Beitragssatzverordnung (BSV) 2018
Stellungnahme des SoVD zum Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2018
Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf soll geltendes Recht umgesetzt werden. Danach ist die Bundesregierung verpflichtet, den Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung zu verändern, wenn die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage Ende des kommenden Jahres ansonsten die Untergrenze von 20 Prozent oder die Obergrenze von 150 Prozent einer Monatsausgabe voraussichtlich unter- bzw. überschreiten würde. Unter Zugrundelegung der Wirtschaftsannahmen der Bundesregierung ist für das Jahr 2018 nur noch ein Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung von 18,6 Prozent erforderlich, damit die Nachhaltigkeitsrücklage Ende des Jahres 2018 150 Prozent einer Monatsausgabe beträgt. Der Verordnungsentwurf sieht daher vor, den Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2018 von derzeit 18,7 Prozent um 0,1 Beitragssatzpunkte auf 18,6 Prozent abzusenken.
Der SoVD spricht sich gegen die vorgeschlagene Absenkung auf 18,6 Prozent aus, weil diese prinzipiell und langfristig nicht zielführend ist. Die Absenkung des Beitragssatzes führt dazu, dass der gesetzlichen Rentenversicherung zusätzliche Finanzmittel für wichtige und dringend notwendige Leistungsverbesserungen entzogen werden. Außerdem wird damit einer kurzfristigen Entwicklung gefolgt, denn es ist bekannt, dass langfristig ein deutlicher Anstieg der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung angezeigt ist. Hinzu kommt, dass die Beitragsentlastung für die Versicherten so minimal ausfällt und somit ein Aussetzen der Absenkung durchaus vertretbar wäre.
Vom Aussetzen der Beitragssatzsenkung hat der Gesetzgeber bereits 2013 und 2014 Gebrauch gemacht. Mit einem sogenannten Beitragssatzgesetz sorgte er dafür, dass die Absenkung des Beitragssatzes trotz des oben beschriebenen Mechanismus nicht erfolgte und dieser stabil blieb. Aus Sicht des SoVD sollte deshalb auch diesmal von der Beitragssenkung und damit von der Einengung des finanziellen Handlungsspielraums der gesetzlichen Rentenversicherung Abstand genommen werden. Bei einer Stabilisierung bzw. Weitergeltung des Beitragssatzes in Höhe von 18,7 Prozent könnten insbesondere Finanzmittel genutzt werden, um die systemwidrigen Abschläge bei den Erwerbsminderungsrenten abzuschaffen und auf diese Weise einen entscheidenden Beitrag dafür zu leisten, dass das gegenwärtig bestehende hohe Armutsrisiko durch Erwerbsminderung erheblich reduziert wird.
DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik
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