Inklusive Kinder- und Jugendhilfe
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Entwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz – IKJHG)
1 Ziel und Gesamtbewertung des Referentenentwurfs
Die Kinder- und Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts eines jeden jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beitragen (vgl. § 1 Absatz 1 SGB VIII). Als Sozialleistungssystem ist sie damit für ein „gedeihliches“ Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen verantwortlich.
Im Ampel-Koalitionsvertrag haben sich die Koalitionsparteien darauf verständigt, notwendige Anpassungen zur Umsetzung der inklusiven Jugendhilfe im SGB VIII in einem Beteiligungsprozess mit Ländern, Kommunen und Verbänden zu erarbeiten und in dieser Legislaturperiode gesetzlich zu regeln und fortlaufend zu evaluieren.
In Umsetzung dieser Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) den breiten Beteiligungsprozess „Gemeinsam zum Ziel: Wir gestalten die Inklusive Kinder- und Jugendhilfe!“ von Juni 2022 bis Dezember 2023 durchgeführt. Der SoVD hat den Prozess unterstützt und bewertet den Partizipationsprozess im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention daher positiv.
Bisher war die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung Teil des SGB VIII, während die Eingliederungshilfe für junge Menschen mit körperlicher, geistiger und Sinnesbeeinträchtigung im SGB IX geregelt war.
Mit dem geplanten inklusiven Kinder- und Jugendhilfegesetz (IKJHG) soll nun die Zuständigkeit für alle Arten der Behinderungen im Kindes- und Jugendalter in der Kinder- und Jugendhilfe gebündelt werden. Dies soll eine ganzheitliche Betreuung ermöglichen und verhindern, dass Kinder und Jugendliche aufgrund von Zuständigkeitsfragen zwischen verschiedenen Systemen hin- und hergeschoben werden.
Der SoVD begrüßt außerordentlich die mit dem vorliegenden Referentenentwurf verbundene Zielstellung einer Zusammenführung der Zuständigkeiten der Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe im SGB VIII. Ein Leistungsangebot für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, das sich primär an der Lebenslage „Kindheit und Jugend“ orientiert, entspricht dem Inklusionsgedanken der UN-BRK und ist nach Ansicht des SoVD lange überfällig. Bislang gewährt das SGB VIII jedoch nur Kindern mit seelischen Behinderungen Unterstützungsleistungen. Alle jungen Menschen sind zunächst einmal Kinder oder Jugendliche und haben erst in zweiter Linie eine Einschränkung. Für den SoVD müssen alle Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe künftig inklusiv ausgestaltet werden.
Es ist wichtig, dass es bei der Umstellung zur inklusiven Kinder- und Jugendhilfe zu keinen Leistungsabbrüchen kommt. Es darf weder zu einer Leistungsverschlechterung für Kinder und Jugendliche mit körperlicher oder geistiger (drohender) Behinderung kommen, noch zu Ausweitungen der Kosten- und Unterhaltsheranziehung der Eltern behinderter Kinder.
2 Zu einzelnen Regelungen
Im Folgenden nimmt der SoVD zu einzelnen Regelungen im Referentenentwurf Stellung:
Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe (§ 27 SGB VIII neu)
[…]
Offener Leistungskatalog (§ 27a SGB VIII neu, bzw. § 35a SGB VIII neu)
[…]
Verfahrenslotse zur Unterstützung (§ 10b SGB VIII neu)
[…]
Leistungsvereinbarungsrecht
[…]
3 Leerstellen im Gesetz
[…]
DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik
zur vollständigen SoVD-Stellungnahme: Inklusive Kinder- und Jugendhilfe [225 KB]