Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Stellungnahme des SoVD zum Entwurf einer Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV)
1 Einführung
Mit dem Gesetz zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz – PflBRefG) vom Juli 2017 wurden die bisher im Altenpflegegesetz und im Krankenpflegegesetz getrennt geregelten Pflegeausbildungen zusammengeführt. Die gebündelte Pflegeausbildung der Berufszweige Krankenpflege, Kinderkrankenpflege und Altenpflege soll pflegerische Berufe für Nachwuchskräfte attraktiver machen. Nach einer zweijährigen gemeinsamen, generalistisch ausgerichteten Ausbildung können sich die Nachwuchskräfte im dritten Jahr für einen der bisherigen Abschlüsse, der Kinderkranken- oder Altenpflege, oder die Fortsetzung der generalistischen Ausbildung entscheiden, um den neuen Berufsabschluss „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“ zu erwerben.
Die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe ergänzt das Pflegeberufegesetz. Es soll ebenfalls in seinen wesentlichen Teilen zum 1. Januar 2020 in Kraft treten. Die Verordnung beinhaltet u.a. folgende Ausgestaltungen:
- Mindestanforderungen an die berufliche Pflegeausbildung, einschließlich der Mindestanforderungen an die nach zwei Jahren zu absolvierende Zwischenprüfung,
- Bestimmungen zu den Kooperationsvereinbarungen zwischen den an der beruflichen Pflegeausbildung Beteiligten,
- Inhalte und das Verfahren der staatlichen Prüfung der beruflichen Pflegeausbildung, einschließlich bundesweit einheitlicher Rahmenvorgaben für die Prüfung in der hochschulischen Pflegeausbildung,
- Regelungen zu den Anerkennungsverfahren von Ausbildungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes abgeschlossen wurden,
- Vorgaben zur Errichtung, Zusammensetzung und Konkretisierung der Aufgaben der beim Bundesinstitut für Berufsbildung einzurichtenden Fachkommission, sowie die dem Bundesinstitut für Berufsbildung im Rahmen des Pflegeberufegesetzes zugewiesenen Beratungs-, Informations- und Unterstützungsaufgaben.
2 SoVD-Gesamtbewertung
Der Sozialverband Deutschland (SoVD) vertritt seit über 100 Jahren u.a. die Interessen der Patientinnen und Patienten, der gesetzlich Krankenversicherten sowie der pflegebedürftigen und behinderten Menschen. Er ist eine der maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach § 118 SGB XI und vertritt zugleich den Deutschen Behindertenrat (DBR), eine der maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen nach § 140f SGB V, in den Gremien der deutschen Selbstverwaltung. Aus Betroffenensicht nimmt der SoVD zu dem Referentenentwurf wie folgt Stellung:
Vereinheitlichung von Ausbildungsinhalten
Der SoVD teilt grundsätzlich die vom Gesetzgeber mit dem Pflegeberufereformgesetz verbundenen Ziele, die Attraktivität des Berufsfeldes Pflege zu erhöhen, die Durchlässigkeit zwischen den Qualifikationsstufen zu verbessern sowie die Akademisierung des Berufsfeldes voranzutreiben.¹ Vor diesem Hintergrund wird die Ausgestaltung der Vereinheitlichung von Ausbildungsinhalten und die inhaltliche Umsetzung der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung in Form des vorliegenden Referentenentwurfs grundsätzlich begrüßt. Durch die demografische Entwicklung überschneiden sich die Anforderungen in der Krankenpflege und in der Altenpflege zunehmend. Während Menschen mit Pflegebedarf oft eine oder mehrere chronische Erkrankungen haben, steigt beispielsweise unter den Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern die Zahl demenziell erkrankter Menschen zunehmend. Entsprechend sollen etwa die Absolventinnen und Absolventen dazu befähigt werden, fachbezogenes und fachübergreifendes Wissen zu verknüpfen, zu vertiefen, kritisch zu prüfen sowie in Handlungszusammenhängen anzuwenden und somit alle anfallenden Aufgaben des Berufsbildes – immer unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen des zu pflegenden Menschen – zielorientiert, sachgerecht, methodengeleitet und selbständig zu lösen und das Ergebnis zu beurteilen.
Praktischer Anteil der Ausbildung überwiegt
Hinsichtlich der beruflichen Ausbildung sieht die Verordnung eine in Vollzeitform dreijährige Ausbildung von mindestens 4600 Stunden vor. Sie bestehen aus theoretischem und praktischem Unterricht (2100 Stunden) und einer praktischen Ausbildung (2500 Stunden). Von dem Arbeitsaufwand von insgesamt 4.600 Stunden der Studierenden der hochschulischen Pflegeausbildung entfallen mindesten 2.100 Stunden auf die Lehrveranstaltungen und mindestens 2.300 Stunden auf die Praxiseinsätze. Damit überwiegt sowohl in der beruflichen aus auch hochschulischen Pflegeausbildung der Anteil der praktischen Ausbildung. Der SoVD begrüßt diese Schwerpunktsetzung. Das Berufsfeld der Pflege ist im besonderen Maße geprägt von der Arbeit mit und für einen anderen Menschen. Entsprechend wertvoll für die Pflegeauszubildenden sind die Erfahrungen interpersoneller Kommunikation für die Ausübung des Berufsbildes.
