Bürgergeld-Gesetz
Entwurf eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes
1 Zusammenfassung des Gesetzesentwurfs
Mit dem neuen Bürgergeld soll das Arbeitslosengeld II grundsätzlich reformiert werden. Dabei stellt der Gesetzentwurf darauf ab, erwerbsfähige Leistungsberechtigte auf ihrem Weg zurück in den Arbeitsmarkt wieder stärker zu fördern. Der Vermittlungsvorrang soll aufgeweicht und gleichzeitig sollen Aus- und Weiterbildungsangebote deutlich verbessert werden. Die Zusammenarbeit mit den Jobcentern soll künftig wieder verstärkt auf Augenhöhe stattfinden. Daher ist geplant, dass die Eingliederungsvereinbarung als ehemals rechtsverbindlicher Vertrag durch einen Kooperationsplan abgelöst wird, den die Integrationsfachkraft gemeinsam mit dem:der Leistungsberechtigten erarbeitet. Der Kooperationsplan soll eine Potenzialanalyse enthalten, die neben den Fähigkeiten und Qualifikationen auch auf Stärken und sonstige Soft Skills abzielt. Im Kooperationsplan soll das Eingliederungsziel und der Weg dorthin (samt Mitwirkungspflichten) festgehalten werden. Es soll eine Vertrauenszeit in den ersten sechs Monaten des Leistungsbezugs eingeführt werden, in der Leistungsminderungen aufgrund von Pflichtverletzungen ausgeschlossen sein sollen. Wiederholte Meldeversäumnisse können auch während der Vertrauenszeit mit Sanktionen gerügt werden. Im Konfliktfall ist ein Schlichtungsverfahren vorgesehen.
Damit sich Leistungsberechtigte besser darauf konzentrieren können, einen Weg zurück auf den Arbeitsmarkt zu finden, soll eine Karenzzeit beim Vermögen und bei den Kosten der Unterkunft und Heizung eingeführt werden. Sofern der:die Antragstellende erklärt, nicht über erhebliches Vermögen zu verfügen, wird dieses in den ersten beiden Bezugsjahren bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt. Danach gelten für Bürgergeld-Beziehende höhere Schonvermögensgrenzen als bisher (15.000 Euro pro Leistungsbeziehendem), im SGB XII sind sie mit 10.000 Euro jedoch niedriger angesetzt. Die Kosten der Unterkunft und Heizung sollen ebenfalls in den ersten beiden Jahren nicht auf ihre Angemessenheit geprüft werden, sondern vollständig in tatsächlicher Höhe anerkannt werden. Die Freibetragsgrenzen sollen neu geregelt werden. Für Schüler:innen werden die Grundabsetzbeträge beim Bürgergeld und in der Grundsicherung verändert, sodass sie künftig ihr verdientes Geld aus Ferienjobs behalten dürfen.
Außerdem werden im Gesetzentwurf die vom Bundesverfassungsgericht 2019 genannten Erfordernisse an eine Revision der Sanktionen beim Arbeitslosengeld II umgesetzt. Leistungsminderungen bei Pflichtverletzungen sollen nur noch bis 30 Prozent des Regelbedarfs möglich sein – im ersten Schritt ist eine Minderung von 20 Prozent des Regelsatzes vorgesehen. Sanktionen bei Meldeversäumnissen sollen max. 10 Prozent betragen und längstens einen Monat andauern – bei Pflichtverletzungen sind es drei Monate, die der Leistungsberechtigte durch die Erfüllung der Pflichten oder eine glaubhafte Absichtserklärung verkürzen kann. Darüber hinaus soll die Zwangsverrentung befristet abgeschafft werden.
Bis zur nächsten Neuermittlung der Regelsätze soll der Fortschreibungsmechanismus angepasst werden. Die in der Vergangenheit praktizierte „Basisfortschreibung“, die anhand eines Mischindexes aus 70 Prozent der Preis- und 30 Prozent der Nettolohnentwicklung erfolgte, soll in einem zweiten Schritt durch die „ergänzende Fortschreibung“ eine aktuellere Betrachtungsweise der Preis- und Nettolohnentwicklung ermöglichen. Durch die Überarbeitung des Fortschreibungsmechanismus würde 2023 der Regelsatz für Alleinstehende von 449 auf 502 Euro steigen.
2 Gesamtbewertung
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3 Zu einzelnen Regelungen
Vermittlungsvorrang
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Maßnahmen zur Stärkung der Aus- und Weiterbildung
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Erreichbarkeit
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Fortschreibung der Regelbedarfssstufen
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Karenzzeit: Kosten der Unterkunft und Heizung
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Vermögensberücksichtigung (Karenzzeit und Schonvermögen)
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Einkommensberücksichtigung
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Kooperationsplan
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Vertrauenszeit und Kooperationszeit
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Schlichtungsverfahren
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Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen (Sanktionen)
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Rechtsfolgen bei Meldeversäumnissen (Sanktionen)
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Abschaffung der Zwangsverrentung
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Wegfall des Übergangsgeldes
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DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik
Zur vollständigen SoVD-Stellungnahme: Bürgergeld-Gesetz [273 KB]