Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB)
Stellungnahme des Sozialverband Deutschland (SoVD), Landesverband Niedersachsen, zum Eckpunktepapier des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für die Verordnung zur Finanzierung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB®)
1 Einleitung
Der SoVD-Landesverband e.V. begrüßt im Interesse von Menschen mit (drohender) Behinderung und ihrer Angehörigen die Entscheidung des Bundestags vom 10. Dezember 2019, die Projektförderung der EUTB® Angebote ab 2023 zu entfristen. Als Träger von mehreren EUTB® Angeboten in Niedersachsen sieht der SoVD-Landesverband großen Beratungsbedarf im Bereich Teilhabe und Rehabilitation. Das unabhängige und ergänzende Angebot der EUTB® nimmt hier eine wichtige Rolle ein. Die Beratungsangebote bieten einen niedrigschwelligen Zugang zu einem breit aufgestellten Informations- und Netzwerksystem und erfahren eine große Anerkennung bei Menschen mit (drohender) Behinderung und ihren Angehörigen.
Das vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegte Eckpunktepapier für die Verordnung zur Finanzierung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung greift bereits viele wichtige Förderziele und Förderstrukturen für den entfristeten Zeitraum ab 2023 auf. Der SoVD begrüßt die Möglichkeit hier in der Entwicklungsphase Stellung nehmen zu können.
Der SoVD-Landesverband Niedersachsen e.V. sieht positiv die Beibehaltung der bisherigen Förderziele: Die Aufrechterhaltung eines von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängigen, ergänzenden und niedrigschwelligen Beratungsangebots zu vielseitigen Fragen der Rehabilitation und Teilhabe. Allerdings regen wir für die neue Verordnung aus Trägerperspektive einige Änderungen an.
2 Auszahlung und Verwendung der Mittel
Die bisher sehr aufwendigen Mittelanforderungen sollten ab 2023 erleichtert werden. Die vorgeschlagene Option im Eckpunktepapier, den Zuschuss quartalsweise auszuzahlen, findet in diesem Zusammenhang unsere Unterstützung, geht aber nicht weit genug. Wir regen an, auf die aufwendige Mittelanforderung gänzlich zu verzichten und stattdessen pauschale Zuschüsse mit anschließender Spitzabrechnung zu gewähren.
Darüber hinaus fordern wir, die Verwaltungsaufwendungen zu erhöhen. Die sehr umfangreiche Nachweispflicht und Verwaltungsaufgaben der Träger im alltäglichen Umgang mit den EUTB Angeboten (= Overhead) werden bisher nicht ausreichend durch die Verwaltungskostenpauschale gedeckt. Insbesondere für kleinere Träger ist dies ein ernstzunehmender Kostenfaktor, der von der langfristigen Weiterführung des Projekts abschreckt. In diesem Zusammenhang begrüßen wir auch den Entfall des Nachweises der Eigenmittel.
3 Laufzeit
Der SoVD-Landesverband schlägt vor, das Datum der erstmaligen Antragstellung auf den 30. November 2021 vorzuziehen, um eine Entscheidung über die (Weiter-)Förderung bis spätestens Mitte 2022 zu gewährleisten. Wir stimmen einem Bewilligungszeitraum von bis zu sieben Jahren dann zu, wenn künftige Gehaltssteigerungen in die Kalkulation des Zuschusses mit einfließen. Die Personalausgaben steigen durchschnittlich um ca. 2% pro Jahr und machen den Großteil der förderfähigen Ausgaben aus. Außerdem fordern wir, alle tariflich vereinbarten Personalausgaben mit in die Ermittlung des Zuschusses einfließen zu lassen.
4 Gegenstand des Zuschusses
Wir begrüßen ebenfalls, dass die neue Verordnung neben bisherigen Kostenpunkten wie Personalausgaben, jährlichen Verwaltungspauschalen, Zuschlägen für besondere Bedarfslagen und Mietraumkosten nun auch Kosten für Öffentlichkeitsarbeit vor Ort als förderfähig vorsieht. Dies ist derzeit ein erheblicher Kostenpunkt für Träger von EUTB® Angeboten. Ebenso wichtig ist die Vernetzungsarbeit. Eine förderfähige Öffentlichkeitsarbeit sollte in der neuen Rechtsverordnung zusätzlich um förderfähige Fahrtkosten zu Vernetzungstreffen ergänzt werden. Weiterhin ist die vorgesehene Zahlung einer einmaligen Ausstattungspauschale für Erstantragsteller sehr hilfreich. Allerdings sollten auch (weiter-)bestehende EUTB® mit einer jährlichen Büroausstattungspauschale bezuschusst werden.
