Bundesteilhabegesetz BTHG-Korrekturgesetz
Vorläufige Stellungnahme des SoVD zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX/SGBXII-Änderungsgesetz) und anderer Vorschriften
A Vorbemerkung
Der SoVD erhielt am 7. März 2019 denReferentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Vorschriften übersandt. Die Möglichkeit zur Stellungnahme endet bereits am 21. März 2019.
Diese kurze Stellungnahmefrist von nur 14 Tagen kritisiert der SoVD. Sie sichert kaum eine angemessene Beteiligung der Behindertenverbände auf Augenhöhe und trägt dem Partizipationsgebot der UN-Behindertenrechtskonvention nicht ausreichend Rechnung.
Der SoVD erneuert daher seine Forderung nach verbindlichen Partizipationsstandards, die die Beteiligung der Behindertenverbände konventionskonform sicherstellt. Entsprechende Vorarbeiten hierzu hat der SoVD gemeinsam mit anderen Verbänden des Deutschen Behindertenrates bereits geleistet.
Zugleich wird darauf verwiesen, dass aufgrund der kurzen Frist nur eine vorläufige Stellungnahme abgegeben werden kann; inhaltliche Modifizierungen bleiben den weiteren Beratungen in den verbandlichen Gremien des SoVD vorbehalten.
B Zu ausgewählten Neuregelungen im Einzelnen
1 Nichtanwendung von Regelungen zur Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe und zur bevorzugten Vergabe
Artikel 1 Ziff. 2c (§ 60 Abs. 2 Ziffer 7-neu SGB IX) bestimmt, dass die zugunsten der Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) geltenden Regelungen zur Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe und zur bevorzugten Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand für die mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) neu geschaffenen „Anderen Leistungsanbieter“ nicht gelten.
Bewertung des SoVD: Im Rahmen der Debatte zum BTHG hatte der SoVD wiederholt gefordert, dass bei anderen Leistungsanbieter vergleichbare Qualitätsstandards zugunsten der Beschäftigten wie in Werkstätten gelten müssten und dies durch ein Anerkennungsverfahren in der Praxis auch abzusichern sei. Das BTHG hat dies nicht vollumfassend umgesetzt: andere Leistungsanbieter können z. B. Menschen wegen der Schwere einer Behinderung ablehnen und sie durchlaufen auch kein förmliches Anerkennungsverfahren. Daher erscheint es folgerichtig, dass die anderen Anbieter auch nicht in gleicher Weise sozial- und vergaberechtliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen können.
2 Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze
Art. 1 Nr. 4 (§ 113 Abs. 5-neu SGB IX) bestimmt, dass für besondere Wohnformen Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze übernommen werden, sofern dies wegen der besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen im Einzelfall erforderlich ist und eine entsprechende schriftliche Vereinbarung gemäß Vertragsrecht zwischen Leistungserbringer und –träger geschlossen wurde.
Bewertung des SoVD: Der SoVD hat in der Debatte zum BTHG stets gefordert, dass die Trennung der existenzsichernden Leistungen von den Fachleistungen Eingliederungshilfe nicht zu Leistungslücken für die Betroffenen führen dürfe. Bedarfe, die über existenzsichernde Leistungen nicht gedeckt werden, müssten daher automatisch den Fachleistungen zugeordnet werden. Dies wurde im BTHG zwar im Grundsatz normiert, jedoch fehlte bislang eine entsprechende Anspruchsnorm für die betroffenen Menschen mit Behinderungen.
Die vorliegende Regelung soll diesen Rechtsanspruch schaffen, so dass Betroffene auch die Übernahme von Aufwendungen für Wohnraum über der Angemessenheitsgrenze nach § 42 a Abs. 6 SGB XII beanspruchen könnten. Allerdings steht der Anspruch unter dem Vorbehalt, dass die Aufwendungen wegen der besonderen Bedürfnisse des Menschen mit Behinderungen im Einzelfall erforderlich sind und eine vertragliche Vereinbarung zwischen Leistungsanbieter – und –träger dazu besteht. Zugleich fehlt an dieser Stelle eine gesetzliche Verankerung des Wunsch- und Wahlrechts der Betroffenen, in einer bestimmten Einrichtung zu leben – auch wenn diese ggf. erhöhte Wohnkosten bedingt; ein Hinweis in der Gesetzesbegründung ist nicht ausreichend. So erscheint möglich, dass in diesen Fällen Kosten nicht übernommen und Betroffene zum Umzug in eine „billigere“ Einrichtung gezwungen sein könnten. Und auch wenn eine entsprechende schriftliche Vereinbarung zwischen Leistungsanbieter – und –träger nicht besteht, könnte das individuelle Recht der Betroffenen leerlaufen.
