GKV-Betriebsrentengesetz
Stellungnahme des SoVD zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (GKV-Betriebsrentengesetz)
1 Zusammenfassung des Gesetzentwurfs
Der Kabinettsentwurf sieht die Einführung eines Freibetrages ab dem 1. Januar 2020 für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung vor. Die monatlichen Gesamteinnahmen aus Betriebsrenten werden bis zu einem Betrag von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) beitragsfrei gestellt. Dies beläuft sich im Jahr 2020 auf 159,25 Euro. Der Freibetrag findet ausschließlich auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Anwendung. Bislang besteht lediglich eine Beitragsfreigrenze für Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen von versicherungspflichtigen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung in bestimmten Konstellationen (§ 226 Absatz 2). Überschreiten die Einnahmen die Freigrenze, sind sie nach derzeitigem Recht vollständig beitragspflichtig. Durch die Gesetzesänderung bleibt künftig die Summe der monatlichen Betriebsrenten bis maximal zur Höhe des neuen Freibetrags beitragsfrei, auch wenn die Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen die bestehende Freigrenze überschreiten.
Infolge der Einführung eines Freibetrages entstehen den Krankenkassen ab dem Jahr 2020 jährliche Mindereinnahmen von 1,2 Milliarden Euro. Um die Mehrbelastungen in den im Jahr 2020 und den Folgejahren teilweise zu kompensieren und die Belastungen der Beitragszahler*innen vorübergehend zu begrenzen, werden diese Mindereinnahmen im Jahr 2020 in vollem Umfang und in den Folgejahren im Jahr 2021 um 900 Millionen Euro, im Jahr 2022 um 600 Millionen Euro und im Jahr 2023 um 300 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ausgeglichen. In der Pflegeversicherung findet weiterhin ausschließlich die bisherige Freigrenze Anwendung. Mit dem Gesetzentwurf soll die betriebliche Altersversorgung gestärkt und für Beschäftigte attraktiver gestaltet werden.
2 SoVD-Gesamtbewertung
Seit 2004 sind Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung als sogenannte Versorgungsbezüge beitragspflichtig. Erhoben werden Krankenversicherungsbeiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes. Rentner*innen haben diese Beiträge allein zu tragen. Seit Jahren kritisiert der SoVD die speziellen Belastungen auf der Ebene der Beitragstragung und Beitragshöhe als beitragsrechtliches "Sonderopfer" der Rentner*innen mit Versorgungsbezügen.¹ Dies verdeutlicht ein Vergleich mit der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. Gemäß § 249a Satz 1 SGB V trägt bei der gesetzlichen Rente die gesetzliche Rentenversicherung die Hälfte des allgemeinen Krankenkassenbeitragssatzes. Eine solche Entlastung durch Institutionen findet für die gesetzlich krankenversicherten Empfänger*innen von Versorgungsbezügen nicht statt. Letztere haben vielmehr seit dem 1.1.2004 die Beiträge aus den Versorgungsbezügen in Höhe des allgemeinen Beitragssatzes im vollem Umfang allein zu tragen. Bis zum Inkrafttreten des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes galt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen die Hälfte des jeweils geltenden allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkasse. Seit der Gesetzesänderung haben sie nunmehr in der Leistungsphase deutlich höhere Beiträge als vergleichbare Versicherte zu zahlen. Ihnen wurde ein beitragsrechtliches "Sonderopfer" auferlegt. Die Beseitigung des nach wie vor bestehenden Missstandes lässt sich aus Sicht des SoVD durch die Rückkehr zur hälftigen Beitragspflicht aus den Versorgungsbezügen erreichen. So hat etwa der Gesetzgeber in jüngerer Zeit seine Bereitschaft zur Berichtigung der beitragsrechtlichen "Sonderopfer" bei versicherungspflichtigen Rentnerinnen und Rentnern bewiesen (Artikel 1a des Gesetzes v. 21. Dezember 2015, BGBl. I S. 2421). 2015, BGBl. I S. 2421).
Vor diesem Hintergrund begrüßt der SoVD die Einführung eines Freibetrages ab dem 1. Januar 2020 für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung als Schritt in die richtige Richtung. Rund 60 Prozent der Betriebsrentner*innen beziehen Einnahmen aus Betriebsrenten in Höhe von maximal 320 Euro im Monat. Für diese rund vier Millionen Bezieher*innen bedeutet die Einführung eines Freibetrages, dass sie künftig de facto maximal die Hälfte des bisherigen Krankenversicherungsbeitrags leisten müssen. Auch die übrigen rund 40 Prozent der Rentner*innen mit Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge profitieren ebenfalls von dem Freibetrag. Sie werden im Jahr um rund 300 Euro durch den Freibetrag entlastet.
Soweit mit dem Gesetzentwurf die betriebliche Altersversorgung gestärkt und für Beschäftigte attraktiver gestaltet werden soll, kritisiert der SoVD die vorgesehene Refinanzierung der rund 3 Milliarden Euro bis 2023 aus den Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ausdrücklich. Will der Gesetzgeber die Attraktivität betrieblicher Alterssicherung politisch fördern, darf dies nicht auf Kosten der ohnehin stark belasteten Beitragszahler*innen der gesetzlichen Krankenversicherung geschehen, sondern muss aus Steuermitteln erfolgen.
Soweit für die Beiträge der Pflegeversicherung der Freibetrag nicht gelten soll und weiterhin ausschließlich die bisherige Freigrenze Anwendung findet, wiederholt der SoVD in diesem Zusammenhang seine Forderung nach einer (Wieder)Herstellung der Beitragsparität auch in der sozialen Pflegeversicherung. Dort wird das Prinzip der paritätischen Verteilung der Beiträge durch den Wegfall des Buß- und Bettages, den Zuschlag für kinderlose Versicherte und die alleinige Beitragstragung der Rentner*innen bisher einseitig zu Lasten der Versicherten verletzt. Die Beitragssätze sollten paritätisch je zur Hälfte von den Arbeitnehmer*innen sowie den Arbeitgeber*innen gezahlt werden. Entsprechendes muss auch für Rentner*innen gelten. Die Deutsche Rentenversicherung muss sich zukünftig wieder paritätisch an den Beitragszahlungen der Rentner*innen zur Pflegeversicherung beteiligen.
DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik
SoVD-Stellungnahmne: GKV-Betriebsrentengesetz [134 KB]