Präventionsgesetz (PrävG)
Stellungnahme des SoVD anlässlich einer Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention sowie zu bezugnehmenden Anträgen
a) Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) BT-Drucksache 18/4282
b) Antrag der Fraktion DIE LINKE Gesundheitsförderung und Prävention konsequent auf die Verminde-rung sozial bedingter Ungleichheit ausrichten BT-Drucksache 18/4322
c) Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesundheit für alle ermöglichen – Gerechtigkeit und Teilhabe durch ein modernes Gesundheitsförderungsgesetz BT-Drucksache 18/4327
In vorliegendem Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention sollen den Vorgaben des Koalitionsvertrags entsprechend insbesondere die Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten wie Kindertageseinrichtungen, Schulen, Betrieben und Pflegeinrichtungen gestärkt und dazu die Kooperation und Koordination der Sozialversicherungsträger sowie der Länder und Kommunen verbessert werden.
Der Gesetzentwurf enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:
- Verpflichtung der Krankenkassen zum Angebot von Leistungen zur primären Prävention (Verminderung von Krankheitsrisiken) und zur Gesundheitsförderung in Form von
> Leistungen zur individuellen Verhaltensprävention
> Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten
> Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben
> Entwicklung einheitlicher Handlungsfelder und Kriterien sowie eines Verfahrens zur Zertifizierung von Leistungen zur primären Prävention und zur Gesundheitsförderung durch den GKV-Spitzenverband, - Anhebung des Richtwertes, den Krankenkassen pro Versichertem und Jahr für Prävention ausgeben sollen, ab 2016 auf 7 Euro, davon je 2 Euro für betriebliche Gesundheitsförderung und 2 Euro für Prävention in Lebenswelten,
- Beauftragung der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) zur Unterstützung der Krankenkassen bei der Prävention in Lebenswelten,
- Einrichtung gemeinsamer regionaler Koordinierungsstellen zur Stärkung der betrieblichen Gesundheitsförderung unter Nutzung z.B. der gemeinsamen Servicestellen nach SGB IX,
- Entwicklung einer Nationalen Präventionsstrategie, Einrichtung einer Nationalen Präventionskonferenz sowie Durchführung einer jährlichen Fachkonferenz („Präventionsforum“),
- Abschluss von Landesrahmenvereinbarungen zwischen den auf Landesebene zuständigen Akteuren,
- Durchführung besonderer Modellvorhaben zu Qualität und Effizienz präventiver Leistungen,
- Verbesserung der Vorsorgeleistungen für besonders beruflich und familiär Belastete,
- Ausweitung der Gesundheitsuntersuchungen um Präventionsempfehlungen,
- Ausweitung der Gesundheitsuntersuchungen im Kindheits- und Jugendalter,
- Verpflichtung der Krankenkassen zur Auszahlung von Boni für gesundheitsbewusstes Verhalten an Versicherte sowie Arbeitgeber und Beschäftigte,
- Gesundheitsuntersuchungen in Betrieben können auch durch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte während arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen erbracht werden,
- Verpflichtung der Pflegekassen zu Präventionsleistungen in Pflegeinrichtungen,
- Erweiterung der im Rahmen der Pflegebegutachtung erstellten Rehabilitationsempfehlung zur „Präventions- und Rehabilitationsempfehlung“,
- Verstärkte Überprüfung des Impfstatus von Kindern bei der Aufnahme in Kindertageseinrichtungen.
I. Gesamtbewertung
Gute Absicht – nicht konsequent umgesetzt
Die Zielstellung des Entwurfes, die primäre Prävention und die Gesundheitsförderung zu stärken, um dadurch die gesundheitlichen Risiken zu reduzieren und sozial bedingte Ungleichheit von Gesundheitschancen zu vermindern, wird vom SoVD ausdrücklich unterstützt. Allerdings sind die vorgesehenen Maßnahmen aus Sicht des SoVD nur bedingt geeignet, diese Ziele zu erreichen. Zwar handelt es sich zum Beispiel bei den deutlich ausgeweiteten Gesundheitsuntersuchungen mit präventivem Charakter, der Stärkung der Rolle der Betriebsärztinnen und –ärzte in Bezug auf Früherkennung und Prävention in den Betrieben, der Ausweitung der Gesundheitsuntersuchungen auf Jugendliche sowie den verbesserten finanziellen Anreizen zur Inanspruchnahme präventiver Maßnahmen um wichtige Einzelmaßnahmen zur Verminderung von Krankheitsrisiken in der Bevölkerung. Jedoch sind die Maßnahmen in Bezug auf das zentrale Feld der Prävention in Lebenswelten unzureichend.
Prävention zu sehr auf gesetzliche Krankenkassen verengt
Der Gesetzentwurf berücksichtigt nicht ausreichend, dass es sich bei der Förderung der Prävention und gesundheitsbewusstem Verhalten um eine gesamtgesellschaftliche Querschnittsaufgabe handelt. Insbesondere im Bereich der Prävention in den verschiedenen Lebenswelten müssen sich weitere Akteure verpflichtend engagieren, zum Beispiel andere Sozialversicherungsträger, Länder, Kommunen aber auch die Private Krankenversicherung und die Beihilfeträger. Prävention und deren Finanzierung sind keine alleinige Aufgabe der gesetzlichen Krankenkassen. Die Einbeziehung der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Pflegekassen und weiterer Akteure in die Nationalen Präventionsstrategie und die Nationale Präventionskonferenz ist nicht ausreichend.
Insgesamt sieht der SoVD die Gefahr, dass durch die starke Fokussierung auf die Gesetzlichen Krankenkassen andere für Prävention und Gesundheitsförderung ebenfalls zuständige Akteure, wie Arbeitgeber, Kommunen, Länder, andere Sozialversicherungsträger und Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung aus ihrer Verantwortung entlassen werden. So könnten Leistungsverschiebungen zwischen verschiedenen Akteuren entstehen, ohne dass daraus eine bessere Versorgung der Versicherten resultiert.
Prävention und Gesundheitsförderung dem Wettbewerb ausgesetzt
Grundsätzlich problematisch am Gesetzentwurf ist, dass die Leistungen zur Prävention und Gesundheitsförderung von den Krankenkassen als Satzungsleistungen, also Mehrleistungen, anzubieten sind. Sie werden damit zum Wettbewerbsinstrument der einzelnen Krankenkassen, was der herausgehobenen Stellung der Prävention nicht gerecht wird. Leistungen zur Prävention und Gesundheitsförderung sollten in den Regelleistungskatalog mit Rechtsanspruchscharakter der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) aufgenommen werden.
SGB IX wird unzureichend berücksichtigt
Überaus kritisch sieht der SoVD, dass das Präventionsgesetz bislang nur unzureichend an die Regelungen des SGB IX anknüpft. Dabei sind alle Rehabilitationsträger nach § 3 SGB IX ausdrücklich verpflichtet, den Vorrang der Prävention vor Rehabilitation umzusetzen. Prävention ist integraler und grundlegender Bestandteil des Rehabilitations- und Teilhaberechts. Daher darf das SGB IX vom Präventionsgesetz nicht ausgespart werden. Dies gilt besonders, weil sich der Anwendungsbereich des SGB IX nicht auf Menschen mit Behinderungen beschränkt, sondern auch bei drohender Behinderung bereits einschlägig ist.
Das SGB IX verfügt über verfahrenstechnische und institutionelle Instrumente, die für einen umfassenden Präventionsansatz nutzbar sind. So verpflichtet das SGB IX u.a. zu einer kooperativen und koordinierten Leistungserbringung der verschiedenen Rehabilitationsträger. Leistungen sollen „wie aus einer Hand“ erbracht werden. Dieser Ansatz ist angesichts der Vielfalt der Akteure auch im Bereich der Prävention unverzichtbar und muss umgesetzt werden. Umso mehr verwundert es, dass solche Überlegungen im vorliegenden Präventionsgesetz unberücksichtigt bleiben.
II. Zu einzelnen Regelungen
1. Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Besonderheiten (§ 2b SGB V neu)
Im Gesetzentwurf ist vorgesehen, einen neuen § 2b „Geschlechtsspezifische Besonderheiten“ ins SGB V aufzunehmen. Darin werden die Krankenkassen dazu verpflichtet, bei ihren Leistungen geschlechtsspezifischen Besonderheiten Rechnung zu tragen.
