Heil- und Hilfsmittel Versorgungsgesetz (HHVG)
Stellungnahme des SoVD anlässlich einer Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung sowie zu bezugnehmenden Anträgen
1 Zu den Regelungen des Gesetzentwurfs
1.1 Einführung zu dem Gesetzentwurf
Die Anforderungen an die Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung steigen stetig. Dies ist nicht zuletzt auf den demografischen und gesellschaftlichen Wandel zurückzuführen. Eine Folge dieser Entwicklung ist die zunehmende Bedeutung von Heil- und Hilfsmitteln für die Gesundheitsversorgung. Der Gesetzgeber unternahm in den letzten Jahren eine Reihe von Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen, um den steigenden Anforderungen zu begegnen. Im Bereich der Heil- und Hilfsmittelversorgung sieht er weiteren Handlungsbedarf. Mit dem Gesetzentwurf soll insbesondere die Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln weiter gestärkt werden.
Der Entwurf regelt im Bereich der Heilmittelversorgung im Wesentlichen:
- die Abkopplung der Anbindung der Heilmittelpreise an die Grundlohnsumme für die Jahren 2017 bis 2019 sowie
- die bundesweite Einführung von Modellvorhaben der sogenannten "Blankoverordnung" für Heilmittelerbringer zur Erprobung einer Überführung in die Regelversorgung.
Im Bereich der Versorgung mit Hilfsmitteln sieht der Entwurf im Wesentlichen vor:
- Maßnahmen zur kontinuierlichen Fortschreibung, Aktualisierung und Bereinigung des Hilfsmittelverzeichnisses durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband),
- die Stärkung der Ergebnisqualität der Hilfsmittelversorgung durch ein kontinuierliches Vertragscontrolling der Krankenkassen,
- die Vorgabe an die Krankenkassen, bei der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit im Rahmen von Ausschreibungsverträgen zur Hilfsmittelversorgung neben dem Preis weitere Kriterien heranzuziehen,
- die Einräumung von Wahlmöglichkeiten für die Versicherten zwischen verschiedenen mehrkostenfreien Hilfsmitteln,
- den Abschluss von Versorgungsverträgen mit mehreren Leistungserbringern (sogenannte „Mehr-Partner-Modell“), sowie
- die Stärkung der Beratungs- und Informationsrechte der Versicherten.
Schließlich sieht der Entwurf zur Stärkung der Interessenvertretung der Patientinnen und Patienten in der gesetzlichen Krankenversicherung einen finanziellen Ausgleich für den Koordinierungsaufwand vor.
1.2 SoVD-Gesamtbewertung zu dem Gesetzentwurf
Steigende Ausgaben statt Leistungsverbesserung für die Versicherten
Im Bereich der Heilmittelversorgung ist mit der Abkopplung der Anbindung der Heilmittelpreise an die Grundlohnsumme keine Leistungsverbesserung für die Versicherten verbunden, sondern allein eine Stärkung der Verhandlungsposition der Heilmittelerbringer bei der Vergütungsverhandlung. Dies lässt ein weiteres Mal einen Ausgabenanstieg in der gesetzlichen Krankenversicherung befürchten, ohne die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung grundlegend zu überdenken. Der SoVD bekräftigt daher seine Forderung nach einer sofortigen Rückkehr zur vollen paritätischen Finanzierung der Beitragssätze zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie nach Maßnahmen zur Stärkung der solidarischen Umlagefinanzierung. Langfristig lassen sich Defizite im Leistungsspektrum und die Finanzierungsprobleme der Gesetzlichen Krankenversicherung aus Sicht des SoVD nur durch die Einführung einer Bürgerversicherung für die gesamte Bevölkerung in Deutschland auf der Grundlage der Gesetzlichen Krankenversicherung lösen.
Erprobung der stärkeren Einbindung der Heilmittelerbringer in die Versorgungsverantwortung wird grundsätzlich begrüßt
Der SoVD begrüßt grundsätzlich die Bereitschaft des Gesetzgebers zur Erprobung einer stärkeren Einbindung der Heilmittelerbringer in die Versorgungsverantwortung in Form der sogenannte "Blankoverordnung“. Hier sollte jedoch darauf geachtet werden, dass insbesondere die gesundheits- und teilhabebezogenen Versorgungsziele sowie die Versorgungsstrategie regelmäßig kommuniziert werden.
Pflicht zur Barrierefreiheit im Heilmittelbereich normieren
Der SoVD fordert eine gesetzliche Klarstellung in § 124 SGB V zur Barrierefreiheit im Heilmittelbereich. Derzeit sind Heilmittelerbringer nicht zur Barrierefreiheit verpflichtet. Es ist unerlässlich, dass ein barrierefreier Zugang seitens der Heilmittelerbringer sichergestellt werden muss.
Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses ist überfällig
Die Überprüfung, Aktualisierung und Bereinigung des Hilfsmittelverzeichnisses ist längst überfällig. Es ist bedauerlich, dass es offenbar einer Fristsetzung bedarf, damit dem gesetzlichen Auftrag in absehbarer Zeit nachgekommen wird. Eine unregelmäßige Fortschreibung des Verzeichnisses schränkt die mit dem Verzeichnis gewünschte Transparenz erheblich ein. So sind dort etwa vielfach Hilfsmittel gelistet, die nicht mehr hergestellt oder vertrieben werden.
Auffälligkeits- und Stichprobenprüfungen genügen nicht
Zur Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Pflichten durch die Hilfsmittelerbringer genügt eine bloße Auffälligkeits- und Stichprobenprüfungen nicht. Erforderlich sind weitergehende Maßnahmen wie etwa regelmäßige Überprüfungen des gesamten Versorgungsverfahrens.
Qualität als „anderes Kriterium“ bei der Ausschreibung zur Hilfsmittelversorgung genügt nicht
Aufgrund der zentralen Bedeutung der individuellen Anpassung von Hilfsmitteln im Rahmen der bedarfsgerechten Hilfsmittelversorgung hegt der SoVD nach wie vor große Bedenken gegen die grundsätzliche Eignung des Verfahrens der Ausschreibung im Hilfsmittelbereich. Ursächlich für die Qualitätsdefizite in der Hilfsmittelversorgung ist nach Auffassung des SoVD insbesondere die vom Gesetzgeber gewählte, wettbewerblich ausgerichtete, vertragsbasierte Versorgungsform im Hilfsmittelbereich. Die vorgesehene Ausweitung der Zuschlagskriterien vermag daran nur wenig zu ändern. Qualität muss an erster Stelle stehen und darf nicht lediglich als „anderes Kriterium“ gewertet werden.
Wahlmöglichkeiten und „Mehr-Partner-Modell“
Im Lichte der Änderungen des GKV- Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) wertet der SoVD die geplanten Wahlmöglichkeiten grundsätzlich als wichtigen ersten Schritt (zurück) in die richtige Richtung. Insbesondere das sogenannte "Mehr-Partner-Modell" lässt auf echte Wahlmöglichkeiten für die Versicherten zwischen verschiedenen mehrkostenfreien Hilfsmitteln hoffen.
Beratungs- und Informationsrechte der Versicherten grundsätzlich stärken
Der SoVD begrüßt grundsätzlich die Intentionen des Gesetzgebers, die Beratungs- und Informationsrechte der Versicherten sowie die Transparenz zwischen den Beteiligten der Hilfsmittelversorgung insgesamt zu stärken. Allerdings bleibt zu bezweifeln, dass damit eine patientenorientierte und bedarfsgerechte Beratung sichergestellt werden kann. Es besteht die Gefahr einer vornehmlich angebotsorientierten Beratung. Vor diesem Hintergrund fordert der SoVD eine anbieterunabhängige Hilfsmittelberatung.
Beteiligung der Interessenvertretung im Hilfsmittelbereich konkretisieren
Es muss eine durchgehende Beteiligung der Interessenvertreter nach § 140 f SGB V in allen Bereichen der Hilfsmittelversorgung sichergestellt werden. Zugleich sollte das in der Patientenbeteiligungsverordnung geregelte Verfahren auch hinsichtlich der Legitimation der sachkundigen Personen bei den Beratungen nach § 140 f Absatz 4 SGB V geregelt werden. Insoweit ist § 140 f Absatz 4 SGB V zu konkretisieren.
Finanzielle Unterstützung der Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten ist unzureichend
Schließlich begrüßt der SoVD die Absichten des Gesetzgebers, die Interessenvertretung der Patientinnen und Patienten auch in finanzieller Hinsicht weiter zu stärken. Er weist jedoch darauf hin, dass die in der Begründung des Gesetzentwurfs genannten Maßnahmen nicht den vollständigen Benennungsprozess abbilden, der im Zusammenhang mit Benennungen notwendig ist. Unter Berücksichtigung des gesamten Aufwands für Benennungen im unmittelbaren Zusammenhang mit Sitzungen des Koordinierungsausschusses muss von einem Mindestbetrag in Höhe von 120 Euro pro benannter Person ausgegangen werden. Darüber hinaus entsteht den Patientenorganisationen im weiteren Zusammenhang mit dem Benennungsprozess (Benennungsprozess im weiteren Sinn) zusätzlicher, bislang nicht refinanzierter Aufwand, der auch nicht durch die geplante Aufwandsentschädigung in Absatz 8 abgegolten wäre. Deshalb hält der SoVD zusätzlich zu dem pauschalen Betrag eine grundlegende strukturelle Stärkung der Patientenorganisationen für dringend erforderlich. Zudem setzt sich der SoVD für die Übertragung der Regelung des § 140 f Absatz 7 SGB V auf die Bundesebene ein. Auch fehlen entsprechende Regelungen für die Patientenbeteiligung in weiteren Institutionen.
1.3 Zu den Regelungen im Einzelnen
[Fortsetzung siehe PDF-Dokument]
DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik
Stellungnahmne: Heil- und Hilfsmittel Versorgungsgesetz (HHVG) [267 KB]