung des Budgets für Ausbildung. Auch die gesetzliche Verankerung von Regelungen zu Assistenzhunden und die jetzt beabsichtigte Ausgestaltung des leistungsberechtigten Personenkreises in der Eingliederungshilfe ist grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings sieht der SoVD hier zu Regelungen im Detail auch noch Nachbesserungs- bzw. Ergänzungsbedarf. Ausdrücklich verweist er in diesem Zusammenhang auch auf die Neuregelungen im SGB IX zu den digitalen Gesundheitsanwendungen sowie auf die Neuregelungen in Bezug auf Rehabilitand*innen im Bereich des SGB II bzw. III.
Der SoVD bedauert, dass der Gesetzentwurf bislang nicht die von Bundesminister Heil am 3. Dezember 2020 öffentlich angekündigte 4. Stufe der Ausgleichsabgabe vorsieht. Diese soll sich auf 720 € belaufen und für all jene Unternehmen gelten, die entgegen ihrer Gesetzespflicht keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen. Der SoVD fordert diese Neuerung, neben zahlreichen weiteren Maßnahmen zur verbesserten Arbeitsmarktteilhabe von Menschen mit Behinderungen, seit vielen Jahren (vgl. hierzu etwa SoVD-Pressemitteilung vom 02.12.2020: Menschen mit Behinderungen durch Corona weiter abgehängt). Hier muss im weiteren Gesetzgebungsverfahren dringend nachgesteuert werden.
DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik
Zur vollständigen SoVD-Stellungnahmne: Teilhabestärkungsgesetz [279 KB]