Im Übrigen verweist der SoVD darauf, dass sich § 113 Abs. 5-neu SGB IX durch den Verweis auf § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 SGB XII auf leistungsberechtigte Personen beschränkt, die Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach § 41 SGB XII haben. Eine vergleichbare Anspruchsnorm braucht es auch für Menschen, die Grundsicherung nach SGB II beanspruchen können. Denn bei ihnen besteht eine vergleichbare Interessenlage, auch für sie müssen besondere Aufwendungen für Wohnraum sichergestellt werden.
3 Neue Härtefallregelung zum Einkommens- und Vermögenseinsatz im SGB IX
Nach Art 1 Ziffer 8 (§ 139 Satz 3-neu SGB IX) soll für die Eingliederungshilfe Einkommen oder Vermögen auch dann nicht herangezogen werden, wenn es im Einzelfall eine besondere Härte bedeuten würde.
Bewertung des SoVD: Diese Regelung ist richtig und notwendig. Menschen, die Eingliederungshilfe beziehen, dürfen nicht schlechter stehen als Personen im Sozialhilfebezug, wo es eine entsprechende Härtefallregelung ebenfalls gibt.
4 Übernahme angemessener Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
Art. 3 Ziffer 4 (§ 32 Abs. 1 SGB XII-neu) bestimmt, dass angemessene Kosten für eine Kranken- und Pflegeversicherung als Bedarf im Rahmen der Hilfen zum Lebensunterhalt anzuerkennen sind, soweit Leistungsberechtigte diese nicht aus eigenem Einkommen tragen können. Ob sie diese tragen können, ist danach zu bemessen, inwieweit die Beträge im Wege der Einkommensbereinigung absetzbar sind. Sind weitere Absetzbeträge (z.B. Freibeträge für ehrenamtliche Tätigkeiten) anzuerkennen, dann, so stellt die Norm jetzt klar, ist der Bedarf zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung insoweit anzuerkennen, als andernfalls der Vorteil des entsprechenden Freibetrages entfiele.
Bewertung des SoVD: Die Regelung zielt in die richtige Richtung; sie dient der verbesserten Anerkennung von Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Bedarf im Rahmen der Hilfen zum Lebensunterhalt. Die Neuregelung soll der Klarstellung dienen und das Verhältnis zwischen Absetzbeträgen nach § 82 Abs. 2 SGB XII und anzuerkennenden Bedarfen für Beiträge zur Kranken-und Pflegeversicherung nach § 32 SGB XII neu justieren. Allerdings muss der Gesetzgeber eine praxistaugliche Regelung schaffen. Bislang erscheint die Regelung sehr komplex, sie kann großen Verwaltungsaufwand bedeuten und zu wenig nachvollziehbaren Bescheiden (variierende Leistungshöhen) für die Betroffenen führen. Hier sollte der Gesetzgeber nachbessern.
5 Freistellung eines Taschengeldes im Rahmen eines Freiwilligendienstes
Nach Art. 3 Ziffer 8 (§ 82 Abs. 2 Satz 2-ergänzt SGB XII) soll künftig ein Taschengeld, das im Rahmen eines Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes gezahlt wird, bis zu einer Höhe von 200 Euro monatlich nicht als Einkommen im Rahmen der Leistungen nach SGB XII berücksichtigt werden. Eine vergleichbare Regelung wird zudem in § 25d für Anspruchsberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz normiert; vgl. Art. 5 Ziffer 2 (§ 25d Abs. 3 Satz 2 BVG-neu).
Bewertung des SoVD: Die Regelung ist zu begrüßen. Sie stärkt das freiwillige Engagement von Menschen mit Behinderungen im Rahmen eines Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes, indem ein deutlich höherer Teil des Taschengeldes als bisher nicht als Einkommen berücksichtigt wird, wenn Sozialhilfeleistungen oder Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach BVG bezogen werden.
