Stabilisierung des Rentenniveaus und Mütterrente III
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten
1 Zusammenfassung des Referentenentwurfs
Der Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Angleichung der Kindererziehungszeiten verfolgt im Wesentlichen folgende Ziele:
Sicherung des Rentenniveaus bei 48 Prozent bis 2031
Der Referentenentwurf sieht vor, die aktuell geltende Haltelinie des Rentenniveaus über das Jahr 2025 hinaus bis einschließlich zur Rentenanpassung zum 1. Juli 2031 bei 48 Prozent stabil zu halten. Die Kosten sollen vollständig aus Steuermitteln ausgeglichen werden. Mit der Verlängerung der Haltelinie soll das Vertrauen der Versicherten in die gesetzliche Rentenversicherung gestärkt und Verlässlichkeit geschaffen werden. Des Weiteren wird eine Berichtspflicht der Bundesregierung über die Entwicklung des Beitragssatzes und der Bundeszuschüsse für das Jahr 2029 geregelt, um zu prüfen, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind, um das Rentenniveau von 48 Prozent über das Jahr 2031 hinaus beizubehalten.
Vollständige Angleichung der Kindererziehungszeiten
Aktuell erhält ein Elternteil für die Erziehung eines Kindes, das vor 1992 geboren wurde, die ersten 30 Monate als Kindererziehungszeit in der Rente anerkannt. Für Kinder, die nach 1992 geboren wurden, sind es die ersten 36 Monate. Das entspricht einem Unterschied von einem halben Entgeltpunkt. Mit der vorgesehenen Regelung, die zum 1. Januar 2028 Inkrafttreten soll, wird die Unterscheidung aufgehoben und für alle Kinder – egal, wann sie geboren wurden – werden die ersten 36 Monate als Kindererziehungszeiten anerkannt. Das entspricht insgesamt drei Entgeltpunkten (ein Entgeltpunkt pro 12 Monate/einem Jahr). Die Kosten für diese Maßnahme sollen vollständig vom Bund erstattet werden.
Aufhebung des Anschlussverbots
Bei dieser geplanten Maßnahme handelt es sich um eine Regelung, die das freiwillige längere Arbeiten über den Renteneintritt hinaus betrifft. Das Anschluss- bzw. Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Absatz 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz soll für Personen aufgehoben werden, die die Regelaltersgrenze erreicht haben. Nach geltender Rechtslage ist eine Befristung nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber/derselben Arbeitgeberin bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Diese Regelung erschwert derzeit laut Referentenentwurf die freiwillige Weiterbeschäftigung älterer Menschen nach Renteneintritt.
Sonstige Regelungen zur Finanzierung
Außerdem sind weitere Anpassungen vorgesehen, die zur Stabilisierung und Erhöhung der Transparenz der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung beitragen sollen. So sollen die Zuschüsse des Bundes vereinfacht und die Mindestrücklage der Nachhaltigkeitsrücklage auf das 0,3-fache der monatlichen Ausgaben angehoben werden.
2 Gesamtbewertung
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3 Zu einzelnen Regelungen
Zur Stabilisierung des Rentenniveaus
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Zur vollständigen Angleichung der Kindererziehungszeiten
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Zur Anhebung der Mindestrücklage
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Zur Aufhebung des Anschlussverbots
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DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik