Pflegezeit und Familienpflegezeit
Stellungnahme des SoVD zum Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
Mit dem vorliegenden Referentenentwurf sollen zur Stärkung der häuslichen Pflege durch Angehörige die Möglichkeiten der Familienpflegezeit und der Pflegezeit zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf gemeinsam weiterentwickelt werden.
Der Referentenentwurf enthält im Wesentlichen folgende Maßnahmen:
- Einführung einer Lohnersatzzahlung für eine Auszeit von bis zu zehn Arbeitstagen zur kurzfristigen Organisation einer akut aufgetretenen Pflegesituation („Pflegeunterstützungsgeld“).
- Engere Verzahnung von Pflegezeit und Familienpflegezeit durch Regelungen zum nahtlosen Übergang sowie einer 24-monatigen Höchstdauer beider Ansprüche.
- Einführung eines Rechtsanspruchs auf Familienpflegezeit für Beschäftigte in Betrieben mit in der Regel mehr als 15 Beschäftigten.
- Einführung eines Anspruchs auf ein zinsloses Darlehen zur Aufstockung des Arbeitsentgelts für Beschäftigte bei Pflegezeit und Familienpflegezeit.
- Erweiterung des Begriffs des „nahen Angehörigen“ auf Stiefeltern, lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften sowie Schwägerinnen und Schwager.
- Ausweitung des Anspruchs auf Freistellung bzw. Arbeitszeitreduzierung auf Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger sowie Sterbebegleitung naher Angehöriger.
- Einsetzung eines Beirats für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf zur Begleitung der Umsetzung der Regelungen der Familienpflegezeit und der Pflegezeit.
I. Gesamtbewertung
Die Versorgung von Menschen mit Hilfe- und Pflegebedarf im häuslichen Umfeld entspricht den Wünschen und Bedürfnissen der meisten Menschen. Sie möchten auch bei eintretender Hilfe- oder Pflegebedürftigkeit nicht in eine stationäre (Groß)Pflegeeinrichtung übersiedeln müssen, sondern so lange wie möglich in ihrer häuslichen Umgebung verbleiben. Umfragen belegen, dass auch die Mehrzahl der Beschäftigten ihre Angehörigen am liebsten selbst betreuen möchte. Eine vorrangig häusliche Versorgung durch nahe Angehörige entspricht zudem den Grundsätzen des SGB XI. In der Praxis scheitern häusliche Pflegearrangements nicht selten an den mangelhaften Möglichkeiten der pflegenden Angehörigen, Pflege naher Angehöriger und Berufstätigkeit zu vereinen. Der SoVD begrüßt es vor diesem Hintergrund außerordentlich, dass mit vorliegendem Referentenentwurf der Versuch unternommen wird, die Einzelregelungen der Pflegezeit und der Familienpflegezeit zum 1.1.2015 zu stärken und besser zu verzahnen. Insbesondere die Einführung eines Rechtsanspruchs auf Familienpflegezeit sowie die Einführung des Pflegeunterstützungsgeldes sind wichtige Bausteine bei der Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf und entsprechen langjährigen Forderungen des SoVD. Inwiefern trotz nach wie vor fehlender Lohnersatzleistung für die sechsmonatige Pflegezeit und angesichts der Komplexität der Regelungen zum zinslosen Darlehen die Inanspruchnahme von Pflegezeit und Familienpflegezeit signifikant verbessert werden kann, muss die Praxis zeigen.
II. Zu den Regelungen im Einzelnen
1. Pflegeunterstützungsgeld
Der Referentenentwurf sieht vor, eine Lohnersatzzahlung in Anlehnung an das Kinderkrankengeld (§ 45 SGB V) für eine Auszeit von bis zu zehn Arbeitstagen zur kurzfristigen Organisation einer akut aufgetretenen Pflegesituation einzuführen („Pflegeunterstützungsgeld“).
SoVD-Bewertung: Mit der Einführung einer Lohnersatzleistung nach dem Vorbild des Kinderkrankengeldes kämen die Koalitionspartner einer Forderung des SoVD nach. Der SoVD begrüßt die Einführung des Pflegeunterstützungsgeldes sehr.
