Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
Stellungnahme des SoVD anlässlich einer Anhörung zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften sowie zu bezugnehmenden Anträgen
Mit dem Dritten Pflegestärkungsgesetz (PSG III) soll im Wesentlichen die Rolle der Kommunen in der Pflege gestärkt werden. Grundlage dafür bilden Eckpunkte, die eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Stärkung der Rolle der Kommunen in der Pflege vorgelegt hat.
Der Referentenentwurf enthält u. a. folgende Maßnahmen:
- die Möglichkeiten der Länder, regionale Pflegeausschüsse und sektorenübergreifende Landespflegeausschüsse einzurichten, werden erweitert,
- die Kommunen werden in vereinfachter Weise am Auf- und Ausbau niedrigschwelliger Angebote beteiligt,
- die Kommunen erhalten ein Initiativrecht zur Einrichtung von Pflegestützpunkten,
- bis zu 60 befristete Modellvorhaben zur integrierten, kommunalen Pflegeberatung werden ermöglicht,
- die Definition, Begutachtung und Einstufung von Pflegebedürftigkeit werden im SGB XI, SGB XII und Bundesversorgungsgesetz auf Basis des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und des neuen Begutachtungsverfahrens einheitlich gestaltet,
- Regelungen zur Verhinderung von Abrechnungsbetrug durch Pflegeleistungsanbieter,
- die Abgrenzung von Leistungen der Eingliederungshilfe und Pflegeleistungen wird neu geregelt.
Die Regelungen sollen im Wesentlichen zum 01.01.2017 in Kraft treten.
a) Gesamtbewertung
Pflegeberatung in Kommunen muss trägerunabhängig sein
Die vorgesehene stärkere Einbindung der Kommunen in die bisher den Pflegekassen vorbehaltenen Pflegeberatung nach § 7a SGB XI sowie der stärkere Fokus auf träger- und angebotsübergreifender Beratung in den Kommunen ist richtig. Es muss allerdings sichergestellt werden, dass die Pflegeberatung unabhängig von Leistungsträgern erfolgt und die Beratung stets den Anforderungen nach § 17 Abs.1a SGB XI entspricht. Allerdings darf die Leistungssteuerung innerhalb der Kommunen nicht bei den Sozialhilfeträgern liegen. Damit bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Modellkommunen Pflege nicht unnötig Zeit vergeht, sollte eine engere Frist als 2021 für eine Antragstellung der Kommunen zur Durchführung eines Modellprojekts gesetzt werden.
Pflegestrukturplanung in Ländern und Kommunen erfordert Einbindung der Betroffenen
Der SoVD begrüßt den Versuch, über die Stärkung der Pflegeausschüsse auf Landesebene und regionale Pflegeausschüsse auf kommunaler Ebene die Strukturplanung in der Pflege zu verbessern. Zudem sollten die Länder angehalten werden, auch Betroffenenvertretungen und Leistungsanbieter an diesen Ausschüssen zu beteiligen. Darüber hinaus sollte geprüft werden, inwieweit die Empfehlungen der Ausschüsse zur Weiterentwicklung der Versorgung verbindlicher in die Verhandlungen der Versorgungs- und Rahmenverträge einfließen können. Die Pflegestrukturplanung muss grundsätzlich verbindliche Aufgabe der Kommunen werden und die Kommunen müssen die notwendigen rechtlichen und finanziellen Mittel zur Ausübung erhalten.
Schnittstellen Eingliederungshilfe/Pflege/Hilfe zur Pflege unzureichend
Die vorgesehene Neuregelung der Schnittstellen zwischen Eingliederungshilfe und Pflege sowie zwischen Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege überzeugt nicht. Neben erheblichen Rechtsunsicherheiten z.B. hinsichtlich des unbestimmten Rechtsbegriffs des häuslichen Umfelds besteht v.a. die Gefahr, dass künftig in ambulanten Settings Fachleistungen der Eingliederungshilfe nur noch restriktiv oder gar nicht gewährt werden. Der SoVD setzt sich dafür ein, dass Leistungen der Eingliederungshilfe und Pflegeleistungen weiterhin nebeneinander bezogen werden können und die Neuregelungen nicht zu einer Schlechterstellung zum Status Quo führen. Altersgrenzen zur Abgrenzung von Eingliederungshilfe und Hilfe zur Pflege lehnt der SoVD strikt ab.
