Korruption im Gesundheitswesen
Stellungnahme des SoVD zum Entwurf für ein Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen
Korruption im Gesundheitswesen stellt ein wiederkehrendes Problem dar. Die hohen Umsätze in der Gesundheitswirtschaft machen das System anfällig für korruptes Verhalten. Mit vorliegendem Gesetzentwurf soll eine Lücke bei der strafrechtlichen Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen geschlossen werden.
Schwerpunkte des Gesetzes sind:
- Einführung eines neuen Straftatbestandes „Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen“ (§ 229a StGB neu)
- Ausdehnung der Strafrahmenverschiebung für besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (§ 300 StGB) auf den neuen Tatbestand der „Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen“
- Einführung eines Kreises an Berechtigten zur Stellung eines Antrags auf Verfolgung der „Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen“ (§ 301 StGB n.F.)
SoVD-Gesamtbewertung
Als Interessenverband der gesetzlich Krankenversicherten und der Patientinnen und Patienten ist es dem Sozialverband Deutschland (SoVD) wichtig, dass Behandlungsentscheidungen von Patientinnen und Patienten und Leistungserbringern allein auf Grund eines medizinischen Bedarfes getroffen und dass die finanziellen Mittel der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ausschließlich im Interesse der Solidargemeinschaft der Versicherten und nur zu Gunsten der Patientinnen und Patienten eingesetzt werden.
Der SoVD begrüßt den erneuten Anlauf, Korruption im Gesundheitswesen im Interesse der Patientinnen und Patienten sowie der Versicherten der GKV zu bekämpfen. Bereits in seinen Stellungnahmen zu den Anträgen BT-Drucksache 17/12213, BT-Drucksache 17/12451 sowie BT-Drucksache 17/12693 im Jahr 2013 hatte der SoVD gefordert, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen in einem Gesetzgebungsverfahren Niederschlag finden.
Die Grundlage der dem Gesetzentwurf zugrunde liegenden Initiative des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ist der Beschluss des Großen Strafsenates des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 29. März 2012 (Az.: GSST 2/11). Demnach können Vertragsärzte nach der derzeit geltenden Rechtslage nicht wegen Bestechlichkeit oder Vorteilsnahme belangt werden. Der BGH hat in dem Beschluss die Entscheidung darüber, ob korruptes Verhalten im Gesundheitswesen strafwürdig ist, dem Gesetzgeber überlassen.
Im Gesetzentwurf wird dieser Handlungsauftrag aufgegriffen, indem mit „Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen“ ein neuer Straftatbestand für korruptes Verhalten im Gesundheitswesen geschaffen wird. Das grundsätzliche Anliegen des Gesetzentwurfs, wonach sichergestellt werden soll, dass heilberufliche Entscheidungen frei von unzulässiger Einflussnahme getroffen werden sollen, unterstützt der SoVD uneingeschränkt.
Die konkret vorgesehenen Maßnahmen dienen ausweislich der Gesetzesbegründung einem doppelten Rechtsgüterschutz, nämlich der Sicherung eines fairen Wettbewerbs im Gesundheitswesen sowie dem Schutz des Patientenvertrauens. Die Verankerung des Straftatbestandes im Abschnitt „Straftaten gegen den Wettbewerb“ des Strafgesetzbuches ist vor diesem Hintergrund folgerichtig. Wie in der Gesetzesbegründung ebenfalls ausgeführt, geht Korruption im Gesundheitswesen aber auch zulasten der Qualität der medizinischen Versorgung und benachteiligt den Patienten so unter Umständen auch gesundheitlich. Vor diesem Hintergrund sollte geprüft werden, ob die Verortung des Straftatbestandes allein bei den „Straftaten gegen den Wettbewerb“ ausreichend ist und wie dem Aspekt des Schutzes der Patientinnen und Patienten vor Fehlbehandlung stärker Rechnung getragen werden kann. Auch sollte geprüft werden, ob im Interesse einer wirksamen Strafverfolgung Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen ein Offizialdelikt sein sollte. Denn Patientinnen und Patienten haben in der Regel kaum Möglichkeiten, über die Verletzung überhaupt Kenntnis zu erlangen. Darüber hinaus ist der in § 299a Abs. 1 Nr. 1 verwendete Begriff der „unlauteren Weise“ aus Sicht des SoVD beispielhaft zu präzisieren.
Schließlich ist es grundsätzlich erforderlich, dass Geldströme zwischen der Industrie und Leistungserbringern offengelegt werden und auch darüber berichtet wird, in welchem Ausmaß Fehlverhalten im Gesundheitswesen besteht.
DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik
Stellungnahmne: Korruption im Gesundheitswesen [154 KB]