Gebäudemodernisierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
1 Wesentliche Regelungen
Kern der Reform ist: Die bisherige 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien bei neuen Heizungen soll weitgehend entfallen. Eigentümer*innen können damit wieder neue Öl- und Gasheizungen einbauen. Voraussetzung ist, dass ab 2029 schrittweise steigende Anteile klimaneutraler Brennstoffe genutzt werden („Biotreppe“). Die vorgeschriebene Beimischungsquote soll von zunächst 10 Prozent ab 2029 auf 60 Prozent ab 2040 ansteigen. Als klimaneutrale Brennstoffe gelten unter anderem Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie verschiedene Wasserstoffformen.
Zentrales Element für den Mieter*innenschutz ist die beabsichtigte hälftige Aufteilung der Zusatzkosten: Ab dem 1. Januar 2028 sollen zentrale Folgekosten fossiler Heizsysteme grundsätzlich hälftig zwischen Mietenden und Vermietenden aufgeteilt werden. Dies betrifft die CO₂-Kosten (ab 2028), Mehrkosten durch vorgeschriebene Beimischungsquoten klimaneutraler Brennstoffe (ab 2029) sowie Gasnetzentgelte (ab 2028). Damit sollen Vermietende stärker an den finanziellen Folgen ihrer Investitionsentscheidungen beteiligt werden.
(Diese Stellungnahme beschränkt sich aufgrund der kurzen Stellungnahmefrist im Wesentlichen auf die oben genannten Neuregelungen.)
2 Gesamtbewertung
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3 Zu einzelnen Regelungen
Hälftige CO₂-Kosten-Aufteilung bei Einbau fossiler Heizungssysteme als Unter– aber nicht als Obergrenze
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Hälftige Kostenaufteilung bei biogenen Stoffen auch über 30 Prozent hinaus und geplante Netzentgelt-Aufteilung beibehalten
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Neueinbau fossiler Heizsysteme von Modernisierungsumlagefähigkeit ausschließen und die Dauer der Umlagefähigkeit bei allen Modernisierungsmaßnahmen begrenzen
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BEG-Förderung sozial ausgestalten
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DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik
zur vollständigen SoVD-Stellungnahme Gebäudemodernisierung [236 KB]