Einheitlichen Pflegebedürftigkeitsbegriff konsequent umsetzen
Die Einführung einheitlicher Definitionen in SGB XI, SGB XII und Bundesversorgungsgesetz auf Basis des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und des neuen Begutachtungsverfahrens ist richtig. Allerdings müssen insbesondere hinsichtlich der Hilfe zur Pflege auch die Leistungsansprüche und Leistungsarten den SGB-XI-Regelungen angepasst werden. Schlechtere Überleitungsregelungen und ein Verweis auf das niedrigere Pflegegeld bei häuslicher Pflege sind z. B. aus SoVD-Sicht nicht akzeptabel.
Stärkung der Betroffenenvertretung ist richtig
Die Stärkung der Betroffenenvertretung im Qualitätsausschuss Pflege durch Einführung eines Antragsrechts sowie die Übernahme von Reisekosten für ehrenamtliche Betroffenenvertreterinnen und -vertreter begrüßt der SoVD ausdrücklich. Mittelfristig sollten für die Betroffenenvertretung im SGB XI Regelungen analog des § 140f SGB V für die Patientenvertretung gelten.
Maßnahmen zur Stärkung der solidarischen Umlagefinanzierung fehlen
Der SoVD vermisst im Referentenentwurf weitere notwenige Reformschritte in Bezug auf die Finanzierung der Pflegeversicherung. Der SoVD kritisiert erneut, dass Mittel in Höhe von 0,1 Beitragssatzpunkten, etwa 1,2 Milliarden Euro pro Jahr, in den Pflegevorsorgefonds bei der Bundesbank fließen. Die dort gesammelten Mittel werden der Solidargemeinschaft entzogen und können nicht für dringende Leistungsverbesserungen, die Finanzierung von notwendigen Personalaufstockungen oder regelmäßige Dynamisierungen der Pflegeleistungen eingesetzt werden.
Der SoVD kritisiert, dass eine regelmäßige Dynamisierung der Pflegeversicherungsleistungen, die notwendig wäre, um den fortschreitenden Kaufkraftverlust der Pflegeversicherungsleistungen und das damit verbundene Armutsrisiko bei Pflegebedürftigkeit zu mindern, auch im vorliegenden Gesetzentwurf nicht vorgesehen ist. Dringend notwendig wäre die Schaffung einer Dynamisierungsautomatik in Form einer im Gesetz verankerten, jährlich automatisch wirkenden Anpassung, ohne dass der Gesetzgeber gesondert tätig werden muss. Als Bezugsgröße zur Berechnung der jährlichen Anpassung im Rahmen dieser Dynamisierungsautomatik kann die Veränderung der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV verwendet werden.
Der SoVD vermisst in Bezug auf die Finanzierung Maßnahmen zur Überwindung der Gerechtigkeitsmängel und Organisation der Pflegeversicherung durch geeignete Maßnahmen, die auch kurzfristig ergriffen werden können, wie die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze, die Einbeziehung weiterer Einkommensarten sowie einen Risikoausgleich zwischen sozialer und privater Pflegeversicherung. Mittelfristig muss die Pflegeversicherung zu einer Pflege-Bürgerversicherung auf Grundlage der solidarischen Pflegeversicherung weiterentwickelt werden.
Entlastung Pflegebedürftiger von Investitionskosten unzureichend
In den vergangenen Jahren haben sich in vielen Bundesländern die gesondert zu berechnenden Investitionskosten, die den pflegebedürftigen Menschen in Rechnung gestellt werden, zu einer erheblichen finanziellen Belastung für die pflegebedürftigen Menschen entwickelt. Mit großem Bedauern hat der SoVD zur Kenntnis genommen, dass die Bundesländer ihrer Verpflichtung zur Finanzierung der Investitionskosten aus § 9 SGB XI nur sehr unzureichend nachkommen. Er fordert vor diesem Hintergrund, die Regelung des § 9 SGB XI, wonach Sozialhilfeeinsparungen der Bundesländer im Zuge der Einführung der Pflegeversicherung zur Förderung der Investitionskosten eingesetzt werden „sollen“, zu einer Verpflichtung der Bundesländer zu machen und die Investitionskosten stärker öffentlich zu fördern. Vor diesem Hintergrund ist die vorgesehene Einführung einer Berichtspflicht der Länder gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit über die jährlich verausgabten Mittel zur Investitionskostenförderung positiv.
b) Zu einzelnen Regelungen
1. Pflegeberatungsgutscheine (§ 7b SGB XI RegE)
Vorgesehen ist, dass Pflegeberatungsgutscheine von ratsuchenden Pflegebedürftigen oder pflegenden Angehörigen künftig auch in kommunalen Beratungsstellen vor Ort auf der Gemeindeebene eingelöst werden können, sofern diese eine Pflegeberatung im Sinne des SGB XI anbieten.
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DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik
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