Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG)
Stellungnahme des SoVD zum Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Drucksache 18/9984)
Mit dem Entwurf eines Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) setzt die Bundesregierung verschiedene Vorgaben um:
- Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Regelbedarfe neu zu ermitteln, sobald die Daten aus den Erhebungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) vorliegen. Diese Ergebnisse sind seit dem Jahr 2015 aus der EVS 2013 bekannt. Da die derzeitige Regelbedarfshöhe auf der Grundlage von Konsum-Daten aus dem Jahr 2008 beruht, ist eine entsprechende Anpassung überfällig und wurde vom SoVD mehrfach angemahnt.
- Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im Jahr 2014 die Höhe der Regelbedarfe für „derzeit noch mit dem Grundgesetz vereinbar“ bewertet. Allerdings komme der Gesetzgeber „an die Grenze dessen, was zur Sicherung des Existenzminimums verfassungsrechtlich gefordert ist“. Insbesondere die Regelungen zur Gewährung einmaliger regelsatzunabhängiger Leistungen, zur Mobilität, zu Energiekosten und dem Bildungs- und Teilhabepaket entsprächen nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz. Damit war der Gesetzgeber aufgefordert, eine Neuregelung unter Berücksichtigung der vom BVerfG beschlossenen Vorgaben vorzulegen.
- Auch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2014 macht Neuregelungen erforderlich. Diese betrifft die vom SoVD scharf kritisierte generelle Einstufung von volljährigen erwerbsunfähigen Menschen mit Behinderung, die bei Angehören leben, in die niedrigere Regelbedarfsstufe 3. Die betroffenen Menschen mit Behinderung müssen nun zu anderen volljährigen Menschen in einer ähnlichen Wohnsituation gleichbehandelt werden: Sie erhalten grundsätzlich einen Anspruch auf den vollen Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 1.
Zum Inhalt des Gesetzentwurfs:
1. Umsetzung der Entscheidung des Bundessozialgerichts zur Regelbedarfsstufe 3
Der Gesetzentwurf gewährt erwachsenen Menschen mit Behinderung, die auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen sind und bei ihren Eltern leben, nun dauerhaft einen Anspruch auf den vollen Regelsatz. Damit ist eine wichtige Forderung des SoVD umgesetzt worden. Die Benachteiligung, die viele erwachsene Menschen mit Behinderung erfuhren, indem sie lediglich den verringerten Betrag der Regelbedarfsstufe 3 erhielten, ist damit beseitigt.
2. Ermittlung der Regelbedarfe
Die den Regelleistungen zugrundeliegenden Regelbedarfe sollen auch künftig nach dem Statistikmodell und auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe ermittelt werden. Auch weiterhin werden die Regelbedarfe in sechs Stufen eingeteilt, die sich nach 8 Abs. 1 RBEG-E belaufen auf
- Regelbedarfsstufe 1 für Alleinstehende und Alleinerziehende: 409 Euro
- Regelbedarfsstufe 2 für Partner: 368 Euro
- Regelbedarfsstufe 3 für Erwachsene, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind: 327 Euro
- Regelbedarfsstufe 4 für Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren: 311 Euro
- Regelbedarfsstufe 5 für Kinder von 6 bis unter 14 Jahren: 291 Euro
- Regelbedarfsstufe 6 für Kinder unter 6 Jahren: 237 Euro
a) Verfahren
Grundlage für die Ermittlung der Beträge bilden Daten zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen. Als Referenzgruppe für die Ermittlung der Regelbedarfe dienen
- von den Einpersonenhaushalten die unteren 15 Prozent der Einkommensskala
- von den Familienhaushalten (zwei Erwachsene, ein Kind bis 18 Jahre) die unteren 20 Prozent der Einkommensskala.
Dabei werden diejenigen Haushalte, die ausschließlich Leistungen des SGB II oder SGB XII beziehen, herausgerechnet. Im Ergebnis sind für die Regelbedarfsstufen 1 bis 3 (für Erwachsene) die Verbrauchsausgaben von Einpersonenhaushalten maßgeblich, die zu den unteren 15 Prozent der Einkommenshaushalte gehören (§ 4 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Nr. 1 RBEG). Für die Regelbedarfsstufen 4 bis 6 (für Kinder) werden diejenigen Familienhaushalte mit einem Kind herangezogen, die zu den unteren 20 Prozent der Einkommenshaushalte gehören (§ 4 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Nr. 2 RBEG-E). Aus den Konsumausgaben dieser Referenzhaushalte werden Ausgabepositionen ermittelt, die – nach Auffassung der Bundesregierung - relevant für den Regelbedarf sind. Im Anschluss werden daraus die Beträge für die Regelbedarfe ermittelt - unter Ausschluss oder Minderung bestimmter Referenzausgaben.
Beispielhaft werden in nachfolgender Tabelle einzelne Ausgabepositionen der EVS 2013 in Euro und die im RBEG als regelbedarfsrelevant anerkannten Beträge dargestellt.
[Fortsetzung siehe PDF-Datei]
DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik
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