Grundrentengesetz
Stellungnahme des Sozialverband Deutschland (SoVD) anlässlich der öffentlichen Anhörung durch den Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages am 25. Mai 2020
zu der Vorlage
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz)
Drucksache 19/18473
Inhalt
Mit dem Gesetzentwurf wird das Ziel verfolgt, die Alterseinkommen jener Menschen zu verbessern, die jahrzehntelang zu unterdurchschnittlichen Löhnen gearbeitet, Kinder erzogen und Angehörige gepflegt haben und deswegen sehr niedrige Renten beziehen. Dies erfordere den Respekt und die Anerkennung vor der erbachten Lebensleistung. Zugleich fördere dies das Vertrauen der Menschen in die Rentenversicherung als gesetzliche Pflichtversicherung.
Erreicht werden soll dies durch Einführung eines Rentenzuschlags (Grundrente) als „nachsorgender sozialer Ausgleich“ sowie durch Einführung von Freibeträgen in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII), der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II), dem Wohngeld sowie den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung.
Voraussetzungen für den Bezug des Rentenzuschlags sind:
- das Vorliegen von mindestens 33 Jahren an sogenanntenGrundrentenzeiten (im Wesentlichen Zeiten versicherungspflichtigerBeschäftigung, Kindererziehung und Angehörigenpflege) sowie
- ein individueller Durchschnittsverdienst über das gesamte für dieGrundrente relevante Erwerbsleben (sogenannteGrundrentenbewertungszeiten) von mindestens 30 und höchstens80 Prozent des allgemeinen Durchschnittsverdienstes.
Die individuellen Grundrentenbewertungszeiten werden dann um einen Rentenzuschlag erhöht.
Einkommen über einer Freigrenze von 1.250 Euro monatlich für Singles und 1.950 Euro monatlich für Ehepaare und Lebenspartner werden zu 60 Prozent auf den Rentenzuschlag angerechnet. Bei einem Einkommen von 1.600 Euro monatlich für Singles und 2.300 Euro monatlich für Ehepaare und Lebenspartner wird das Einkommen zu 100 Prozent angerechnet. Die Übermittlung des zu versteuernden Einkommens erfolgt durch einen automatisierten Datenabgleich zwischen der Rentenversicherung und den Finanzbehörden. Die Einkommensprüfung findet einmal jährlich statt.
Profitieren werden voraussichtlich 1,3 Millionen Menschen, davon 70 Prozent Frauen.
Zur Finanzierung der Kosten der Grundrente in Höhe von 1,3 Milliarden Euro soll der Bundeszuschuss ab 2021 pauschal um 1,4 Milliarden Euro im Jahr angehoben werden.
Das Gesetz soll zum 01.01.2021 in Kraft treten.
Gesamtbewertung
Der SoVD begrüßt ausdrücklich die Intention des Gesetzentwurfs, die niedrigen Renten vieler Menschen anzuheben, die jahrzehntelang zu niedrigen Löhnen gearbeitet, Kinder erzogen und Angehörige gepflegt haben.
Die dafür vorgesehenen Instrumente eines Rentenzuschlags auf niedrige Renten einerseits und eines Freibetrages in den Fürsorgesystemen andererseits sind dazu sehr geeignet und systemgerecht. Der Rentenzuschlag wird dazu führen, dass viele Menschen ein Alterseinkommen deutlich über Grundsicherungsniveau erhalten. Dies gebietet der Respekt und die Anerkennung vor der erbrachten Lebensleistung, erhöht die Legitimität und Akzeptanz der gesetzlichen Rentenversicherung als staatliche Pflichtversicherung und stärkt ihren Charakter als zentrales Element der Lebensstandardsicherung im Alter. Der Verzicht auf eine Bedürftigkeitsprüfung ist richtig und steht im Einklang mit dem Charakter der Rente als Versicherungsleistung.
