RV-Leistungsverbesserungsgesetz
Stellungnahme des SoVD zum Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
I. Vorbemerkungen
Der Referentenentwurf für ein RV-Leistungsverbesserungsgesetz sieht Leistungs-verbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung im Umfang von jährlich 9 Mrd. Euro vor, auf die sich die Regierungsparteien bereits im Koalitionsvertrag vom 16. Dezember 2013 verständigt haben. Der SoVD begrüßt nachdrücklich, dass die Bundesregierung Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung möglichst schnell auf den Weg bringen will, damit die Versicherten, Rentnerinnen und Rentner möglichst bald davon profitieren.
Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung sind aus Sicht des SoVD dringend geboten, um eine ausgewogene Balance in der Alterssicherung wiederherzustellen. Denn die Lastenverteilung in der Alterssicherung ist in den zurückliegenden Jahren immer weiter aus dem Gleichgewicht geraten: Während das Beitragssatzziel in den letzten Jahren deutlich übererfüllt und der Bundeszuschuss immer wieder gekürzt wurde, mussten Rentnerinnen und Rentner massive Kaufkraftverluste erleben, die auch die Rentenanwartschaften der heutigen Versicherten erheblich schmälern. Auch wenn mit dem Referentenentwurf die generelle Absenkung des Rentenniveaus nicht gestoppt wird, so wird es doch für rund die Hälfte aller Rentnerinnen und Rentner eine spürbare Verbesserung in der Leistungshöhe geben.
II. Zu den Regelungen im Einzelnen
1) Abschlagsfreie Rente mit 63
Mit einer zeitlich befristeten Sonderregelung zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte soll der abschlagsfreie Altersrentenbezug bereits ab 63 Jahren ermöglicht werden (§ 236b SGB VI-E). Dies ist – wie der Referentenentwurf zu Recht feststellt – ein Privileg, das Versicherten zustehen soll, die die besondere Wartezeit von 45 Jahren erfüllen (§ 51 Abs. 3a SGB VI) und damit über viele Jahrzehnte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben. Der Kreis der Versicherten, der von dieser Leistungsverbesserung profitiert, wird allerdings schon deshalb gering ausfallen, weil die Altersgrenze von 63 Jahren nicht dauerhaft im Rentenrecht verankert werden soll. Vielmehr soll sie für die Geburtsjahrgänge nach 1952 schrittweise wieder auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben werden.
Weiterhin muss zu bedenken gegeben werden, dass viele der Versicherten, die die geforderte Wartezeit von 45 Jahren nicht erfüllen und damit nicht von der abschlagsfreien Altersrente ab 63 Jahren profitieren, vergleichbare Lebensleistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht haben. Dies sind zum einen Versicherte, die vergleichbar hohe Beitragsvorleistungen in weniger als 45 Jahren erbracht haben. Auch ein Großteil der Frauen wird die Wartezeit von 45 Jahren aufgrund von Unterbrechungen in den Erwerbsbiographien nicht erfüllen. Gleiches gilt für Versicherte mit Zeiten der Arbeitslosigkeit. Zwar sollen bei der Wartezeit von 45 Jahren auch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld und vergleichbarer Entgeltersatzleistungen berücksichtigt werden (vgl. § 51 Abs. 3a SGB VI-E). Hiervon nicht erfasst werden allerdings Versicherte mit Zeiten des Arbeitslosengeld II- oder des Nichtleis-tungsbezugs, wovon wiederum vor allem Frauen betroffen sind. Benachteiligungen könnten nur dann ausgeschlossen werden, wenn alle Beitrags- und Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit bei der Wartezeit von 45 Jahren Berücksichtigung finden. Angesichts der hier aufgezeigten Schwächen der vorgeschlagenen Sonderregelung sollte aus Sicht des SoVD Leistungsverbesserungen der Vorzug gegeben werden, von denen alle Versicherten in gleicher Weise profitieren (z. B. eine Aussetzung der Rente mit 67).
2) Ausweitung der anrechenbaren Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder ("Mütterrente")
Durch einen Zuschlag an Entgeltpunkten (§ 307d SGB VI) sollen die Rentenleistungen für die Kindererziehung (sog. Mütterrente) bei vor 1992 geborenen Kindern um einen persönlichen Entgeltpunkt verbessert werden. Dies bedeutet für die Betroffenen eine höhere Bruttorente von monatlich 28,14 Euro in den alten und 25,74 Euro in den neuen Bundesländern.
Der SoVD fordert schon seit vielen Jahren, die Ungleichbehandlung bei den Kindererziehungszeiten abzubauen, und begrüßt diese Leistungsverbesserung daher als einen ersten Schritt hin zu einer vollständigen Beseitigung der Ungleichbehandlung. Die vorgeschlagene Zuschlagslösung gewährleistet darüber hinaus, dass die Verbesserung der "Mütterrente" schnell und unbürokratisch umgesetzt werden kann. Aus Sicht des SoVD sollte die Verbesserung der "Mütterrente" dazu genutzt werden, die Rentenleistungen für die Kindererziehung in den neuen Bundesländern in vollem Umfang an das Westniveau anzugleichen. Eine unterschiedliche Honorierung von gesamtgesellschaftlichen Leistungen wie der Kindererziehung in Ost und West ist 25 Jahre nach dem Mauerfall nicht gerechtfertigt. Die für eine vollständige Angleichung dieser Leistungen anfallenden Kosten dürften angesichts des Umfangs der mit dem Referentenentwurf vorgeschlagenen Leistungsverbesserungen nicht ins Gewicht fallen.
Darüber hinaus dürfen die Verbesserungen bei der "Mütterrente" aus Sicht des SoVD nicht aus Beitragsmitteln, sondern müssen als gesamtgesellschaftliche Auf-gabe in vollem Umfang aus Steuermitteln finanziert werden. Insoweit sieht der Referentenentwurf zwar eine schrittweise Erhöhung des Bundeszuschusses ab dem Jahr 2019 auf bis zu 2 Mrd. Euro im Jahr 2022 vor. Damit können die Kosten für die Verbesserungen bei der "Mütterrente" von jährlich mehr als 6 Mrd. Euro allerdings nur teilweise gedeckt werden. Um eine sachwidrige Finanzierung dieser wichtigen Leistungsverbesserung zu verhindern, ist eine vollständige Erstattung der Aufwendungen der Rentenversicherung aus Steuermitteln erforderlich.
3) Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente
Bei den Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten, soll die Zurechnungszeit um zwei Jahre verlängert werden (§ 59 Abs. 1, 2 S. 2 SGB VI-E). Außerdem ist vor-gesehen, die Bewertung der Zurechnungszeiten bei den Erwerbsminderungsrenten zu verbessern, indem sich etwaige erwerbsminderungsbedingte Einkommensminderungen in den letzten vier Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nicht mehr auswirken sollen (§ 73 S. 1 SGB VI-E). Beide Maßnahmen führen zu deutlichen Leistungsverbesserungen bei Erwerbsminderungsrenten und werden daher uneingeschränkt begrüßt. Vor allem die Verlängerung der Zurechnungszeit wird sich positiv bei dem Leistungsniveau künftiger Erwerbsminderungsrenten bemerkbar machen. Bei Durchschnittsverdienenden kann dies zu einer um 40 Euro höheren monatlichen Erwerbsminderungsrente führen.
Im Hinblick auf das hohe Armutsrisiko bei Erwerbsminderung sieht der SoVD allerdings weiteren Handlungsbedarf. Denn die Bestandsrentnerinnen und -rentner werden von den zuvor genannten Leistungsverbesserungen nicht profitieren. Auch vor diesem Hintergrund müssen die Abschläge bei den Erwerbsminderungsrenten abgeschafft werden. Diese kürzen die Erwerbsminderungsrenten derzeit durchschnittlich um 78 Euro, was vor allem für dauerhaft erwerbsgeminderte Versicherte einen erheblichen Leistungseinschnitt darstellt. Durch die Stabilisierung des Beitragssatzes bei 18,9 Prozent, die der SoVD sehr begrüßt, besteht ? bei sachgerechter Finanzierung der Verbesserungen bei der "Mütterrente" – auch ein ausreichender finanzieller Handlungsspielraum.
4) Anhebung des Reha-Deckels
Vorgesehen ist schließlich, das Reha-Budget bedarfsgerecht und unter Berücksichtigung einer Demografiekomponente fortzuschreiben (vgl. § 287b SGB VI). Mit der Demografiekomponente soll berücksichtigt werden, dass die geburtenstarken Jahrgänge (sog. Babyboomer) in den kommenden Jahren verstärkt in das rehabilitationsintensive Alter ab 45 Jahren kommen. Deshalb soll das Reha-Budget mit Beginn dieses Jahres zunächst um 100 Mio. Euro und dann um jährlich 200 Mio. Euro steigen. Später soll es wieder entsprechend der dann rückläufigen Bevölkerungsentwicklung sinken.
Die bedarfsgerechte Anhebung des Reha-Budgets entspricht ebenfalls einer lang-jährigen Forderung des SoVD. Es ist daher zunächst sehr zu begrüßen, dass dem steigenden Reha-Bedarf rückwirkend zum 1. Januar 2014 Rechnung getragen werden soll. Die vorgeschlagene Anhebung des Reha-Budgets reicht allerdings nicht aus, um dem Reha-Bedarf hinreichend Rechnung zu tragen. Wie sich aus der Begründung des Referentenentwurfs ergibt, geht auch die Bundesregierung davon aus, dass sich aus dem medizinischen Fortschritt und der ständig wandelnden Arbeitsbedingungen und Anforderungen an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein höherer, derzeit aber nicht berechenbarer Reha-Bedarf ergibt (vgl. S. 13 des Referentenentwurfs). Vor diesem Hintergrund hält der SoVD es für dringend geboten, den gesetzlich festgelegten Reha-Deckel abzuschaffen und die Festlegung des Reha-Budgets der Selbstverwaltung der gesetzlichen Rentenversicherung zu übertragen. Auf diese Weise würde sichergestellt, dass auch einem nicht berechenbaren, aber tatsächlich bestehenden Rehabilitationsbedarf hinreichend Rechnung getragen werden kann. Gleichzeitig wäre damit eine Stärkung der Selbstverwaltung in der gesetzlichen Rentenversicherung verbunden, wie es sich die Koalitionsparteien im Koaliti-onsvertrag vom 16. Dezember 2013 zur Aufgabe gemacht haben.
III. Schlussbemerkungen
Der SoVD unterstützt die Bundesregierung in dem Bemühen, mit dem vorliegenden Referentenentwurf möglichst bald Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Weg zu bringen. Leistungsverbesserungen sind nach den massiven Kaufkraftverlusten bei Rentnerinnen und Rentnern unerlässlich um eine ausgewogene Balance in der Alterssicherung wiederherzustellen. Das Problem der wachsenden Altersarmut wird mit den hier vorgeschlagenen Maßnahmen allerdings nicht gelöst. Damit keine wichtige Zeit verstreicht, sollte die Bundesregierung die im Koalitionsvertrag vereinbarte zweistufige solidarische Lebensleistungsrechte umgehend ? und nicht erst zum Jahr 2017 ? in Angriff nehmen. Dabei ist in besonderer Weise darauf zu achten, dass das Versicherungsprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung (erste Stufe) und das Fürsorgeprinzip der Grundsicherung (zweite Stufe) scharf voneinander getrennt werden. Der SoVD bietet der Bundesregierung auch hier eine konstruktive Zusammenarbeit an.
DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik
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