6 Gewährleistung eines Mindestbarbetrages
Art. 3 Nr. 9 (§ 136 a –neu SGB XII) enthält Regelungen zur Erstattung des Barbetrages durch den Bund an die Länder. Nicht enthalten sind Regelungen für einen Mindestbarbetrag zugunsten von Menschen in besonderen Wohnformen.
Bewertung des SoVD: Der SoVD spricht sich für eine gesetzliche Regelung aus, welche im Interesse der Menschen mit Behinderungen, die in besonderen Wohnformen leben, einen Mindestbarbetrag festschreibt. Dies trägt dem Recht der Betroffenen auf eine individuelle Lebensgestaltung Rechnung. Der Mindestbarbetrag sollte nicht nur geringfügig bemessen sein und sicherstellen, dass den Leistungsberechtigten tatsächlich Barmittel zur eigenverantwortlichen Verwendung verbleiben, z.B. für persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens, für kleine Geschenke u.a. Zwar regelt das BTHG bereits, dass im Rahmen der Gesamtplanung über den Anteil des Regelsatzes zu beraten ist, welcher dem oder der Betroffenen als Barmittel verbleibt (vgl. §§ 119, 121 SGB IX). Die Höhe dieses Barbetrages bleibt jedoch Ergebnis eines vertraglichen Aushandlungsprozesses zwischen Betroffenen und Leistungserbringern; ein Mindestbarbetrag wird damit nicht sichergestellt. Ein aktuelles Empfehlungsschreiben der BAGüS macht die Handlungsnotwendigkeit deutlich, ist jedoch nicht ausreichend. Denn nicht alle Träger der Eingliederungshilfe werden damit rechtlich gebunden. Daher ist eine gesetzliche Regelung zum Mindestbarbetrag nötig.
7 Änderungen des Bundesversorgungsgesetzes
Art 5 enthält umfangreiche Änderungsvorschläge zum Bundesversorgungsgesetz.
Bewertung des SoVD: Es erscheint wenig nachvollziehbar, dass der Gesetzgeber mit dem vorliegenden Referentenentwurf parallel zur aktuellen Reform des Sozialen Entschädigungsrechts umfangreiche Neuregelungen im BVG auf den Weg bringen möchte. Das Verhältnis der beiden Reformprojekte bleibt unklar, eine parallele Beratung schafft Unsicherheit und erschwert eine einheitliche, stringente Neufassung des sozialen Entschädigungsrechts.
Deshalb spricht sich der SoVD dafür aus, Art. 5 (Änderungen des BVG), insbesondere im Hinblick auf die umfangreichen Neuerungen zur Heranziehung von Einkommen und Vermögen, aus dem vorliegenden Referentenentwurf herauszulösen und im Rahmen der Reform des Sozialen Entschädigungsrechts einheitlich zu beraten.
8 Ausschluss von Grundsicherungsleistungen für Menschen mit Behinderungen in besonderen Wohnformen
Nach Art 6 (§ 7 Abs. 4 Satz 4 –neu SGB II) sollen Personen, die in besonderen Wohnformen nach § 42 a II, Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB XII leben, von Grundsicherungsleistungen nach SGB II ausgeschlossen sein. Nicht ausgeschlossen werden hingegen Personen, die in der o.g. Wohnformen leben, jedoch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind.
Bewertung des SoVD: Die Neuregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass für Menschen mit Behinderungen mit dem BTHG die besonderen Wohnformen nach § 42 a II, Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB XII an die Stelle der bisherigen stationären Einrichtungen getreten sind. Daher ist eine terminologische Anbindung an den Begriff der stationären Einrichtung nicht mehr möglich.
Der SoVD weist an dieser Stelle jedoch nochmals darauf hin (vgl. Ausführungen zu § 113 Abs. 5-neu SGB IX), dass auch für Menschen, die in besonderen Wohnformen leben und die Anspruch auf Grundsicherung nach SGB II haben, ein Anspruch auf Übernahme von Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze sichergestellt werden muss. Dies gewährleistet § 113 Abs. 5-neu SGB IX bislang nicht. Denn durch den dortigen Verweis auf die „besonderen Wohnformen des § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 SGB XII“ wird der Anspruch auf Personen beschränkt, die Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach § 41 SGB XII haben.