SoVD-Bewertung: Vor dem Hintergrund, dass sich der SoVD für eine verstärkte Berücksichtigung von alters- und lebenslagenspezifischen Gesichtspunkten in der Gesundheitspolitik einsetzt, begrüßt der SoVD die vorgesehene Verpflichtung der Krankenkassen zur Berücksichtigung geschlechtsspezifischer Besonderheiten ausdrücklich.
2. Höhere Leistungen zur primären Prävention und Gesundheitsförderung (§ 20 SGB V n. F.)
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Krankenkassen Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) und der Gesundheitsförderung als Satzungsleistungen verpflichtend anbieten. Die Leistungen können als individuelle Verhaltensprävention, zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten sowie zur Gesundheitsförderung in Betrieben erbracht werden. Einheitliche Handlungsfelder und Kriterien dazu sowie ein Zertifizierungsverfahren entsprechender Leistungen soll der GKV-Spitzenverband erarbeiten und dabei die vom Kooperationsverbund „gesundheitsziele.de“ vereinbarten Ziele sowie den Sachverstand der Menschen mit Behinderung einbeziehen. Zur Finanzierung der Leistungen soll der Richtwert ab 2016 auf 7 Euro pro Versichertem angehoben werden (2015: 3,17 Euro), wovon mindestens 2 Euro für betriebliche Gesundheitsförderung und 2 Euro für Prävention in Lebenswelten aufgewendet werden soll.
SoVD-Bewertung
Der Sozialverband Deutschland (SoVD) vertritt die Position, dass die primäre Prävention und Gesundheitsförderung innerhalb der Krankenversicherung gleichrangig neben der Versorgung kranker Menschen und der Rehabilitation stehen muss. Aus diesem Grund ist die vorgesehene Erhöhung der Mittel der Krankenkassen besonders für diese Bereiche notwendig. Da es sich bei der Förderung von Prävention und gesundem Verhalten um eine gesamtgesellschaftliche Querschnittsaufgabe handelt, kann deren Finanzierung keine alleinige Aufgabe der gesetzlichen Krankenkassen sein. Mindestens die privaten Krankenversicherungsunternehmen und die Träger der Beihilfe müssen verpflichtend beteiligt werden.
Des Weiteren hält der SoVD die Verortung der Präventionsleistungen bei den Satzungsleistungen der Krankenkassen für falsch. Sie werden damit zum Wettbewerbsinstrument der einzelnen Krankenkassen, was der herausgehobenen Stellung der Prävention nicht gerecht wird. Es steht grundsätzlich zu befürchten, dass durch die Ausweitung der Satzungsleistungen der einheitliche Leistungskatalog immer stärker ausgehöhlt wird und lediglich ein Basisschutz als Mindestbestandteil der Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) übrig bleibt. Der SoVD fordert, dass wirtschaftliche und notwendige Leistungen grundsätzlich in den Leistungskatalog der GKV eingegliedert werden.
3. Stärkung der Prävention und Gesundheitsförderung in Lebenswelten (§ 20a SGB V n. F.)
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Krankenkassen Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten (z.B. Wohnen, Lernen, Studieren) für gesetzlich Versicherte erbringen. Voraussetzung ist u.a., dass sich die für die Lebenswelt Verantwortlichen zur Umsetzung von Maßnahmen bereit erklären und mit einer Eigenleistung zur Umsetzung der Rahmenvereinbarungen auf Landesebene beitragen. Bezogen auf Personen mit gesundheitsbedingten Hemmnissen in Bezug auf die Arbeitsmarkteingliederung sollen die Krankenkassen eng mit der Bundesagentur für Arbeit und den Grundsicherungsbehörden zusammenarbeiten. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) wird durch den GKV-Spitzenverband beauftragt, ab 2016 die Krankenkassen bei ihren Aufgaben zu unterstützen und kassenübergreifend Leistungen zur primären Prävention in Lebenswelten für gesetzlich Versicherte durchzuführen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erhält sie pauschal von den Krankenkassen ein Viertel der Mittel, die diese für die Prävention in Lebenswelten aufzuwenden haben.
