Bürgergeld-Gesetz
Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes
1 Zusammenfassung des Gesetzesentwurfs
Mit dem neuen Bürgergeld soll das Arbeitslosengeld II grundsätzlich reformiert werden. Dabei stellt der Referentenentwurf darauf ab, erwerbsfähige Leistungsberechtigte auf ihrem Weg zurück in den Arbeitsmarkt wieder stärker zu fördern. Der Vermittlungsvorrang soll abgeschafft und gleichzeitig sollen Aus- und Weiterbildungsangebote deutlich verbessert werden. Die Zusammenarbeit mit den Jobcentern soll künftig wieder verstärkt auf Augenhöhe stattfinden. Daher ist geplant, dass die Eingliederungsvereinbarung als ehemals rechtsverbindlicher Vertrag durch einen Kooperationsplan abgelöst wird, den die Integrationsfachkraft gemeinsam mit dem Leistungsberechtigten erarbeitet. Der Kooperationsplan soll eine Potenzialanalyse enthalten, die neben den Fähigkeiten und Qualifikationen auch auf Stärken und sonstige Soft Skills abzielen soll. Im Kooperationsplan soll das Eingliederungsziel und der Weg dorthin (samt Mitwirkungspflichten) festgehalten werden. Es soll eine Vertrauenszeit in den ersten sechs Monaten des Leistungsbezugs eingeführt werden, die mit Abschluss des Kooperationsplans beginnt. Bei guter Zusammenarbeit soll die Vertrauenszeit auch über die sechs Monate hinaus bestehen. In der Vertrauenszeit soll es keine Leistungsminderungen aufgrund von Pflichtverletzungen geben. Meldeversäumnisse können auch schon während der Vertrauenszeit mit Sanktionen gerügt werden. Im Konfliktfall ist ein Schlichtungsverfahren vorgesehen.
Damit sich Leistungsberechtigte besser darauf konzentrieren können, einen Weg zurück auf den Arbeitsmarkt zu finden, soll eine Karenzzeit beim Vermögen und bei den Kosten der Unterkunft und Heizung eingeführt werden. Sofern der Antragstellende erklärt, nicht über erhebliches Vermögen zu verfügen, wird dieses in den ersten beiden Bezugsjahren bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt. Danach gelten für Bürgergeld-Beziehende höhere Schonvermögensgrenzen als bisher (15.000 Euro pro Leistungsbeziehendem), im SGB XII sind sie mit 10.000 Euro jedoch niedriger angesetzt. Die Kosten der Unterkunft und Heizung sollen ebenfalls in den ersten beiden Jahren nicht auf ihre Angemessenheit geprüft werden, sondern vollständig in tatsächlicher Höhe anerkannt werden. Insbesondere für Schüler*innen werden die Grundabsetzbeträge beim Bürgergeld und in der Grundsicherung verändert, sodass sie künftig ihr verdientes Geld aus Ferienjobs behalten dürfen.
Außerdem werden im Referentenentwurf die vom Bundesverfassungsgericht 2019 genannten Erfordernisse an eine Revision der Sanktionen beim Arbeitslosengeld II umgesetzt. Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen sollen nur noch bis 30 Prozent des Regelbedarfs möglich sein. Leistungsminderungen bei Meldeversäumnissen sollen max. 10 Prozent betragen und längstens einen Monat andauern – bei Pflichtverletzungen sind es drei Monate, die der Leistungsberechtigte durch die Erfüllung der Pflichten oder eine glaubhafte Absichtserklärung verkürzen kann. Darüber hinaus soll die Zwangsverrentung abgeschafft werden.
2 Gesamtbewertung
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3 Zu einzelnen Regelungen
Vermittlungsvorrang
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Maßnahmen zur Stärkung der Aus- und Weiterbildung
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Erreichbarkeit
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Kosten der Unterkunft und Heizung (Karenzzeit)
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Vermögensberücksichtigung (Karenzzeit und Schonvermögen)
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Einkommensberücksichtigung
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Kooperationsplan
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Vertrauenszeit
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Schlichtungsverfahren
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Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen (Sanktionen)
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Rechtsfolgen bei Meldeversäumnissen (Sanktionen)
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Abschaffung der Zwangsverrentung
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Wegfall des Übergangsgeldes
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DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik
Zur vollständigen SoVD-Stellungnahme: Sanktionsmoratorium [235 KB]