Die Freibeträge in den Grundsicherungssystemen werden dazu führen, dass Menschen, die jahrzehntelang in die Rentenversicherung eingezahlt haben, im Alter jedenfalls mehr Geld haben, als jene, die nie oder nur kurz eingezahlt haben. Mit diesem Rentenfreibetrag würde die Gerechtigkeitslücke geschlossen, wonach Grundsicherungsbeziehende mit einer niedrigen Rente über das gleiche Gesamteinkommen im Alter verfügen, wie Grundsicherungsbeziehende, die über keine durch Beitragsvorleistungen erworbenen Alterseinkünfte verfügen.
Mit den beiden vorgeschlagenen Instrumenten werden langjährige Forderungen des SoVD aufgegriffen. Um insbesondere Zeiten einer Niedriglohnbeschäftigung vor Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns rentenrechtlich besser zu berücksichtigen, hatte der SoVD eine Verlängerung des Instruments der so genannten Rente nach Mindesteinkommen gefordert. Ebenfalls gefordert hatte er die Einführung eines Rentenfreibetrages in der Grundsicherung.
Ganz ausdrücklich begrüßt der SoVD, dass die Grundrente neben künftigen Neurentnerinnen und -rentnern auch für den Rentenbestand eingeführt wird. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass viele Bestandsrentnerinnen und -rentner Jahrzehnte ohne gesetzlichen Mindestlohn gearbeitet und insbesondere Frauen vielfach aufgrund schlechter Vereinbarkeit von Familie und Beruf sehr lückenhafte Erwerbsbiographien hatten.
Ebenfalls sehr zu begrüßen ist die vorgesehene Finanzierung der Grundrente aus Steuermitteln. Die Grundrente ist konzipiert als ein Element des sozialen Ausgleichs in der Rentenversicherung. Ihre Finanzierung ist folglich eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Die Finanzierung aus Steuermitteln ist richtig.
Neben der grundsätzlichen und ausdrücklichen Zustimmung zu den Kernelementen des Gesetzentwurfs regt der SoVD an einigen Stellen noch Veränderungen an:
Grundrentenzeiten
(§ 76g Abs. 1 und 2 SGB VI -neu-)
Voraussetzung für den Bezug des Rentenaufschlags (Grundrente) ist das Vorhandensein von mindestens 33 Jahren an sogenannten Grundrentenzeiten. In einer Gleitzone zwischen 33 und 35 Jahren steigt der Rentenaufschlag an. Ab 35 Jahren an Grundrentenzeiten gibt es den vollen Rentenaufschlag. Zu den Grundrentenzeiten zählen insbesondere Pflichtversicherungszeiten der Erwerbstätigkeit, der Kindererziehung und der Angehörigenpflege. Zeiten der Arbeitslosigkeit gehören ebenso wenig zu den Grundrentenzeiten, wie Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderung.
Bewertung: Der SoVD fordert, dass auch Zeiten der Arbeitslosigkeit und Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderung zu den Grundrentenzeiten gezählt werden. Letzteres ist zwingend geboten, damit auch jene erwerbsgeminderten Rentnerinnen und Rentner von der Grundrente profitieren, die vor Eintreten der Erwerbsminderung nicht 33 Jahre erwerbstätig sein konnten. Anknüpfungspunkt für die Grundrentenzeiten sollten die für das ähnliche Instrument der Rente nach Mindestentgeltpunkten (§ 262 SGB VI) geltenden rentenrechtlichen Zeiten (Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Berücksichtigungszeiten) sein.
