Arbeitsmarkt: Weiterbildungsgesetz
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales – Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung und Einführung einer Bildungszeit
1 Zusammenfassung des Referentenentwurfs
Der Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung und Einführung einer Bildungszeit verfolgt das Ziel, durch den Strukturwandel bedingte Arbeitslosigkeit zu vermeiden, dringend benötigte Fachkräfte auszubilden, Fachkräfte in den Unternehmen zu halten und dort für neue Aufgaben und Tätigkeitsfelder weiter zu qualifizieren. Dafür sieht der Referentenentwurf im Wesentlichen folgende Änderungen und Neuregelungen vor:
- Reform der Weiterbildungsförderung Beschäftigter nach § 82 SGB III (Inkrafttreten 1.12.2023),
- Einführung eines Qualifizierungsgeldes (Inkrafttreten 1.12.2023),
- Einführung einer Bildungs(teil)zeit (Inkrafttreten 1.1.2025),
- Einführung einer Ausbildungsgarantie (Inkrafttreten überwiegend zum 1.12.2023; außerbetriebliche Berufsausbildung zum 1.7.2024) und
- Verlängerung der Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit um ein Jahr bis 31. Juli 2024.
Mit diesen Maßnahmen soll den drei großen „D“ begegnet werden: Demografie, Digitalisierung, Dekarbonisierung.
Demografie: Die Menschen werden immer älter; gleichzeitig kommen weniger junge Fachkräfte nach. Digitalisierung: Durch die zunehmende Digitalisierung und damit einhergehende Automatisierung verändern sich die Arbeitsprozesse; bestimmte Tätigkeiten fallen weg, neue entstehen. Dekarbonisierung: Hiermit ist der Umstieg von fossilen Brennstoffen auf kohlenstofffreie und erneuerbare Energiequellen zu verstehen und damit ebenfalls eine Veränderung der Arbeitsprozesse und von Berufsfeldern.
Mit diesem Reformvorhaben sollen die Rahmenbedingungen so verändert werden, dass es Arbeitnehmer*innen noch besser ermöglicht wird, an Weiterbildungen teilzunehmen. Von zentraler Bedeutung ist es dabei, dass diese nicht erst greifen, wenn die Person bereits ihre Arbeit verloren hat, sondern schon vorher. Dafür soll die Weiterbildungsförderung Beschäftigter reformiert werden, indem sie transparenter und einfacher ausgestaltet wird. Außerdem sollen zwei neue Instrumente eingeführt werden: das Qualifizierungsgeld und die Bildungs(teil)zeit. Bei beiden Instrumenten handelt es sich um eine Entgeltersatzleistung, um den Lohnausfall während einer Weiterbildungsmaßnahme zu ersetzen. Bei dem Qualifizierungsgeld geht die Initiative vom Betrieb aus. Das heißt, der Arbeitgeber initiiert die Weiterbildung, beantragt das Qualifizierungsgeld bei der Bundesagentur für Arbeit und übernimmt die Kosten für die Weiterbildung. Bei der Bildungs(teil)zeit geht die Initiative von der*dem Beschäftigten aus. Diese*r kümmert sich selbstständig um die Weiterbildung und beantragt das Bildungszeitgeld bei der Bundesagentur für Arbeit. Voraussetzung ist jedoch ein bestehendes Arbeitsverhältnis und eine Vereinbarung mit dem*der Arbeitgeber*in. Während der Bildungszeit und auch im Rahmen des Qualifizierungsgeldes wird die Arbeitszeit vollständig oder teilweise reduziert. Mit diesen Maßnahmen soll erreicht werden, dass Arbeitslosigkeit gar nicht erst entsteht, da die Beschäftigten frühzeitig auf die neuen Anforderungen in ihrem Beruf vorbereitet werden beziehungsweise sich frühzeitig neu qualifizieren.
Ein vorhandener Berufsabschluss ist eine wesentliche Voraussetzung für eine gelingende Integration in den Arbeitsmarkt. Noch zu viele Jugendliche gehen jedoch bei dem Übergang von der Schule in den Beruf verloren. Die Einführung einer Ausbildungsgarantie soll die Chancen der Jugendlichen auf einen vollqualifizierenden, betrieblichen Berufsabschluss erhöhen. Dafür soll ein Maßnahmenbündel aus Berufsorientierungspraktikum, Mobilitätszuschuss und dem Ausbau der Einstiegsqualifizierung zu einer Ausbildungsgarantie führen.
Die geplanten Maßnahmen sollen auch den Vereinbarungen aus der Nationalen Weiterbildungsstrategie Rechnung tragen und auf europäischer Ebene einen Beitrag zur Umsetzung der Europäischen Säule Sozialer Rechte leisten. Darüber hinaus handelt es sich um Vereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag.
2 Gesamtbewertung
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3 Zu einzelnen Regelungen
Reform der Weiterbildungsförderung Beschäftigter nach § 82 SGB III (Artikel 2, Nr. 9)
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Einführung eines Qualifizierungsgeldes (Artikel 2, Nr. 10)
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Einführung einer Bildungs(teil)zeit (Artikel 4)
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Einführung einer Ausbildungsgarantie (Artikel 1; Artikel 2, Nr. 7; Artikel 3)
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DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik