Temporäre Bedarfsgemeinschaft
Stellungnahme des SoVD zum Entwurf einer Neuregelung zur temporären Bedarfsgemeinschaft
Mit dem vorliegenden Entwurf soll die Aufteilung der Haushaltszuordnung minderjähriger Kinder geregelt werden für die Fälle, in denen die Eltern getrennt leben und die Kinder existenzsichernde Leistungen / Sozialgeld nach dem SGB II beziehen.
Eine spezielle gesetzliche Regelung gibt es derzeit nicht. Für die Fälle, in denen die Kinder bei ihrem Elternteil mit einer gewissen Regelmäßigkeit wohnen, also nicht nur sporadische Besuche vorliegen, hat die Rechtsprechung das Institut der temporären Bedarfsgemeinschaft entwickelt: Das Kind wird wechselseitig der jeweiligen Bedarfsgemeinschaft, in der es sich aufhält, zugerechnet. Der umgangsausübende Elternteil erhält dann als Vertreter für sein Kind, welches sich länger als 12 Stunden bei ihm aufhält, pro Tag den tagesanteiligen Regelsatz für die Regelbedarfsstufe, in welcher das Kind einzuordnen ist.
In der Praxis gestaltet sich das Verfahren als sehr aufwendig, da in der Regel monatliche Nachweise des hauptsächlich betreuenden Elternteils über die Dauer des Aufenthaltes des Kindes beim umgangsausübenden Elternteil erforderlich sind. Grundsätzlich muss durch die leistungsgewährenden Behörden dann monatlich eine tageweise und datumsgenaue Berechnung für die Bedarfsgemeinschaften erfolgen. Der Leistungsanspruch des Kindes wird in aller Regel bei dem hauptsächlich umgangsausübenden Elternteil zeitanteilig gekürzt, nämlich um diejenigen Zeiten, in denen sich das Kind bei dem anderen Elternteil aufhält.
Mit dem Entwurf zur Neuregelung zur temporären Bedarfsgemeinschaft soll das Institut der temporären Bedarfsgemeinschaft nun im Rahmen einer gesetzlichen Regelung Eingang in das SGB II finden. Danach werden die Kinder von getrennt lebenden Eltern beiden Haushalten zeitgleich zugerechnet. Eine Berechnung für die Aufteilung des Sozialgeldes soll durch die leistungsgewährenden Behörden dann nicht mehr datumsgebunden, sondern summarisch erfolgen. Auch die Frage hinsichtlich der Haushaltszuordnung für die Tage, an denen das Kind von einem Haushalt in den anderen wechselt, regelt der Entwurf neu. Für die Zuordnung des Anwesenheitstags soll entscheidend sein, in wessen Haushalt sich das Kind zuerst an dem jeweiligen Wechsel-Tag aufgehalten hat. Die derzeit noch notwendige Errechnung der einzelnen Stunden soll damit entfallen.
Bewertung
Der SoVD begrüßt es außerordentlich, dass das BMAS die ursprünglich mit dem Entwurf eines SGB II-Rechtsvereinfachungsgesetzes vorgesehene Neufassung des § 7 SGB II aufgegeben hat. Danach sollte das gemeinsame Kind bei getrennt lebenden Eltern derjenigen Bedarfsgemeinschaft zugerechnet werden, in der es sich hauptsächlich aufhält. In diesen Fällen sollte das Sozialgeld vollständig in einem Haushalt verbleiben. Bei wechselnden Aufenthalten des Kindes in den beiden Haushalten sollte ein finanzieller Ausgleich im Innenverhältnis zwischen den Elternteilen erfolgen. In seiner Stellungnahme vom 10.11.2015 warnte der SoVD vor diesem Vorhaben: Damit würden die Konflikte um die Lebensunterhaltssicherung den Elternteilen aufgebürdet, wodurch sich die Probleme von Trennungsfamilien verschärfen würden.
Daher begrüßt der SoVD ausdrücklich, dass das BMAS das ursprüngliche Vorhaben aufgegeben hat und die temporäre Bedarfsgemeinschaft mit dem Regelungsentwurf gesetzlich fixiert werden soll. Mit der beabsichtigten Regelung berücksichtigt das BMAS die Verantwortung des Staates, den jeweiligen Anspruch des Kindes auf existenzsichernde Leistungen durch die zuständige Behörde zu gewähren - unabhängig davon, in welcher Betreuungskonstellation es aufwächst. Darüber hinaus scheint die vorgesehene Neuregelung der temporären Bedarfsgemeinschaft durchaus geeignet, das Verfahren für die leistungsgewährenden Behörden erheblich zu vereinfachen; was der Intention des Vorhabens „Rechtsvereinfachung des SGB II“ entspricht und durchaus zu begrüßen ist.
Unter materiell rechtlichen Aspekten ist der Regelungsentwurf leider nicht geeignet, die Situation der jeweils betroffenen Leistungsbeziehenden zu verbessern. Der SoVD weist darauf hin, dass ein abhängig nach Aufenthaltsdauer im jeweiligen Haushalt aufgeteilter Regelsatz die dabei anfallenden Kosten nicht abdecken kann. So fallen beispielsweise für zahlreiche Gebrauchsgegenstände sowie Möbel in den beiden Elternhaushalten Kosten an, die vom aufgeteilten Regelsatz nicht gedeckt werden können. Für den SoVD wären verschiedene Lösungsmöglichkeiten denkbar: Es könnte ein entsprechender Mehrbedarf gewährt werden, um das Existenzminimum der Umgangskinder bei Aufenthalt in zwei Haushalten zu sichern. Alternativ wäre eine Auszahlung des Sozialgeldes für Umgangstage möglich, ohne dass das Sozialgeld in dem Haushalt gekürzt wird, in dem sich das Kind hauptsächlich aufhält.
Schlussbemerkung
Der SoVD verkennt nicht, dass der Regelungsentwurf unter dem Vorhaben einer Verwaltungsvereinfachung entstanden ist und Leistungsausweitungen nicht beabsichtigt sind. Trotzdem appelliert der SoVD wiederholt an die Bundesregierung, die Chance auf eine sozial gerechte Reformierung des Leistungssystems im Rahmen des SGB II zu ergreifen. Ein erster wichtiger Schritt wäre die Implementierung eines zusätzlichen Leistungsanspruchs für hilfebedürftige Kinder von getrennt lebenden Eltern, der die Mehrkosten, die durch das Aufwachsen in mehreren Haushalten entstehen, hinreichend berücksichtigt.
DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik
Stellungnahmne: Temporäre Bedarfsgemeinschaft [86 KB]