Weiterhin nennt das Eckpunktepapier „Aufwand für ehrenamtlich tätige Mitarbeiter“ als Gegenstand des Zuschusses. Bisher sind ausschließlich Entschädigungen für zusätzliche Schulungen und Qualifizierung ehrenamtlich tätiger Mitarbeiter bis zu einer Höhe von 5% der zuwendungsfähigen Ausgaben förderfähig. Eine pauschale Aufwandsentschädigung ist nicht vorgesehen. Die neue Verordnung zur Finanzierung der EUTB® sollte Aufwandsentschädigungen für qualifizierte ehrenamtliche Peer-Berater*innen in angemessener Höhe zulassen. Die derzeitigen Förderrichtlinien erwarten, dass qualifizierte Peer-Berater*innen ihre Zeit und ihr Wissen nicht nur unbezahlt, sondern auch ohne Aufwandsentschädigung ehrenamtlich zur Verfügung stellen. Als Niedersachsens größter Sozialverband sehen wir diese Regelung kritisch und regen hier eine Änderung an.
Zuschläge für besondere Bedarfslagen sollten in der neuen Rechtsverordnung explizit Kosten für Fremdsprachendolmetscher*innen berücksichtigen. Wir leben in einer sich stetig wandelnden Gesellschaft und Fremdsprachendolmetscher*innen werden von Berater*innen der EUTB® immer häufiger angefragt. Weiterhin müssen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für sowohl haupt- als auch ehrenamtliche (Peer-)Berater*innen förderfähig bleiben. Das EUTB® Angebot lebt von dem Prinzip „Eine für Alle.“ Um eine Beratung für alle Ratsuchenden in allen Bereichen der Rehabilitation und Teilhabe dauerhaft gewährleisten zu können, ist eine kontinuierliche Weiterbildung der Berater*innen unabdinglich. Hier sollten außerdem explizit Kosten für eine regelmäßige professionelle Supervision der Berater*innen berücksichtigt werden.
5 Zuschussvolumen und Gewährung
Weiterhin regen wir an, jedes EUTB® Angebot – unabhängig von dem Schlüssel zur Kalkulation der Vollzeitäquivalenz – mit mindestens einer Vollzeitäquivalenz zu besetzen. Nur so kann die Sicherstellung regelmäßiger Öffnungszeiten der Beratungsangebote gewährleistet werden. Zudem sollten ländliche Gebiete und große Flächenlandkreise verstärkt in der Kalkulation der zu gewährleisteten Vollzeitäquivalente berücksichtigt werden. Niedersachsen ist ein Flächenland und viele Ratsuchende können das EUTB® Angebot aufgrund langer Wege und schlechtem ÖPNV nicht wahrnehmen. Aufsuchende Beratungen nehmen viel Zeit und finanzielle Ressourcen in Anspruch, was sich besonders bei nur einem (oder weniger als einem) Vollzeitäquivalent stark in den Beratungszahlen niederschlägt. Darüber hinaus ist es besonders in ländlichen Gebieten häufig eine Herausforderung qualifizierte Peer-Beraterinnen für das EUTB® Angebot zu gewinnen. Wir regen hier eine Aufweichung der Qualifikationskriterien und ein erweitertes Angebot zur sozialrechtlichen Fortbildung von Peer-Berater*innen an.
6 Evaluation der Förderziele
Während wir die Beibehaltung der Förderziele positiv sehen, regen wir dennoch an, die Kriterien zur Evaluation der Förderziele transparent zu machen. Hier sollten neben quantitativen Indikatoren (i.e. Beratungszahlen per VZÄ) auch qualitative Kriterien (unterschiedliche Standorte in Stadt und Land, Laufzeit des Angebotes u.a.) mit einbezogen werden.
7 Zusammenfassung
Der SoVD-Landesverband Niedersachsen e.V. begrüßt den Entwurf eines Eckpunktepapiers für die Verordnung zur Finanzierung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB®) ab 2023. Allerdings fordert der Verband, wichtige Kostenpunkte – wie zum Bespiel eine erhöhte Verwaltungskostenpauschale, Öffentlichkeits- und Vernetzungskosten und eine ehrenamtliche Aufwandsentschädigung – unbedingt in die neue Rechtsverordnung als förderfähige Gegenstände mit aufzunehmen. Auch regt der SoVD-Landesverband einen geänderten Schlüssel zur Kalkulation der Vollzeitäquivalenz an, um Herausforderungen in ländlichen Gebieten und Flächenstaaten zu berücksichtigen. Im Referentenentwurf der Rechtsverordnung muss es gelingen, die benannten Defizite noch zu beheben und spürbare Verbesserungen im Interesse von Menschen mit (drohender) Behinderungen und ihrer Angehörigen zu erreichen.
SoVD-Landesverband Niedersachsen e.V.
sozialpolitik@sovd-nds.de
SoVD-Stellungnahmne: EUTB-Eckpunktepapier [175 KB]