Beitragssatzgesetz 2014
Stellungnahme des SoVD anlässlich einer Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 und zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung
a) Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014 (Beitragssatzgesetz 2014)
Bundestags-Drucksache 18/187
b) Gesetzentwurf der Abgeordneten Matthias W. Birkwald, Sabine Zimmermann (Zwickau), Katja Kipping, Azize Tank, Kathrin Vogler, Harald Weinberg, Birgit Wöllert, Pia Zimmermann und der Franktion DIE LINKE.
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung (Beitragssatzgesetz 2014)
Bundestags-Drucksache 18/52
1. Zusammenfassung
Gemeinsames Ziel der beiden Vorlagen ist, den Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2014 bei 18,9 Prozent zu stabilisieren. Der SoVD begrüßt dies nachdrücklich. Denn der Beitragssatz liegt damit immer noch weit unter den Zielen, die Grundlage der Rentenreformen von 2001 und 2004 waren. Darüber hinaus wäre eine erneute Beitragssatzsenkung angesichts der permanenten Kaufkraftverluste der Renten und der zunehmenden Gefahr von Altersarmut nicht gerechtfertigt. Durch die Stabilisierung des Beitragssatzes wird sichergestellt, dass der gesetzlichen Rentenversicherung zusätzliche Finanzmittel für wichtige und dringend notwendige Leistungsverbesserungen zur Verfügung stehen. Da es sich bei diesen zusätzlichen Finanzmitteln um Beitragseinnahmen handelt, sollten mit ihnen nur solche Leistungsverbesserungen finanziert werden, die in sachgerechter Weise aus Beitragsmitteln zu finanzieren sind.
Der Gesetzentwurf zu b) sieht darüber hinaus vor, die geltende Obergrenze für die Nachhaltigkeitsrücklage von 150 Prozent einer durchschnittlichen Monatsausgabe zu streichen. Der SoVD hält diesen Vorschlag im Ergebnis nicht für zielführend. Um den finanziellen Handlungsspielraum über das Jahr 2014 hinaus zu sichern, sollte die Obergrenze der Nachhaltigkeitsrücklage nicht gestrichen, sondern angehoben werden. Auf diese Weise wäre ebenfalls sichergestellt, dass der Rentenversicherung auch über das Jahr 2014 hinaus zusätzliche Finanzmittel für den Aufbau einer Demografiereserve sowie für weitere Leistungsverbesserungen zur Verfügung stehen.
2. Zu den Vorlagen im Einzelnen
2.1. Zu dem Gesetzentwurf zu a)
Nach geltendem Recht ist der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates abzusenken, wenn die Nachhaltigkeitsrücklage die Obergrenze von 150 Prozent einer durchschnittlichen Monatsausgabe voraussichtlich überschreiten würde. Dies war im Jahr 2013 der Fall. So betrug die Nachhaltigkeitsrücklage Ende des vergangenen Jahres nach den Schätzungen der Bundesregierung im Rentenversicherungsbericht 2013 (vgl. Bundestags-Drucksache 18/95, Übersicht B 1) rund 175 Prozent einer durchschnittlichen Monatsausgabe, so dass der Beitragssatz rein rechnerisch auf 18,3 Prozent hätte gesenkt werden können. Eine Absenkung des Beitragssatzes ist jedoch nicht erfolgt, da weder die Bundesregierung noch der Bundesrat eine diesbezügliche Rechtsverordnung auf den Weg gebracht haben. Nach § 158 Abs. 4 SGB VI hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales daher die Weitergeltung des Beitragssatzes in Höhe von 18,9 Prozent für das Jahr 2014 bekannt gegeben (BGBl I, S. 4313). Mit dem Gesetzentwurf zu a) soll dieser Beitragssatz nunmehr durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung mit Rückwirkung zum 1. Januar 2014 bestätigt werden.
Der SoVD begrüßt die Stabilisierung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014. Denn eine erneute Beitragssatzsenkung wäre angesichts der permanenten Kaufkraftverluste der Renten und der zunehmenden Gefahr von Altersarmut nicht gerechtfertigt. Durch die Stabilisierung des Beitragssatzes wird sichergestellt, dass der gesetzlichen Rentenversicherung zusätzliche Finanzmittel für wichtige und dringend notwendige Leistungsverbesserungen zur Verfügung stehen. Da es sich bei diesen zusätzlichen Finanzmitteln um Beitragseinnahmen handelt, sollten mit ihnen nur solche Leistungsverbesserungen finanziert werden, die in sachgerechter Weise aus Beitragsmitteln zu finanzieren sind. So könnten zum Beispiel zum 1. Januar 2014 die Abschläge bei den Erwerbsminderungsrenten abgeschafft und das Reha-Budget für das Jahr 2014 bedarfsgerecht ausgestaltet werden. Keine sachgerechte Verwendung der zusätzlichen Beitragseinnahmen wäre es hingegen, wenn sie zur Finanzierung der von der großen Koalition vereinbarten Verbesserung der sog. Mütterrente herangezogen würden; mit Verbesserungen bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten wird eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe erfüllt, deren Kosten der gesetzlichen Rentenversicherung in vollem Umfang aus Steuermitteln zu erstatten sind.