§ 113 Abs. 5-neu SGB IX ist daher auszuweiten auf Menschen, die in besonderen Wohnformen leben, die aber Anspruch auf Grundsicherung nach SGB II haben, weil sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind. Denn finden diese Menschen tatsächlich eine solche Beschäftigung, darf dies nicht zur Folge haben, dass sie plötzlich wegen der erhöhten Wohnaufwendungen zum Verlassen ihres vertrauten Zuhauses gezwungen sind.
9 Änderung der Werkstättenverordnung
Nach Art 8 soll der Fachausschuss künftig auch dann nicht (mehr) tätig werden, wenn ein Gesamtplanverfahren durchgeführt wird.
Bewertung des SoVD: Die Regelung bedeutet die Aushöhlung des bewährten Fachausschusses, der bislang sachverständig dazu Stellung nahm, ob ein Mensch mit Behinderung für seine Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen einer WfbM benötigt oder andere Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht kommen. Mit der vorgesehenen Neuerung (ergänzt um den schon geltenden § 2 Abs. 1 a Werkstättenverordnung) würde für das Gros der Sachverhalte einer WfbM der Fachausschuss nicht mehr tätig werden können.
Angebote einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen sind zum ganz überwiegenden Teil Leistungen der Eingliederungshilfe. Vor Entscheidung über diese Leistungen muss der Träger der Eingliederungshilfe (zumindest) ein Gesamtplanverfahren nach § 117 SGB IX, wenn nicht gar ein Teilhabeplanverfahren nach § 19 SGB IX, anstrengen. In beiden Sachverhaltsalternativen, mithin in der großen Mehrzahl der Fälle, soll der Fachausschuss, so der Wille des BMAS, künftig nicht mehr über die Aufnahme in eine WfbM entscheiden. Diese „heimliche Abschaffung“ des bewährten Fachausschusses kritisiert der SoVD.
C Abschließende Bemerkungen
Entgegen früherer Planungen ist die Beschränkung der Unterhaltsheranziehung von Eltern und Kindern in der Sozialhilfe im vorliegenden Referentenentwurf nicht enthalten. Dies kritisiert der SoVD und fordert nachdrücklich, den Unterhaltsrückgriff in der Sozialhilfe für unterhaltsverpflichtete Angehörige einzuschränken. Denn ein (drohender) Unterhaltsrückgriff bedeutet für Angehörige von pflegebedürftigen und behinderten Menschen im Alltag eine enorme Belastung, die zusätzlich neben die Sorge um die angehörige Person selbst tritt. Diese belastenden Sorgen treffen besonders Angehörige mit kleinen oder mittleren Einkommen. Bei einem Jahresbruttoeinkommen von unter 100.000 € sollte die finanzielle Heranziehung von Angehörigen zur Finanzierung von Sozialhilfeleistungen daher ausgeschlossen werden. Diese Einschränkung des Unterhaltsrückgriffs sollte sich nicht nur auf Hilfen zur Pflege erstrecken, wie dies im Koalitionsvertrag vereinbart wurde, sondern für sämtliche Leistungen der Sozialhilfe gelten. Denn viele Betroffene erhalten nicht nur Hilfen zur Pflege, sondern weitere Leistungen des SGB XII. Insoweit bestehen vergleichbare Belastungsmomente für die Angehörigen, denen der Gesetzgeber einheitlich begegnen sollte.
Der SoVD bedauert, dass der Referentenentwurf keine Regelung zur dauerhaften Finanzierung der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung beinhaltet. Der Koalitionsvertrag enthält hierzu einen entsprechenden Auftrag und die Zeit drängt. Denn bereits 2022 läuft die befristete Projektfinanzierung dieser für Menschen mit Behinderungen wichtigen Beratungsangebote aus. Der SoVD fordert daher, die entsprechenden Regelungen im vorliegenden Gesetzentwurf unbedingt noch zu ergänzen.
Nicht zuletzt bedauert der SoVD, dass der Referentenentwurf bislang keine Regelung zum Budget für Ausbildung enthält. Dessen Einführung wurde im Koalitionsvertrag vereinbart. Der vorliegende Referentenentwurf sollte die Chance nutzen, dieses Instrument jetzt gesetzlich zu verankern. Denn das Budget für Ausbildung kann dazu beitragen, dass mehr Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen haben, auch außerhalb der WfbM eine Ausbildung beginnen.
DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik
SoVD-Stellungnahmne: Bundesteilhabegesetz – BTHG-Korrekturgesetz (SGB IX/SGBXII-Änderungsgesetz) [154 KB]