Beitragssatzgesetz 2014
Stellungnahme des SoVD zum Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014
Nach geltendem Recht ist der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates abzusenken, wenn die Nachhaltigkeitsrücklage die Obergrenze von 1,5 Monatsausgaben voraussichtlich überschreiten würde. Dies war im Jahr 2013 der Fall. So betrug die Nachhaltigkeitsrücklage Ende des vergangenen Jahres nach den Schätzungen der Bundesregierung im Rentenversicherungsbericht 2013 (vgl. Bundestags-Drucksache 18/95, Übersicht B 1) rund 1,75 Monatsausgaben, so dass der Beitragssatz rein rechnerisch auf 18,3 Prozent hätte gesenkt werden können. Eine Absenkung des Beitragssatzes ist jedoch nicht erfolgt, da weder die Bundesregierung noch der Bundesrat eine diesbezügliche Rechtsverordnung auf den Weg gebracht haben. Nach § 158 Abs. 4 SGB VI hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales daher die Weitergeltung des Beitragssatzes in Höhe von 18,9 Prozent für das Jahr 2014 bekannt gegeben (BGBl I, S. 4313). Mit dem vorliegenden Entwurf für ein Beitragssatzgesetz 2014 soll dieser Beitragssatz nunmehr durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung mit Rückwirkung zum 1. Januar 2014 bestätigt werden.
Der SoVD begrüßt die Stabilisierung des Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung für das Jahr 2014. Denn eine erneute Beitragssatzsenkung wäre angesichts der permanenten Kaufkraftverluste der Renten und der zunehmenden Gefahr von Altersarmut nicht gerechtfertigt. Durch die Stabilisierung des Beitragssatzes wird sichergestellt, dass der gesetzlichen Rentenversicherung zusätzliche Finanzmittel für wichtige und dringend notwendige Leistungsverbesserungen zur Verfügung stehen. Da es sich bei diesen zusätzlichen Finanzmitteln um Beitragseinnahmen handelt, sollten mit ihnen nur solche Leistungsverbesserungen finanziert werden, die in sachgerechter Weise aus Beitragsmitteln zu finanzieren sind. So könnten zum Beispiel zum 1. Januar 2014 die Abschläge bei den Erwerbsminderungsrenten abgeschafft und das Reha-Budget für das Jahr 2014 bedarfsgerecht ausgestaltet werden. Keine sachgerechte Verwendung der zusätzlichen Beitragseinnahmen wäre es hingegen, wenn sie zur Finanzierung der von der großen Koalition vereinbarten Verbesserung der sog. Mütterrente herangezogen würden; mit Verbesserungen bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten wird eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe erfüllt, deren Kosten der gesetzlichen Rentenversicherung in vollem Umfang aus Steuermitteln zu erstatten sind.
Durch die Stabilisierung des Beitragssatzes wird die finanzielle Handlungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung deutlich verbessert. Denn der Rentenversicherung stehen dadurch im Jahr 2014 Mehreinnahmen in Höhe von rund 7,5 Mrd. Euro zur Verfügung, wovon ca. 5,9 Mrd. Euro auf höhere Beitragseinnahmen, 1,2 Mrd. Euro auf einen höheren Bundeszuschuss und 0,4 Mrd. Euro auf höhere Beiträge des Bundes für Zeiten der Kindererziehung entfallen. Für die versicherten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bedeutet dies allerdings, dass sie um insgesamt 2,9 Mrd. Euro zusätzlich belastet werden. Für einen Durchschnittsverdiener im Jahr 2014 macht dies einen höheren Beitragsanteil von rund 8,70 Euro brutto im Monat aus. Eine weitere Verbesserung der Finanzsituation der gesetzlichen Rentenversicherung könnte dadurch erreicht werden, dass der Gesetzgeber die bereits vorgesehene Kürzung des Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung um 1,25 Mrd. Euro im Jahr 2014 zurücknimmt.
Um den finanziellen Handlungsspielraum über das Jahr 2014 hinaus zu sichern, sollte die Stabilisierung des Beitragssatzes allerdings nicht durch einen einmaligen Eingriff in die Beitragssatzfestsetzung, sondern durch eine Anhebung der Obergrenze der Nachhaltigkeitsrücklage erfolgen. Auf diese Weise wäre sichergestellt, dass der Rentenversicherung auch über das Jahr 2014 hinaus zusätzliche Finanzmittel für den Aufbau einer Demografiereserve sowie für weitere Leistungsverbesserungen zur Verfügung stehen, zum Beispiel für die Abschaffung der Kürzungsfaktoren in der Rentenanpassungsformel zur Verbesserung des Rentenniveaus. Damit könnte zugleich verhindert werden, dass sich die Stabilisierung des Beitragssatzes für das Jahr 2014 und die Leistungsverbesserungen im Jahr 2014 über den Nachhaltigkeitsfaktor im Jahr 2015 anpassungsmindernd auswirken.
DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik
Stellungnahmne: Beitragssatzgesetz 2014 [30 KB]