Berechnung des Grundrentenzuschlags, Grundrentenbewertungszeiten
(§76g Abs. 3 und 4 SGB VI -neu-)
Liegen die vorgenannten Grundrentenzeiten vor, so erhalten Rentnerinnen und Rentner in Zukunft mit der Grundrente einen Zuschlag. Dazu werden in einem ersten Schritt die Grundrentenbewertungszeiten ermittelt. Das sind jene Monate der Grundrentenzeiten, in denen der beitragspflichtige Verdienst mindestens 30 Prozent des jeweiligen Durchschnittsverdienstes betrug (= 0,025 Entgeltpunkte im Monat bzw. 0,3 Entgeltpunkte (EP) im Jahr). In einem zweiten Schritt wird der Durchschnitt der Entgeltpunkte dieser Bewertungszeiten ermittelt. Der Rentenzuschlag erfolgt schließlich durch eine Verdopplung dieses Entgeltpunktedurchschnitts bis zu einer Höchstgrenze von 0,8 EP. Den vollen Rentenzuschlag (Verdopplung der EP bis max. 0,8 EP/Jahr) erhalten Rentnerinnen und Rentner bei Vorliegen von 35 Grundrentenjahren. Beim Vorliegen von 33 Grundrentenjahren ist der Zuschlag auf max. 0,0334 EP/Monat (=0,4 EP/Jahr) begrenzt. In der Gleitzone zwischen 33 und 35 Jahren steigt die Höchstgrenze monatsweise an bis zum Erreichen der Höchstgrenze von 0,0667 EP/Monat (=0,8 EP/Jahr) bei 35 Jahren. Vom ermittelten Entgeltpunktewert wird „zur Stärkung des Äquivalenzprinzips“1 schließlich ein Abschlag in Höhe von 12,5 Prozent abgezogen. Anschließend wird der berechnete Wert mit der Anzahl der in die Grundrentenbewertungszeiten eingeflossenen Kalendermonate multipliziert, maximal jedoch mit 420 (= 35 Jahre).
Bewertung: Die Berechnung des Grundrentenzuschlags erscheint sehr kompliziert. Nicht hinnehmbar ist aus Sicht des SoVD der Abschlag in Höhe von 12,5 Prozent. Er widerspricht dem Ziel der Anerkennung erbrachter Lebensleistung und sollte ersatzlos gestrichen werden. Die Begründung, wonach der Abschlag das Äquivalenzprinzip stärke, überzeugt nicht. Es handelt sich beim Grundrentenzuschlag um einen sozialen Ausgleich für Niedrigverdienende, der gerade nicht leistungsorientiert gezahlt wird.
Die Voraussetzung des Vorliegens von mindestens 0,3 EP wird im Gesetzentwurf u.a. damit begründet, dass „diejenigen Personen keine Grundrente erhalten [sollten], deren Arbeitsentgelte häufig lediglich die Bedeutung eines ergänzenden Einkommens hatten, wie dies insbesondere bei „Minijobbern“ der Fall ist. Um die Zielgenauigkeit der Grundrente zu erhöhen, soll daher ein Anspruch auf die Grundrente nur dann bestehen, wenn ein Entgelt von mindestens 30 Prozent des Durchschnittsentgelts versichert worden ist“2 Diese Beschränkung wurde offenbar aus finanziellen Gründen zur Kostenbegrenzung getroffen. Schwierig an dieser Begründung ist, dass der Gesetzgeber selbst in der Vergangenheit unter anderem mit den Hartz-IV-Reformen Minijobs zum regulären Einkommensmodell für bisher Erwerbslose bzw. Arbeitssuchende gemacht hat, also auch Frauen nach der Familienphase. Mit der Untergrenze von 0,3 EP werden Zeiten der Pflege häufig nicht dazu führen, dass diese höher gewertet werden. Das ist aus Sicht des SoVD schwierig, da mit der Grundrente gerade auch die Lebensleistung pflegender Angehöriger honoriert werden sollte.