2. Verzahnung von Pflegezeit und Familienpflegezeit
Der Referentenentwurf sieht vor, die weiterhin nebeneinander bestehenden Regelungen der Pflegezeit und der Familienpflegezeit enger zu verzahnen. Unter anderem wird bei Kombination beider Ansprüche die Maximaldauer auf 24 Monate begrenzt sowie ein nahtloser Übergang (direkter Anschluss) beider Leistungen vorgeschrieben.
SoVD-Bewertung: Da bisher Pflegezeit und Familienpflegezeit miteinander kombiniert werden können, würde die zukünftig bei der Kombination vorgesehene Höchstdauer auf insgesamt 24 Monate eine Verkürzung der maximal möglichen Pflegedauer darstellen. Da die Pflege von Angehörigen noch immer weit überwiegend von Frauen geleistet wird, ist aus frauenpolitischer Sicht anzumerken, dass Anreize vermieden werden sollten, die dazu führen, dass Frauen langfristig oder dauerhaft aus dem Berufsleben aussteigen.
3. Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit
Der Referentenentwurf sieht vor, dass Beschäftigte einen Anspruch auf die teilweise Freistellung von der Arbeit für bis zu 24 Monate bekommen (Familienpflegezeit), wenn in ihrem Betrieb in der Regel mehr als 15 Beschäftigte tätig sind.
SoVD-Bewertung: Der SoVD begrüßt grundsätzlich die Einführung eines Rechtsanspruches, die er bereits bei Einführung der Familienpflegezeit gefordert hatte. Er kritisiert, dass ein Rechtsanspruch für Familienpflegezeit nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigten besteht. Auf diese Weise werden unzählige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in kleinen und mittleren Unternehmen von der Regelung ausgeschlossen. Wünschenswert ist ein Rechtsanspruch für alle Beschäftigten. Da kleine Betriebe den temporären Ausstieg, beziehungsweise die vorrübergehende Arbeitszeitreduzierung schwieriger bewältigen können, müssten parallel Instrumente zur Abfederung der besonderen Belastungen geschaffen werden, ohne dass dies zur Ausweitung prekärer Beschäftigungsverhältnisse führt.
4. Zinsloses Darlehen zur Entgeltaufstockung
Der Referentenentwurf sieht vor, einen Anspruch auf ein zinsloses Darlehen zur Aufstockung des Arbeitsentgelts für Beschäftigte bei Pflegezeit und Familienpflegezeit zu schaffen. Das Darlehen wird vom Bundesamt für Familien und zivilgesellschaftliche Aufgaben Beschäftigten auf Antrag gewährt. Die Höhe der monatlichen Darlehensraten ergibt sich aus der Hälfte der Differenz zwischen dem monatlichen Nettoentgelt vor und während der Familienpflegezeit. Wird das Darlehen bei vollständiger Freistellung im Rahmen der Pflegezeit bezogen, so ist die monatliche Darlehensrate auf den Betrag begrenzt, der bei einer Familienpflegezeit mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 15 Wochenstunden zu gewähren wäre. Die Rückzahlung des Darlehens soll im Anschluss an die Familienpflegezeit oder die Pflegezeit innerhalb von 48 Monaten nach Beginn des Darlehensbezuges in möglichst gleichen Monatsraten erfolgen.
SoVD-Bewertung: Der SoVD begrüßt die Möglichkeit für ein zinsloses Darlehen insofern, als es die bisherige weitgehend ungeeignete Darlehensregelung ablöst. Insbesondere die bisher privat abzuschließende Familienpflegezeitversicherung wird auf diese Weise überflüssig, mit der Beschäftigte bisher den Fall absichern mussten, dass sie das Darlehen des Arbeitgebers nicht zurückzahlen konnten. Allerdings sind die vorgesehenen Reglungen zur Beantragung, Berechnung und Rückzahlung sehr kompliziert. In der Praxis wird sich zeigen müssen, inwiefern Interessenten dennoch davon Gebrauch machen. Der SoVD bedauert, dass für die bis zu sechsmonatige Freistellung im Rahmen der Pflegezeit keine Lohnersatzleistung vorgesehen ist. Erst diese würde Pflege und Berufstätigkeit in vielen Fällen vereinbar machen.
5. Erweiterung des Begriffs des „nahen Angehörigen“
Der Referentenentwurf sieht vor, den Begriff des „nahen Angehörigen“ zu erweitern, zu dessen Pflege, Betreuung oder Sterbebegleitung Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Anspruch genommen werden kann. Zukünftig sollen auch Stiefeltern, lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften sowie Schwägerinnen und Schwager als nahe Verwandte gelten.