SoVD-Bewertung
Die Intention des Gesetzgebers, gesundes Verhalten und primäre Prävention besonders in Lebenswelten zu fördern, ist richtig. Der SoVD hat dies in seinen Stellungnahmen stets gefordert. Die vorgesehene Regelung macht aber einen grundsätzlichen Mangel des gesamten Gesetzesvorhabens deutlich. Die Förderung von gesundem Verhalten und Prävention in Lebenswelten ist eine gesamtgesellschaftliche Querschnittsaufgabe und lässt sich nicht zielgenau nur für gesetzlich Versicherte durchführen. Private Kranken- und Pflegeversicherung, die Beihilfeträger, andere Sozialversicherungsträger sowie Länder und Kommunen haben ebenfalls Verantwortung für die Gesundheit ihrer Versicherten und müssen verpflichtend an der Prävention in Lebenswelten beteiligt werden.
Die vorgesehene Beteiligung der Krankenkassen an der Finanzierung von Maßnahmen zur lebensweltbezogenen Prävention der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) sieht der SoVD kritisch. Bislang wird die BZgA hauptsächlich aus Steuermitteln finanziert. Es ist zwar wünschenswert, dass zur Erfüllung präventiver Aufgaben der BZgA mehr Mittel zur Verfügung stehen, die Verwendung von Beitragsmitteln der GKV zu diesem Zwecke hält der SoVD aber für zweckfremd. Gesamtgesellschaftliche Querschnittsaufgaben sind aus Steuermitteln zu finanzieren. Zumindest wären aber die privaten Krankenversicherungen sowie die Beihilfeträger entsprechend zu beteiligen.
4. Stärkung der betrieblichen Gesundheitsförderung (§ 20b SGB V n. F.)
Der Gesetzentwurf sieht vor, die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit denen für die betriebliche Gesundheitsförderung hauptsächlich zuständigen Akteuren wie Unfallversicherung, Arbeitgebern und Betriebsärzten zu verbessern. In gemeinsamen regionalen Koordinierungsstellen sollen die Unternehmen beraten und bei der Inanspruchnahme von Leistungen unterstützt werden. Dabei sollen zur Vermeidung von Doppelstrukturen bestehende Strukturen wie Geschäfts- oder Servicestellen der Krankenkassen oder gemeinsame Servicestellen nach §§ 22 und 23 SGB IX genutzt werden.
SoVD-Bewertung
Insbesondere vor dem Hintergrund der Zunahme von psychischen Erkrankungen, die auch arbeitsplatzbedingt sind, ist es richtig, die betriebliche Gesundheitsförderung zu stärken. Für die Lebenswelt „Arbeit“ tragen im Wesentlichen die Arbeitgeber Verantwortung. Zwar ist es sinnvoll, die Zusammenarbeit der Arbeitgeber mit weiteren Akteuren zu verbessern. Dies darf aber nicht dazu führen, dass die wesentlich zuständigen Akteure ihre Aktivitäten zur Prävention reduzieren.
5. Entwicklung einer nationalen Präventionsstrategie (§ 20d SGB V neu)
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Krankenkassen gemeinsam mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und den Pflegekassen eine nationale Präventionsstrategie erarbeiten und umsetzen. Die Strategie soll die Vereinbarung bundeseinheitlicher Rahmenempfehlungen zur Sicherstellung und Weiterentwicklung der Qualität von Gesundheitsförderung und Prävention sowie zur Zusammenarbeit der zuständigen Träger und Stellen umfassen. Auch soll alle vier Jahre ein Bericht über die Entwicklung der Gesundheitsförderung und Prävention (Präventionsbericht) erarbeitet werden. Die Rahmenempfehlungen werden im Benehmen mit dem BMG, dem BMAS, dem BMEL, dem BMFSFJ, dem BMI sowie den Ländern vereinbart. Vorbereitend beteiligt werden auch die Bundesagentur für Arbeit, die Träger der Grundsicherung sowie die Landesjugendbehörden.
SoVD-Bewertung
Die Entwicklung einheitlicher Empfehlungen zu Qualität und Erbringung von Präventionsleistungen sowie eine regelmäßige Berichterstattung über die Entwicklung werden grundsätzlich begrüßt. Kritisch ist aber die unzureichende Beteiligung wesentlicher weiterer Akteure, wie die Spitzenverbände der Arbeitgeber, der Kommunen, anderer Sozialversicherungsträger und der Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung. Darüber hinaus sollten maßgebliche Verbände der Vertretung der Interessen der Patientinnen und Patienten, der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen sowie behinderter Menschen beteiligt werden.
6. Bildung einer nationalen Präventionskonferenz (§ 20e SGB V neu)
Der Gesetzentwurf sieht vor, zur institutionellen Umsetzung der Präventionsstrategie (s.o.) die Nationale Präventionskonferenz als Arbeitsgruppe zu bilden. Ihre Aufgaben sind die Entwicklung, Umsetzung und Fortschreibung der Nationalen Präventionsstrategie. Mitglieder sind die gesetzlichen Spitzenorganisationen der Krankenkassen, gesetzlichen Rentenversicherung, gesetzlichen Unfallversicherung und der Pflegekassen mit je zwei Sitzen. Der PKV-Verband wird mit einem Sitz beteiligt, sofern seine Mitgliedsunternehmen sich an Programmen und Projekten im Sinne der Rahmenempfehlung finanziell angemessen beteiligen. Darüber hinaus nehmen Bund und Länder, kommunale Spitzenverbände, Bundesagentur für Arbeit sowie die Spitzenorganisationen der Arbeitgeber mit beratender Stimme teil. Auch die maßgeblichen Patientenorganisationen nach § 140f SGB V erhalten ein Mitberatungsrecht.
Zur fachlichen Rückkoppelung der Nationalen Präventionskonferenz findet einmal im Jahr eine Fachkonferenz (Präventionsforum) statt. Teilnehmen sollen maßgebliche Organisationen und Verbände für Gesundheitsförderung und Prävention sowie die Mitglieder der Präventionskonferenz. Das Forum wird von der Bundesvereinigung für Prävention und Gesundheitsförderung e.V. durchgeführt. Näheres zu Durchführung und Teilnehmendenkreis wird in der Geschäftsordnung der Nationalen Präventionskonferenz geregelt.
SoVD-Bewertung
Die Einrichtung eines institutionellen Gremiums zur Steuerung der Aktivitäten im Rahmen der Nationalen Präventionsstrategie ist richtig. Der SoVD begrüßt, dass die maßgeblichen Patientenorganisationen nach § 140f SGB V ein Mitberatungsrecht in der Präventionskonferenz erhalten.
7. Abschluss von Rahmenvereinbarungen auf Landesebene (§ 20f SGB V neu)
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Landesverbände der Kranken- und Pflegekassen und die Ersatzkassen mit weiteren Sozialversicherungsträgern sowie in den Ländern zuständigen Stellen gemeinsame Rahmenvereinbarungen schließen. Darin sollen gemeinsame Ziele definiert und die Zusammenarbeit verbessert werden. An den Vereinbarungen sind die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung zu beteiligen.
SoVD-Bewertung
Die Entwicklung einheitlicher Ziele und einer strukturierten Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Besonderheiten in den Ländern wird begrüßt. Ausdrücklich begrüßt wird auch die Einbeziehung der Bundesagentur für Arbeit sowie der Grundsicherungsträger bei der Erarbeitung der Vereinbarungen. Auf diese Weise kann der sozial benachteiligte Personenkreis der Langzeitarbeitslosen erfasst werden, der regelmäßig ein gesundheitlich höheres Risiko aufweist. Allerdings sollten auch die maßgeblichen Verbände der Vertretung der Interessen der Patientinnen und Patienten, der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen sowie der behinderten Menschen beteiligt werden.
8. Besserer Zugang zu medizinischen Vorsorgeleistungen (§ 23 SGB V n. F.)
Nach geltendem Recht können Krankenkassen medizinisch erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten erbringen und in ihren Satzungen einen Zuschuss zu den übrigen Kosten vorsehen, die den Versicherten im Zusammenhang mit den Kuren entstehen. Voraussetzung ist allerdings, dass die ärztliche Behandlung am Wohnort sowie die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Hilfsmitteln erbacht wurde aber nicht ausreicht. Versicherte mit besonderen beruflichen oder familiären Belastungssituationen (Schichtarbeit, Angehörigenpflege) können solche Leistungen aber oftmals nicht in ihren Tagesablauf einbinden und so oft nicht in Anspruch nehmen. In der Folge werden ihnen beantragte Kuren von den Krankenkassen mit dem Verweis auf ausreichende ambulante Maßnahmen am Wohnort verwehrt.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass für Versicherte mit besonderen beruflichen oder familiären Belastungssitationen die Möglichkeit verbessert wird, unmittelbar ambulante Vorsorgeleistungen in Kurorten in Anspruch zu nehmen.