Sicherstellungsauftrag für die Praxisanleitung
Nach § 4 der Verordnung stellen die an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen die Praxisanleitung sicher. Sie erfolgt im Umfang von mindestens zehn Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit. Nach § 5 der Verordnung hat die Pflegeschule im Rahmen ihrer Verantwortung für die gesamte Ausbildung die Auszubildenden während der praktischen Ausbildung durch eine Praxisbegleitung in den Einrichtungen zu betreuen und zu beurteilen sowie die dort tätigen Praxisanleiterinnen oder die Praxisanleiter zu unterstützen. An die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter stellt die Verordnung besondere Anforderungen. Der Schwerpunkt der Ausbildung liegt zu Recht auf dem praktischen Anteil der Ausbildung für einen geschulten Umgang mit kranken und schwachen Menschen. Dabei ist eine Praxisanleitung von entscheidender Bedeutung für die Qualität der praktischen Ausbildung. An die Befähigung zur Praxisanleiterin oder zum Praxisanleiter werden entsprechend hohe Anforderungen gestellt, die jedoch auch erfüllbar bleiben müssen. Zudem darf eine erfolgversprechende Ausbildungsphase nicht durch Zeitdruck und Arbeitsbelastung infolge Personalmangels gefährdet werden. Folgerichtig formuliert die Verordnung einen Sicherstellungsauftrag für die beteiligten Einrichtungen. Dabei werden die Pflegeschulen in die Verantwortung mit einbezogen.
Normierter Nachteilsausgleich zur Wahrung der Prüfungschancengleichheit
Der SoVD weist darauf hin, dass Menschen mit Behinderungen laut § 65 BBiG bereits ein Recht auf Nachteilsausgleich in Ausbildung und Prüfung haben. Dies ist bereits geltender Standard. Da die Pflegeberufe nicht nach dem BIBB erfasst werden, sind vergleichbare Regelungen zwingend und dringend erforderlich. Folgerichtig muss die Verordnung einen Nachteilsausgleich zur Wahrung der Chancengleichheit bei der Durchführung der Prüfungen wie in § 13 der Verordnung vorsehen, um die besonderen Belange von Prüflingen mit Behinderung oder Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Kritisch bewertet der SoVD jedoch die Regelungen zur Nachweispflicht. Um einen Anspruch auf Nachteilsausgleich geltend machen zu können, muss danach eine Beeinträchtigung nachgewiesen werden, die die Kriterien einer Behinderung erfüllt. Damit liegt die Darlegungslast ausschließlich bei den Betroffenen selbst. Grundsätzlich ist zwar richtig, dass sie ihr Recht geltend machen müssen. Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) weist aber – zu Recht – darauf hin, dass es den Betroffenen oft schwer fällt, den Antrag auf Nachteilsausgleich zu stellen. Noch schwerer ist es aber für sie, das erforderliche Gutachten selbst beizubringen. Das BIBB fordert daher, dass die abgebende Schule zusätzlich zum Abschlusszeugnis immer bescheinigt, dass eine Person in bestimmten Bereichen sonderpädagogischen Förderbedarf hatte und insoweit die Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche vorliegen. Diese Bescheinigung sollten alle Schulen zu erstellen verpflichtet sein – das macht es für die Betroffenen viel einfacher, ihr Recht auch tatsächlich einzufordern.
Einbeziehung von Angehörigen und ehrenamtlicher Hilfe
Zu Recht wird in der Ausbildung auch der Umgang mit Angehörigen pflegebedürftiger Menschen berücksichtigt. So sollen beispielsweise Auszubildende nach Ziffer 2 Buchstabe d der Kompetenzen für die Zwischenprüfung nach § 7 (Anlage 1 der PflAPrV) Angehörige in ihre pflegerische Versorgung von Menschen aller Altersstufen mit einbeziehen. Es sollte jedoch auch das Ehrenamt Berücksichtigung finden und in die pflegerischen Prozesse einbezogen werden. Ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unterstützen oftmals bei anderen wichtigen Tätigkeiten jenseits der klassischen Pflege, die professionelle Pflegekräfte nicht "nebenbei" erbringen können. Vor diesem Hintergrund gilt es, ehrenamtliche Hilfe zuzulassen und in den Pflegeprozess aktiv mit einzubeziehen.
DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik
Stellungnahmne: Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (PflAPrV) [228 KB]
¹ Vgl. SoVD-Stellungnahme vom 8.12.2015 zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Pflegeberufereformgesetz.