EM-Leistungsverbesserungsgesetz
Stellungnahme des SoVD zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze
Zum Referentenentwurf
Der vorliegende Referentenentwurf basiert auf einer Verständigung des Koalitionsausschusses zum Thema Rente vom 24. November 2016. Dieser folgt dem Vorschlag zur Verbesserung bei den Erwerbsminderungsrenten aus dem Gesamtkonzept von Bundessozialministerin Andrea Nahles, welches am 25. November 2016 vorgestellt wurde. Im Wesentlichen liegt dabei eine Ausweitung der Maßnahmen aus dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz von 2014 vor, mit dem u.a. Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner bessergestellt wurden. Damals wurde die sogenannte Zurechnungszeit bei den Erwerbsminderungsrenten um zwei Jahre auf das vollendete 62. Lebensjahr verlängert. Erwerbsgeminderte wurden dadurch so gestellt, als ob sie entsprechend der Bewertung ihrer Zurechnungszeit bis zum vollendeten 62. Lebensjahr gearbeitet hätten. Nun soll die Zurechnungszeit für Rentenzugänge stufenweise um weitere drei Jahre von heute 62 Jahren auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben werden. Die Zurechnungszeit wird im gleichen Zeitraum wie die Anhebung des Referenzalters für die Abschlagsfreiheit der Renten wegen Erwerbsminderung, das heißt von 2018 bis 2024, verlängert. Im Ergebnis sollen langfristig alle Rentenzugänge von einer Erhöhung ihrer Erwerbsminderungsrenten profitieren.
SoVD-Bewertung
Die Lage erwerbsgeminderter Menschen ist ein wichtiger Aspekt der sozialpolitischen Arbeit des SoVD. So weist der SoVD schon länger auf das hohe Armutsrisiko durch Erwerbsminderung hin und hat bereits im Jahr 2011 fünf Forderungen zur Verhinderung von Armut durch Erwerbsminderung und zur Verbesserung des Erwerbsminderungsschutzes vorgelegt. In seiner Kampagne zur Bekämpfung von Altersarmut hat der SoVD mehrfach darauf hingewiesen, dass Erwerbsgeminderte zu einer besonders gefährdeten Risikogruppe gehören und hier dringend geeignete Maßnahmen erforderlich sind.
Grundsätzlich wird die hier vorgeschlagene Lösung begrüßt, weil sie zu Leistungsverbesserungen bei neu bewilligten Erwerbsminderungsrenten führt. Zuvor ist die durchschnittliche Monatshöhe dieser Rente aufgrund der Rentenreformen von 2001 und 2004 kontinuierlich und drastisch gesunken. Eine Verbesserung ergab sich erstmals durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz, dass allerdings nur für Rentenzugänge ab dem 1.7.2014 zur Anwendung kommt. Der SoVD begrüßt daher die Einsicht der Bundesregierung, dass weitere und wirksame Maßnahmen erforderlich sind, um dem Kreis erwerbsgeminderter Menschen zielgerichtet zu helfen.
Allerdings hat die Bundesregierung ihre Einsicht nicht konsequent und vollumfänglich umgesetzt. Im vorliegenden Referentenentwurf erkennt sie zwar an, dass Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner wesentlich häufiger von Leistungen der Grundsicherung im Alter abhängig sind. Zudem stellt sie fest, dass die zweite und dritte Säule des Alterssicherungssystems zurzeit nicht geeignet sind, um das Erwerbsminderungsrisiko ausreichend abzusichern. Sie folgert aber nicht daraus, dass die weitere Verlängerung der Zurechnungszeit nicht nur dem Neuzugang, sondern auch dem Rentenbestand und damit auch denjenigen zugutekommen muss, die schon heute eine Erwerbsminderungsrente beziehen. Erwerbsgeminderte, ob Bestand oder Neuzugang, unterscheiden sich in ihren Problemlagen nicht und sollten daher gleichgestellt werden. Nur auf diese Weise kann der bereits vorhandenen Armut bei Bestandsrentnerinnen und -rentnern entgegengewirkt werden. Der SoVD kritisiert ferner, dass die Anhebung der Zurechnungszeit erst 2018 beginnt und außerdem nicht in einem Schritt, sondern stufenweise bis zum Jahr 2024 vollzogen werden soll. Für Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner ist das nicht hinnehmbar, weil die Armutsbekämpfung in ihrem Fall dringend ist und nicht aufgeschoben werden sollte.
Aus Sicht des SoVD ist es dringend geboten, dass die Rentenabschläge bei den Erwerbsminderungsrenten, die bis zu 10,8 Prozent betragen können, abgeschafft werden. Für erwerbsgeminderte Menschen ist es generell nicht nachvollziehbar, warum sie aufgrund ihrer Erkrankung, die ihnen die weitere Beschäftigung unmöglich macht, Abschläge auf ihre Rente hinnehmen müssen. Zu Recht empfinden sie diese Tatsache als eine Bestrafung für eine Situation, in die sie nicht freiwillig geraten sind und die sie zur Aufgabe ihrer Arbeitsstelle gezwungen hat. Solange dieser Zustand fortbesteht, wird darüber bei den Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentnern weiterhin Unverständnis vorherrschen. Außerdem wäre zum wiederholten Male eine Chance vertan worden, etwas Wirkungsvolles gegen die Armutsgefährdung sowie Altersarmut dieser Menschen zu unternehmen, denn die Abschaffung der Rentenabschläge würde die Renten wegen Erwerbsminderung im Regelfall um knapp 11 Prozent erhöhen.
Insgesamt steht für den SoVD fest, dass der vorliegende Referentenentwurf zwar einen Schritt in die richtige Richtung darstellt, aber weiterhin offensichtlicher Handlungsbedarf besteht, wenn die Situation der Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner zielgerichtet verbessert werden soll. Das könnte vor allem durch die Abschaffung der sozial ungerechten Abschläge erreicht werden. Geplante Neuregelungen müssen darüber hinaus Bestandsrentnerinnen und -rentnern und dem Neuzugang gleichermaßen zugutekommen, um die Armut bei diesen Menschen wirkungsvoll zu bekämpfen. Schließlich sollten die Verlängerung der Zurechnungszeit nicht erst mit Aufschub, sondern sofort wirksam werden. Erwerbsgeminderte Menschen benötigen Verbesserungen bereits heute.
DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik
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