SoVD-Bewertung
Die vorgesehene Neuregelung wird ausdrücklich begrüßt. Es ist durch Studien belegt, dass z.B. Menschen, die Familienangehörige pflegen, ein höheres Riskio haben, selbst zu erkranken. Ihre erhöhten Bedarfe an präventiven Vorsorgeleistungen müssen zukünftig besser gedeckt werden. Dazu kann die vorgesehene direkte Inanspruchnahme ambulante Vorsorgeleistungen in Kurorten beitragen.
9. Erweiterter Anspruch auf Hebammenhilfe (§ 24d SGB V n. F.)
Der Gesetzentwurf sieht vor, den Anspruch auf Hebammenleistungen statt bisher acht zukünftig auf zwölf Wochen nach der Geburt auszuweiten. Die zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und den Hebammen vertraglich vereinbarten möglichen Leistungen sollen allerdings unverändert bleiben. Insofern ändert sich an der Leistungshöhe grundsätzlich nichts, Leistungen können aber über einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen werden.
SoVD-Bewertung
Die vorgesehene Ausweitung des Anspruchszeitraums auf zwölf Wochen wird vom SoVD begrüßt.
10. Ausweitung der Gesundheitsuntersuchungen (§ 25 SGB V n. F.)
Der Gesetzentwurf sieht vor, die Gesundheitsuntersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten um primärpräventive Maßnahmen zu erweitern. Ziel ist es, Präventionsbedarfe und -potenziale insbesondere von besonders präventionsbedürftigen Zielgruppen besser zu erfassen und den Zugang zu passgenauen Leistungen zur individuellen Verhaltensprävention zu verbessern. Insbesondere soll das Risikoprofil systematisch erfasst werden, eine daran anschließende präventionsorientierte Beratung erfolgen sowie – sofern medizinisch angezeigt – eine ärztliche Bescheinigung („Präventionsempfehlung“) ausgestellt werden. Das Mindestalter von 35 Jahren sowie das Untersuchungsintervall alle zwei Jahre soll entfallen. Näheres zur Ausgestaltung der Präventionsempfehlung regelt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in Richtlinien.
SoVD-Bewertung
Die Ausweitung der Gesundheitsuntersuchungen um präventive Maßnahmen wird ausdrücklich begrüßt. Da solche Gesundheitsuntersuchungen meist im Rahmen regulärer Behandlungsbesuche bei Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden, sind sie geeignet, besonders gefährdete Zielgruppen mit hohem Präventionsbedarf zu identifizieren und frühzeitig Maßnahmen zur individuellen Verhaltensprävention einzuleiten. Dies trägt auch zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheiten von Gesundheitschancen bei. Vor diesem Hintergrund wird auch der Wegfall von Mindestalter und festem Untersuchungsintervall begrüßt.
11. Ausweitung der Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche (§ 26 SGB V n. F.)
Der Gesetzentwurf sieht vor, den Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auszuweiten. Auch sollen im Rahmen der Untersuchungen künftig präventionsorientierte Risiken erfasst, eine daran anschließende Beratung erfolgen sowie ggf. eine entsprechende ärztliche Bescheinigung („Präventionsempfehlung“) für Leistungen der individuellen Verhaltensprävention ausgestellt werden. Näheres zur Ausgestaltung der Präventionsempfehlung regelt der G-BA.
SoVD-Bewertung
Die Ausweitung der Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche um präventive Maßnahmen sowie die Anhebung der Altersgrenze bis zum vollendeten 18. Lebensjahr werden ausdrücklich begrüßt.
12. Auszahlung von Boni für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V n. F.)
Der Gesetzentwurf sieht vor, die Inanspruchnahme von Leistungen zur Früherkennung von Krankheiten und zur Prävention durch die Versicherten zu stärken, indem finanzielle Anreize verbessert werden. Bereits nach geltendem Recht können die Krankenkassen finanzielle Boni für gesundheitsbewusstes Verhalten ihrer Versicherten als Satzungsleistung vorsehen. Diese Kann-Regelung wird nun zu einer Soll-Regelung. Gleiches gilt für die bisherige Kann-Regelung bezüglich der Auszahlung von Boni an Arbeitgeber und Beschäftigte, die an Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung teilnehmen.
