10. SGB II-Änderungsgesetz – Teilhabechancengesetz
Stellungnahme des SoVD zum Referentenentwurf für ein 10. SGB II-Änderungsgesetz – Teilhabechancengesetz
1 Inhalt
Mit dem Teilhabechancengesetz soll eine im Koalitionsvertrag getroffene Vereinbarung zum sozialen Arbeitsmarkt umgesetzt werden. Der Entwurf eines Teilhabechancengesetzes beinhaltet zwei Instrumente zur Schaffung von Teilhabemöglichkeiten: die Möglichkeit zur „Teilhabe an Arbeit“ bzw. zur „sozialen Teilhabe“ für insgesamt bis zu 150.000 Langzeitarbeitslose.
- Mit § 16e SGB II-E wird ein Instrument modifiziert, das der beruflichen Eingliederung von Langzeitarbeitslosen dient. Vorgesehen ist eine finanzielle Förderung für Arbeitsverhältnisse, die für die Dauer von mindestens zwei Jahre abgeschlossen sind. Leistungsberechtigt sind erwerbsfähige Personen, die seit mind. zwei Jahren arbeitslos sind. Im ersten Jahr sollen Lohnkostenzuschüsse in Höhe von 75 Prozent des Arbeitsentgelts, im zweiten Jahr 50 Prozent des Arbeitsentgelts gezahlt werden.
- In den ersten sechs Monaten ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer für eine beschäftigungsbegleitende Betreuung freizustellen.
Mit § 16i SGB II-E wird ein neues Instrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ geschaffen. Arbeitsverhältnisse mit leistungsberechtigten Personen, die innerhalb der letzten sieben Jahre mindestens sechs Jahre arbeitslos waren, sollen künftig gefördert werden können.
- Für diese Arbeitsverhältnisse sollen während der ersten 24 Monate Lohnkostenzuschüsse in Höhe von 100 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns gezahlt werden. Im Anschluss folgt eine jährliche Reduzierung des Zuschusses um jeweils 10 Prozent. Die Förderhöchstdauer beträgt fünf Jahre.
Geplant ist ein Inkrafttreten für den 1.1.2019; das Gesetzgebungsverfahren soll im November 2018 abgeschlossen sein.
2 Bewertung
Trotz des Rückgangs der Arbeitslosenzahlen und trotz des Anstiegs bei der Zahl der Beschäftigten in den letzten Jahren, ist die Zahl der Langzeitarbeitslosen auf einem hohen Niveau geblieben. Der SoVD hält die Schaffung von öffentlich geförderter Beschäftigung für sehr gut geeignet, Menschen in den Arbeitsmarkt zu integrieren, die trotz erheblicher Vermittlungsbemühungen der Arbeitsverwaltung derzeit kaum Aussicht darauf haben, eine Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt zu erhalten.
Dass Menschen, die über einen sehr langen Zeitraum von mehr als sechs Jahren arbeitslos waren, durch das in § 16i SGB II-E geregelte Instrument eine langfristige Perspektive auf sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erhalten, begrüßen wir außerordentlich. Insbesondere für diese Personengruppe ist wichtig, dass – neben der Tätigkeit im Unternehmen - ein begleitendes Coaching organisiert wird. Der SoVD regt an, auch für die Arbeitgeber selbst Unterstützung anzubieten, um das Beschäftigungsverhältnis stabil zu halten. Darüber hinaus hält der SoVD eine psycho-soziale Begleitung durch Fachleute für unerlässlich. Denn in vielen Fällen ist eine sehr langanhaltende Zeit von Arbeitslosigkeit verbunden mit einer Destabilisierung des privaten Lebensumfeldes.
Auch die Bereitstellung von Qualifizierungsmaßnahmen für die betroffenen Arbeitnehmer wäre ein wichtiges Mittel, um die Arbeitnehmer nachhaltig auf dem Arbeitsmarkt zu integrieren.
Äußerst kritisch sieht der SoVD, dass die geförderte Beschäftigung weitgehend im Rahmen des allgemeinen Arbeitsmarktes erfolgen soll. D.h. allen Arbeitgebern steht die Förderung offen. Auch hinsichtlich des Aufgabenbereichs gibt es keine Einschränkungen. Für den SoVD ist es wichtig, dass mit der Schaffung von öffentlich geförderten Arbeitsplätzen keine regulären Arbeitsplätze verdrängt werden. Daher regen wir dringend an, nur solche Arbeitsverhältnisse zu fördern, die eine „zusätzliche“ Tätigkeit beinhalten.