SoVD-Bewertung: Die Erweiterung des Begriffs des nahen Angehörigen ist zu begrüßen. Sie geht aber nicht weit genug. Indem die Familienpflegezeit ausnahmslos auf nahe Angehörige zielt und enge Freundinnen und Freunde oder langjährige Nachbarinnen und Nachbarn nicht einbezieht, wird der Wirkkreis des Gesetzes aus Sicht des SoVD bedauerlich eingeschränkt. Längst deckt ein so eng gefasster Begriff des pflegenden Angehörigen als Hauptpflegeperson nicht mehr die Lebenswirklichkeit vieler Menschen und existierender Pflegearrangements ab. Mit Blick auf den sozialen Wandel in unserer Gesellschaft, der sich u.a. in der Zunahme von Ein-Personen-Haushalten widerspiegelt, regt der SoVD an, eine Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises auf enge Freundinnen und Freunde oder Nachbarinnen und Nachbarn zu prüfen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz des SGB XI, wonach die Pflegeversicherung mit ihren Leistungen „vorrangig die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen und Nachbarn unterstützen (soll), damit die Pflegebedürftigen möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung bleiben können.“ (§ 3 SGB XI)
6. Ausweitung des Anspruchs auf Pflegezeit und Familienpflegezeit
Der Referentenentwurf sieht vor, dass der Anspruch auf Freistellung (Pflegezeit) bzw. Arbeitszeitreduzierung (Pflegezeit oder Familienpflegezeit) auch für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger sowie zur Sterbebegleitung naher Angehöriger besteht.
SoVD-Bewertung: Der SoVD begrüßt die vorgesehene Ausweitung des Anspruchs auf Pflegezeit und Familienpflegezeit ausdrücklich.
7. Einsetzung eines Beirats für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
Der Referentenentwurf sieht vor, dass das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend einen unabhängigen Beirat für die Vereinbarkeit von Pflege einsetzt. Dieser soll die Umsetzung der im vorliegenden Referentenentwurf getroffenen Regelungen begleiten sowie dem Deutschen Bundestag in jeder Legislaturperiode einen Bericht vorlegen und darin gegebenenfalls Handlungsempfehlungen aussprechen. Der Beirat soll 21 Mitglieder haben, zu denen auch Vertreterinnen und Vertreter von Betroffenengruppen, Seniorenorganisationen und Interessenvertretungen der pflegenden Angehörigen gehören sollen.
SoVD-Bewertung: Der SoVD begrüßt die Einrichtung eines Beirats. Er steht als ältester Sozialverband Deutschlands, als Vertreter der Interessen pflegebedürftiger Menschen und ihrer (pflegenden) Angehörigen sowie als maßgebliche Organisation nach § 118 SGB XI für eine konstruktive Mitarbeit zur Verfügung. Für das Gelingen der Beiratsarbeit, insbesondere die Erarbeitung von Handlungsempfehlungen für den Gesetzgeber, ist angesichts der erwartbar heterogenen Interessenlagen der Beteiligten wichtig, dass Mechanismen der Zusammenarbeit und der Konfliktlösung in der vom BMFSFJ zu erarbeitenden Geschäftsordung dezidiert vorgegeben werden.
III. Schlussbemerkung
Der SoVD begrüßt die Bemühungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend sowie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, mittels des vorliegenden Referentenentwurfes Familie, Pflege und Beruf zukünftig besser vereinbar zu machen. Der SoVD vermisst in diesem Zusammenhang Maßnahmen zur besseren rentenrechtlichen Bewertung von Zeiten ehrenamtlicher Pflege.
Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass die familäre Pflege als Garant einer häuslichen – und kostengünstigen – Pflege zukünftig immer weniger zur Verfügung stehen kann und wird. Die Rolle der professionellen und der ehrenamtlichen Pflege müssen neu überdacht werden. Es braucht neue Pflege-Hilfe-Mixe. Quartiersbezogene Ansätze sind weiterzuentwickeln, die das gesamte Umfeld einbeziehen („Caring Communities“). Perspektivisch muss die Pflegeversicherung zu einer Pflege-Bürgerversicherung weiterentwickelt werden, deren Leistungen am Bedarf der Betroffenen orientiert sind.
DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik
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