Einkommensanrechnung
(§ 97a SGB VI -neu-)
„Um die Zielgenauigkeit der Grundrente zu stärken“3 soll jährlich eine umfassende Einkommensprüfung stattfinden. Dabei soll neben dem Einkommen der/des Grundrentenberechtigten auch das Einkommen ihrer Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz herangezogen werden. Einkünfte über einer aktuellen Freigrenze von 1.250 Euro/Monat (=15.000 Euro/Jahr) für Alleinstehende bzw. 1.950 Euro/Monat (=23.400 Euro) für Eheleute oder Lebenspartner sollen zu 60 Prozent angerechnet, d.h. vom Rentenzuschlag abgezogen, werden. Bei einem Einkommen von derzeit 1.600 Euro monatlich für Singles und 2.300 Euro monatlich für Ehepaare und Lebenspartner wird das Einkommen zu 100 Prozent angerechnet. Maßstab für das heranzuziehende Einkommen ist das zu versteuernde Einkommen. Der Datenaustausch soll vollautomatisch zwischen den Trägern der Rentenversicherung und den zuständigen Steuerbehörden erfolgen. Abgestellt wird dabei auf das Einkommen aus dem vorvergangenen Kalenderjahr. Die Freigrenzen sind durch die Kopplung an die Entwicklung des aktuellen Rentenwerts dynamisch ausgestaltet.
Da bisher von der Einkommenssteuer nur Kapitalerträge erfasst werden, wird mit dem Absatz 6 ein Verfahren festgeschrieben, das auch Kapitalvermögen in die Einkommensprüfung mit einbezieht, das noch nicht in der Einkommenssteuererklärung angegeben wurde. Erhält der oder die Berechtigte einen Grundrentenzuschlag, so wird die Person mit dem Bescheid zugleich darüber informiert, dass innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides eine Verpflichtung für sie und ihren Ehegatten oder Lebenspartner besteht, die im maßgeblichen Kalenderjahr erzielten Kapitalerträge, die nicht bereits im zu versteuernden Einkommen enthalten und damit noch nicht bei der Einkommensprüfung berücksichtigt sind, mitzuteilen und nachzuweisen.
Bewertung: Aus Sicht des SoVD widerspricht die umfassende Einkommensprüfung grundsätzlich dem Ziel, die Lebensleistung der Menschen in der Rentenversicherung anzuerkennen, die jahrzehntelang zu niedrigen Verdiensten gearbeitet, Kinder erzogen und Angehörige gepflegt haben. Insbesondere hängt die Bewertung einer Lebensleistung nicht vom Partnereinkommen ab. Auf die Einkommensanrechnung sollte verzichtet werden, wie im öffentlich gewordenen Referentenentwurf des BMAS vom 21.05.2019 vorgesehen.
Die Anknüpfung an das zu versteuernde Einkommen des vorvergangenen Jahres bei der Einkommensprüfung sieht der SoVD kritisch. Insbesondere bei Renteneintritt kann dies dazu führen, dass viele Personen mit einem theoretischen Grundrentenanspruch erst mit einer Verzögerung von zwei Jahren voll von der Grundrente profitieren. Dies wird in vielen Fällen zu nachvollziehbarem Ärger Betroffener führen.
Die Anrechnung von Einkommen über den Freigrenzen zu 60 Prozent auf den Grundrentenzuschlag ist nicht nachvollziehbar. Es ist zu mutmaßen, dass es hierbei darum ging, die Anzahl der Betroffenen weiter zu verringern.
Eine Anrechnung von 40 Prozent wäre zwar auch nicht schön, aber zumindest logisch gewesen, da sie an bestehende Regelungen anknüpft, wie z.B. bei den Renten wegen Todes (§ 97 Abs. 2 SGB VI), wie Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrenten.
Das Verfahren zur Anrechnung von Kapitalvermögen bewertet der SoVD ebenfalls äußerst kritisch, da es den Rentenversicherungsträgern noch einmal mehr Arbeit aufbürdet und zur Überforderung und Verunsicherung der Grundrentenbezieher*innen führen kann. Denn falsche oder fehlende Auskünfte führen zur Aufhebung des Bescheids über den Rentenzuschlag.