Durch die Stabilisierung des Beitragssatzes wird die finanzielle Handlungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich verbessert. Denn der Rentenversicherung stehen dadurch im Jahr 2014 Mehreinnahmen in Höhe von rund 7,5 Mrd. Euro zur Verfügung, wovon ca. 5,9 Mrd. Euro auf höhere Beitragseinnahmen, 1,2 Mrd. Euro auf einen höheren Bundeszuschuss und 0,4 Mrd. Euro auf höhere Beiträge des Bundes für Zeiten der Kindererziehung entfallen. Für die versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bedeutet dies allerdings, dass sie um insgesamt 2,9 Mrd. Euro zusätzlich belastet werden. Für einen Durchschnittsverdiener im Jahr 2014 macht dies einen höheren Beitragsanteil von rund 8,70 Euro brutto im Monat aus. Eine weitere Verbesserung der Finanzsituation der gesetzlichen Rentenversicherung könnte dadurch erreicht werden, dass der Gesetzgeber die bereits vorgesehene Kürzung des Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung um 1,25 Mrd. Euro im Jahr 2014 zurücknimmt.
Um den finanziellen Handlungsspielraum über das Jahr 2014 hinaus zu sichern, sollte die Stabilisierung des Beitragssatzes allerdings nicht durch einen einmaligen Eingriff in die Beitragssatzfestsetzung, sondern durch eine Anhebung der Obergrenze der Nachhaltigkeitsrücklage erfolgen. Auf diese Weise wäre sichergestellt, dass der Rentenversicherung auch über das Jahr 2014 hinaus zusätzliche Finanzmittel für den Aufbau einer Demografiereserve sowie für weitere Leistungsverbesserungen zur Verfügung stehen, zum Beispiel für die Abschaffung der Kürzungsfaktoren in der Rentenanpassungsformel zur Verbesserung des Rentenniveaus. Damit könnte zugleich verhindert werden, dass sich die Stabilisierung des Beitragssatzes für das Jahr 2014 und die Leistungsverbesserungen im Jahr 2014 über den Nachhaltigkeitsfaktor im Jahr 2015 anpassungsmindernd auswirken.
2.2. Zu dem Gesetzentwurf zu b)
Wie der Gesetzentwurf zu a) verfolgt auch der Gesetzentwurf zu b) zunächst das Ziel, eine rechnerisch mögliche Senkung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung auf 18,3 Prozent im Jahr 2014 zu verhindern und den Beitragssatz auf 18,9 Prozent festzulegen. Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf zu b) vor, die für eine Veränderung des Beitragssatzes maßgebliche Obergrenze der Nachhaltigkeitsrücklage (sog. Höchstnachhaltigkeitsrücklage) von 150 Prozent einer durchschnittlichen Monatsausgabe aus dem Gesetz zu streichen. Damit soll die Beitragssatzentwicklung stabilisiert und verstetigt werden.
Der Gesetzentwurf zu b) wird begrüßt, soweit mit ihm eine Stabilisierung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung bei 18,9 Prozent im Jahr 2014 beabsichtigt wird. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1.2 Bezug genommen. Die darüber hinaus vorgeschlagene vollständige Streichung der Höchstnachhaltigkeitsrücklage hält der SoVD hingegen nicht für zielführend. Denn dies würde darauf hinauslaufen, dass in der Nachhaltigkeitsrücklage grenzenlos Kapital angespart werden kann. Damit würde die Funktion der Nachhaltigkeitsrücklage als Reserve für Liquiditätsengpässe überzogen und die Grenze zwischen der umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung und kapitalgedeckten privaten Alterssicherungssystemen verwischt. Hinzu kommt, dass mit der Höhe der Nachhaltigkeitsrücklage die Gefahr von Eingriffen in den Bundeszuschuss wächst.
Gleichwohl unterstützt der SoVD das dem Vorschlag zugrunde liegende Anliegen, den finanziellen Handlungsspielraum in der gesetzlichen Rentenversicherung über das Jahr 2014 hinaus zu sichern. Damit der gesetzlichen Rentenversicherung zusätzliche Finanzmittel für dringend notwendige und systemgerecht aus Beiträgen zu finanzierende Leistungsverbesserungen sowie für den Aufbau einer Demografiereserve zur Verfügung stehen, wäre eine Anhebung der Obergrenze der Nachhaltigkeitsrücklage ? zum Beispiel auf 300 Prozent einer durchschnittlichen Monatsausgabe ? aus Sicht des SoVD ausreichend.
3. Schlussbemerkungen
Der SoVD begrüßt, dass der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung bei 18,9 Prozent stabilisiert wird. Denn damit stehen zusätzliche Finanzmittel für Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Verfügung, die für die Wiederherstellung einer ausgewogenen Balance in der Alterssicherung unerlässlich sind. Allerdings dürfen diese zusätzlichen Finanzmittel nur für solche Leistungsverbesserungen aufgewendet werden, die in sach- und systemgerechter Weise aus Beitragsmitteln zu finanzieren sind. Die geplanten und aus Sicht des SoVD sehr zu begrüßenden Verbesserungen bei der so genannten Mütterrente dürfen daher nicht aus den zusätzlichen Finanzmitteln finanziert, sondern müssen der gesetzlichen Rentenversicherung in vollem Umfang aus Steuermitteln erstattet werden. Der SoVD fordert stattdessen, die zusätzlichen Finanzmittel für die Abschaffung der Abschläge bei den Erwerbsminderungsrenten zu nutzen. Damit wäre ein wichtiger Beitrag dafür geleistet, dass Erwerbsminderung kein Armutsrisiko mehr darstellt.
DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik
Stellungnahmne: Beitragssatzgesetz 2014 [39 KB]