Aus Sicht des SoVD hat der Referentenentwurf für ein Teilhabechancengesetz die Situation von langzeitarbeitslosen Menschen mit Schwerbehinderung nicht als besondere Zielgruppe im Blick. Nach aktuellen Zahlen der BA sind schwerbehinderte Menschen mit 86 Wochen weiterhin deutlich länger arbeitslos als nicht-schwerbehinderte Menschen. Zudem ist der Anteil der Langzeitarbeitslosen bei schwerbehinderten Arbeitslosen mit 44 % erheblich höher als bei nicht-schwerbehinderten Menschen (35%). Trotz allgemein verbesserter Arbeitsmarktlage bleiben schwerbehinderte Menschen überdurchschnittlich von Arbeitslosigkeit betroffen – und dies sogar trotz höherer beruflicher Qualifikation.
Der SoVD fordert vor diesem Hintergrund seit längerem politische Initiativen gezielt zugunsten der Gruppe von langzeitarbeitslosen schwerbehinderten Menschen.
Die im Referentenentwurf für ein Teilhabechancengesetz beabsichtigten Initiativen zielen zwar auf mehr Teilhabechancen auf dem allgemeinen und dem sozialen Arbeitsmarkt zugunsten Langzeitarbeitsloser; jedoch werden behinderte und schwerbehinderte Menschen darin nicht explizit als Zielgruppe definiert.
Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass auch schwerbehinderte Menschen von den neuen Regelungen des § 16 e und 16 i SGB II-neu profitieren könnten. Sicher ist dies allerdings nicht. Vielmehr ist zu befürchten, dass wegen der besonderen Fördererfordernisse, aber auch wegen der bei Arbeitgebern nach wie vor bestehenden Vorurteile („Barrieren in den Köpfen“) schwerbehinderte Menschen nur unterdurchschnittlich vom neuen Teilhabechancengesetz profitieren könnten. Sie drohen, „an den Rand gedrängt“ zu werden.
Vor diesem Hintergrund ersucht der SoVD mit Nachdruck darum, „Schwerbehinderung“ ausdrücklich als Kriterium zur Förderung auszuweisen. Dies erscheint dringend notwendig, um Benachteiligungen schwerbehinderter langzeitarbeitsloser Menschen zu verhindern und ihnen in gleichem Umfang neue Teilhabechancen zu eröffnen wie nicht schwerbehinderten Langzeitarbeitslosen.
Darüber hinaus betont der SoVD das Erfordernis, besondere Unterstützung bei der Vermittlung und Begleitung schwerbehinderter langzeitarbeitsloser Menschen sicherzustellen. Hierfür braucht es dauerhafte und verlässliche, professionelle Strukturen. Der SoVD verweist in diesem Zusammenhang nicht nur auf die unverzichtbare Arbeit der Integrationsfachdienste, sondern auch auf das Erfordernis, in den Jobcentern – gesetzlich verpflichtend – besondere Reha/SB-Stellen zu schaffen. Diese braucht es, um die Bedarfe dieser Menschen möglichst frühzeitig zu erkennen und notwendige Leistungen bedarfsgerecht zur Verfügung zu stellen.
Der SoVD kann keine überzeugenden Ansätze erkennen, die grundsätzlichen Ursachen für die anhaltend hohe Langzeitarbeitslosigkeit anzugehen. Der SoVD hält einen grundlegenden Systemwechsel in der Arbeitsmarktpolitik für unausweichlich. Eine wesentliche Ursache für das Scheitern der Hartz-Gesetze ist, dass das System spaltet. Es unterscheidet zwischen den besser gestellten Arbeitslosen, die Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen, und den schlechter gestellten Arbeitslosen, die Leistungen nach dem SGB II erhalten. Diese Unterscheidung wirkt sich neben den materiellen Unterstützungsleistungen auch auf die arbeitsmarktpolitischen Leistungen aus. Wer Hartz IV bezieht, hat eine erheblich geringere Chance auf eine nachhaltige Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Der SoVD fordert eine Abschaffung dieser Diskriminierung der Arbeitslosen im Hartz IV-System. In seinem Forderungskatalog „Neuordnung der Arbeitsmarktpolitik – Inklusion statt Hartz IV“ befürwortet der SoVD daher unter anderem eine einheitliche Betreuung aller Arbeitslosen durch die Bundesagentur für Arbeit.
DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik
Stellungnahmne: 10. SGB II-Änderungsgesetz – Teilhabechancengesetz [159 KB]