Finanzierung
(§ 213 Abs. 2 Satz 4 – neu - und § 287e - neu -)
Nach Berechnungen des BMAS werden die vorgesehenen Maßnahmen im Einführungsjahr 2021 1,3 Milliarden Euro kosten. Die Kosten der Grundrente sollen vollständig durch eine dauerhafte Erhöhung des allgemeinen Bundeszuschusses zur Rentenversicherung um pauschal 1,4 Milliarden Euro finanziert werden.
Bewertung: Die Finanzierung der Grundrente als ein Element des sozialen Ausgleichs als eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe aus Steuermitteln über eine dauerhafte Anhebung des Bundeszuschusses ist richtig und wird vom SoVD ausdrücklich begrüßt. Anstelle der pauschalen Anpassung um 1,4 Milliarden Euro ab 2021, die im Einführungsjahr die entstehenden Kosten laut Prognose des BMAS noch leicht überdeckt und in den Folgejahren ggf. leicht unterdeckt, regt der SoVD eine Übernahme der konkreten Kosten im Sinne einer Kostenerstattung an.
Freibeträge in den Grundsicherungssystemen
(§ 11b Abs. 2a -neu- SGB II, § 82a -neu- SGB XII, § 17a -neu- Wohngeldgesetz, Soziales Entschädigungsrecht)
Menschen, deren Rente zur Deckung des Lebensunterhalts nicht ausreicht, erhalten Leistungen aus den Fürsorgesystemen (v.a. Hilfe zum Lebensunterhalt SGB XII, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung SGB XII, Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB II, Wohngeld, Soziales Entschädigungsrecht). Ab 01.01.2021 wird für Menschen mit mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten ein Freibetrag für die gesetzliche Rente eingeführt. Ein Betrag in Höhe von 100 Euro monatlich zuzüglich 30 Prozent des diesen Betrag übersteigenden Einkommens bis zu einer maximalen Höhe der halben Regelbedarfsstufe I (2020 wären das 216 Euro) wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Im Ergebnis wird diesen Menschen mehr Einkommen zur Verfügung stehen, als jenen, die kurz oder nie Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung eingezahlt haben.
Bewertung: Die Einführung eines Freibetrags in den Grundsicherungssystemen ist eine langjährige Forderung des SoVD. Mit der im Referentenentwurf vorgesehenen Einführung von Freibeträgen für die gesetzliche Rente in den Grundsicherungssystemen wird eine mit der umfassenden Anrechnung von Einkommen und Vermögen im Zuge der Bedürftigkeitsprüfung verbundene große Ungerechtigkeit beseitigt, in deren Folge bisher Menschen mit jahrzehntelanger Einzahlung von niedrigen Pflichtbeiträgen ein gleiches Einkommen haben wie jene, die kurz oder nie eingezahlt haben. Der nun vorgesehene Rentenfreibetrag hätte zur Folge, dass bei Vorliegen von 33 Jahren an Grundrentenzeiten jeder Rentenbeitrag zu einem Gesamteinkommen oberhalb der Grundsicherungsgrenze führt. Er ist insoweit auch ein Element im Kampf gegen Altersarmut. Der SoVD kritisiert allerdings ausdrücklich, dass die Freibeträge an die Voraussetzung von 33 Jahren an Grundrentenzeiten geknüpft werden. Zum einen sind dem Grundsicherungsrecht leistungsorientierte Anforderungen fremd. Auch konterkariert diese Voraussetzung das Ziel der Armutsbekämpfung erheblich, da viele Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherung weniger Jahre an Grundrentenzeiten vorweisen können. Schließlich stellt die Voraussetzung eine Ungleichbehandlung verschiedener Rentenarten in der Grundsicherung dar, denn für betriebliche und private Renten gelten die Freibeträge in der Grundsicherung ohne Vorbedingung. Die Voraussetzung von 33 Jahren an Grundrentenzeiten sollte ersatzlos entfallen.
DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik