Heil- und Hilfsmittel Versorgungsgesetz (HHVG)
Gemeinsame Stellungnahme der maßgeblichen Patientenorganisationen nach §§140f und g SGB V (Patientenvertretung) zu den im Heil- und Hilfsmittel Versorgungsgesetz vorgeschlagenen Änderungen bei § 140f SGB V
Die Patientenvertretung begrüßt die vom Gesetzgeber mit der Änderung des § 140f SGB V vorgesehene Unterstützung der maßgeblichen Patientenorganisationen. Eine Entschädigung der maßgeblichen Patientenorganisationen für ihren Aufwand ist bisher nicht erfolgt. Die Patientenorganisationen tragen mit ihrer Arbeit der Bündelung und Artikulierung von Patienten- und Verbraucherinteressen wesentlich dazu bei, Entscheidungen unter anderem im Gemeinsamen Bundesausschuss an Patienteninteressen auszurichten.
1. Zur Regelung des §140 f Absatz 8 (neu)
Diese Regelung sieht eine Aufwandsentschädigung im Umfang von 50 € je neu benannte Person zu entrichten an den Koordinierungsausschuss der Patientenvertretung vor.
Die Klarstellung, dass der Koordinierungsausschuss insgesamt dem jeweiligen Gremium gegenüber den von Absatz 8 erfassten Aufwand geltend machen kann, ist sinnvoll. Der Koordinierungsausschuss wurde eingerichtet, um den gesetzlich geforderten Prozess zur Herstellung des Einvernehmens nach §140f SGB V zu organisieren.
Die Patientenvertretung weist jedoch darauf hin, dass die in der Begründung genannten Maßnahmen nicht den gesamten Prozess abbilden, der im Zusammenhang mit Benennungen notwendig ist. Die hier formulierte Finanzierungsidee bezieht sich ausschließlich auf die in direktem Zusammenhang mit Sitzungen des Koordinierungsausschuss selbst entstehenden Aufwendungen, die vom Umfang her mit einem Betrag von 50 € nicht abgegolten sind. Dieser Aufwand umfasst:
- Die Überprüfung möglicher Interessenskonflikte
- Die Entscheidung zu Akkreditierungen, Offenlegungserklärungen sowie möglichen Interessenskonflikten
- Die Herstellung des Einvernehmens zwischen den maßgeblichen Organisationen
- Klärung von Benennungsfragen auf der Landesebene
Die Patientenvertretung schätzt den oben beschriebenen Aufwand für Benennungen in direktem Zusammenhang mit Sitzungen des Koordinierungsausschusses auf mindestens 120 € pro benannter Person.
2. Wichtige andere, bisher nicht finanzierte Aufgaben der maßgeblichen Organisationen
Bevor eine Benennung durchgeführt werden kann, muss in jeder einzelnen Organisation über Beteiligungsrechte informiert, für aktives Engagement geworben und Interessierte sowie Aktive vernetzt werden. Nach der Benennung ist die entsendende Organisation gehalten, diese Person in interne Kommunikations- und Meinungsbildungsprozesse einzubinden, um so die Wahrnehmung des Beteiligungsrechtes zu reflektieren und weiter zu entwickeln.
Unabhängig davon besteht ein hoher Abstimmungsaufwand in den entsendenden Organisationen und zwar sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene sowie zwischen den Ländern und Ebenen. Dieser Aufwand ist weder in den bestehenden Ansprüchen der Patientenvertretung gemäß § 140f Absatz 5-7 noch durch den neuen Absatz 8 abgebildet.
Daher hält die Patientenvertretung über den nun vorgesehenen pauschalen Betrag hinaus eine grundlegende strukturelle Stärkung der Patientenorganisationen für dringend erforderlich. Hierfür bedarf es wesentlich weitergehender Maßnahmen.
3. Angleichung der Regelungen für Bund und Land
Unabhängig davon schlägt die Patientenvertretung im Sinne der Gleichbehandlung auf Landes- und Bundesebene vor, im aktuellen Gesetzgebungsverfahren die für die Patientenbeteiligung auf Landesebene bestehenden Unterstützungsmöglichkeiten auf die Bundesebene zu übertragen. Dies betrifft Regelungen zu Verdienstausfall und Aufwandsentschädigung bei Koordinierungsausschusstreffen, Abstimmungstreffen und Fortbildungen.
Darüber hinaus fehlen entsprechende Regelungen für die Patientenbeteiligung insbesondere beim Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTiG), beim Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) und im Rahmen der Patientenbeteiligung nach § 135 Absatz 2 SGB V (Gemeinsamer Ausschuss Qualitätssicherung).
Die Patientenvertretung schlägt deshalb vor, den § 140f Absatz 6 SGB V wie folgt zu ergänzen:
„Der Anspruch auf Unterstützung gilt entsprechend auch für die vorgesehenen Beteiligungsrechte bei den in § 137a und § 139a genannten Instituten und im Zusammenhang mit § 135 Absatz 2. Der Anspruch nach Absatz 5 besteht auch für Fortbildungen, Schulungen sowie Koordinierungs- und Abstimmungstreffen der sachkundigen Personen.“
Der mit der vorgeschlagenen Regelung verbundene finanzielle Aufwand ist äußerst überschaubar. Die dadurch entstehenden Kosten hierfür werden bei jährlich 12 Koordinierungsausschusstreffen (ca. 20 Personen), 10 auf einen Unterausschuss bezogene Abstimmungstreffen (ca. 25 Personen), 25 auf eine AG bezogene Abstimmungstreffen (ca. 6 Personen), 20 Fortbildungen (ca. 15 Personen) auf maximal 200.000 € jährlich geschätzt.
4. Empfehlungen des Bundesrates
Die Patientenvertretung unterstützt den vom Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung vorgetragenen Vorschlag zur Klarstellung des Umfangs der Kostentragungspflicht des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in § 279 Absatz 4a SGB V zum Schutz der Beteiligungsrechte der Patientinnen und Patienten. Ziel der Regelung ist eine Gleichbehandlung aller Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter unabhängig von der Institution und dem Bundesland, in welcher die Beteiligungsrechte wahrzunehmen sind.
gez.
i. A. Dr. Martin Danner
für
Deutscher Behindertenrat
Deutsche Arbeitsgemeinschaft
Selbsthilfegruppen e. V.
Verbraucherzentrale Bundesverband
Bundesarbeitsgemeinschaft der PatientInnenstellen
Stellungnahmne: Heil- und Hilfsmittel Versorgungsgesetz (HHVG) [325 KB]