SoVD-Bewertung
Finanzielle Anreize in Form von Boni der Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten begünstigen in der Regel Zielgruppen, die ohnehin viel für ihre Gesundheit tun. So entstehen Mitnahmeeffekte ohne Zusatznutzen. Sozial schwächere Gruppen der Bevölkerung mit in der Regel höherem Präventionsbedarf werden über diesen Weg nur selten erreicht. Sehr kritisch bewertet der SoVD die Ausschüttung von Boni an Arbeitgeber. Sicherstellung und Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz sind wesentliche Aufgabe der Arbeitgeber, der Betriebsärzte sowie verschiedener Sozialversicherungsträger, zu denen neben der Unfallversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung erst in zweiter Linie die gesetzliche Krankenversicherung gehört. Die Ausschüttung von Mitteln der Krankenkassen als Boni an Arbeitgeber zur Stärkung der betrieblichen Gesundheitsförderung hält der SoVD für zweckfremd.
13. Leistungen zur Prävention in Pflegeeinrichtungen (§ 5 SGB XI n. F.)
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Pflegekassen zur Stärkung der Prävention in Pflegeeinrichtungen künftig Vorschläge zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation und zur Stärkung der gesundheitlichen Fähigkeiten der bei ihnen versicherten pflegebedürftigen Menschen entwickeln und unterstützen. Sie beteiligen dabei die Pflegebedürftigen sowie die Pflegeeinrichtungen. Sie sollen ab 2016 dazu 0,30 Euro je Versichertem aufwenden.
SoVD-Bewertung
Die Intention des Gesetzgebers, gesundes Verhalten und primäre Prävention in Lebenswelten zu fördern, wird begrüßt. Der SoVD hat dies in seinen Stellungnahmen stets gefordert. Insofern ist auch eine verbesserte Prävention in Pflegeinrichtungen zu begrüßen. Die vorgesehene Regelung macht erneut einen grundlegenden Mangel des gesamten Gesetzesvorhabens deutlich. Die Förderung von gesundem Verhalten und Prävention in Lebenswelten ist eine gesamtgesellschaftliche Querschnittsaufgabe und lässt sich nicht zielgenau nur für gesetzlich Versicherte durchführen. Insofern wären mindestens die Private Pflegepflichtversicherung sowie die Beihilfeträger verpflichtend zu beteiligen.
Positiv bewertet der SoVD die Anpassung der Höhe der Präventionsausgaben der Pflegekassen an die Lohnentwicklung mittels Kopplung an die monatliche Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Der SoVD setzt sich mit Nachdruck dafür ein, dass die Leistungen des SGB XI jährlich automatisch an die Bruttolohnentwicklung angepasst werden. Dazu bietet sich die Kopplung an die vorgenannte Bezugsgröße an.
14. Stärkung der Prävention bei der Pflegebegutachtung (§§ 18 und 18a SGB XI n. F.)
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass im Rahmen der Pflegebegutachtung auch ein eventuell vorhandener Baratungsbedarf der Versicherten hinsichtlich angezeigter Leistungen der Primärprävention im Sinne des § 20 Abs. 5 SGB V erfasst werden soll. Der Beratungsbedarf soll zusammen mit dem Rehabilitationsbedarf in einer gesonderten „Präventions- und Rehabilitationsempfehlung“ festgehalten werden, die den antragstellenden Versicherten von der Krankenkasse inklusive einer Stellungnahme dazu zugesandt werden muss, ob Maßnahmen zur Prävention oder medizinischen Rehabilitation angezeigt sind.
SoVD-Bewertung
Eine präventive Gesundheits- und Pflegepolitik muss grundsätzlich darauf ausgerichtet sein, Selbständigkeit und Kompetenz in allen Lebensphasen soweit und solange wie möglich zu erhalten und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. (Fortsetzung siehe PDF-Datei)
DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik
Stellungnahmne: Präventionsgesetz (PrävG) [237 KB]