Pflegeberatungs-Richtlinien
Stellungnahme des SoVD anlässlich eines Beteiligungsverfahrens zum Entwurf von Richtlinien zur einheitlichen Durchführung der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI
Nach § 7a SGB XI haben Pflegeversicherte, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten oder einen Leistungsantrag gestellt haben und einen erkennbaren Hilfe- und Beratungsbedarf aufweisen, gegenüber ihrer Pflegekasse einen gesetzlichen Anspruch auf individuelle Pflegeberatung und Hilfestellung bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind. Seit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz (PSG II) haben auch weitere Personen, wie pflegende Angehörige, Freunde, Nachbarn oder ehrenamtliche Pflegepersonen, mit Zustimmung der beziehungsweise des Pflegebedürftigen einen eigenständigen Anspruch auf Pflegeberatung.
Nach § 17 Absatz 1a SGB XI erlässt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen bis zum 31. Juli 2018 Richtlinien zur einheitlichen Durchführung der Pflegeberatung nach § 7a, die für die Pflegeberater und Pflegeberaterinnen der Pflegekassen, der Beratungsstellen nach § 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie der Pflegestützpunkte nach § 7c unmittelbar verbindlich sind (Pflegeberatungs-Richtlinien).
Zu dem Entwurf der Richtlinien zur einheitlichen Durchführung der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI (Pflegeberatungs-Richtlinien) nimmt der SoVD wie folgt Stellung:
Systematischer Vorrang der Pflegeberatung in häuslicher Umgebung
Punkt 1.7 der Pflegeberatungs-Richtlinien benennt den Ort der Pflegeberatung. Dabei geht die Richtlinie zunächst auf die außerhäuslichen Beratungsstellen und Pflegestützpunkte sowie telefonische Beratung ein, bevor in Satz 2 auf den Vorrang des Wunsch- und Wahlrechts nach einer persönlichen Beratung im häuslichen Umfeld eingegangen wird (vgl. § 7a Absatz 2 Satz 2 SGB XI).
Mit dieser systematischen Darstellung wird nach Auffassung des SoVD nicht der grundsätzlichen Vorstellung von einer zugehenden Pflegeberatung entsprochen. Aus Betroffenensicht hängt der Wert der Pflegeberatung nicht zuletzt von dem Ort und der Erreichbarkeit ab. Die eigene Pflegebedürftigkeit oder die zeitintensive Pflegebetreuung können insbesondere für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige unüberwindbare Zugangsbarrieren darstellen. Eingeschränkte beziehungsweise wechselnde Geschäftszeiten von Beratungsstellen oder gegebenenfalls mangelnde telefonische Erreichbarkeit des Ansprechpartners verschärfen diese. Ein Vorrang der persönlichen Pflegeberatung im häuslichen Umfeld lag auch dem gesetzgeberischen Willen bei der Ausgestaltung der Pflegeberatung nach § 7a SGB XI erkennbar zugrunde. Danach dient § 7a Absatz 2 Satz 2 SGB XI dazu, „den Interessen der Hilfesuchenden bei der Pflegeberatung Rechnung zu tragen. So soll der Pflegeberater oder die Pflegeberaterin auf Wunsch nicht nur mit dem Pflegebedürftigen, sondern unter Berücksichtigung des engeren sozialen Umfeldes das Vorgehen abstimmen. Im Sinne einer zugehenden Hilfe erfolgt die Beratung auf Wunsch auch in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der ein Pflegebedürftiger lebt.“¹ Vor diesem Hintergrund muss die Richtlinie die persönliche Pflegeberatung in der häuslichen Umgebung grundsätzlich auch systematisch voranstellen.
Barrierefreie Beratung sicherstellen
Der SoVD begrüßt es, dass die Pflegeberatung nach Punkt 1.5 (Beratungsverhältnis) angepasst an den biographischen und kulturellen Hintergrund zu erfolgen hat. Es ist richtig, dass eine Beratung mit einer an das jeweilige Sprachverständnis angepassten und verständlichen Ausdrucksweise erforderlich ist und hierfür etwa auf Informationsmaterialien in unterschiedlichen Sprachen hingewiesen wird oder die Übersetzung sichergestellt wird. Zugleich muss die Pflegeberatung auch insgesamt barrierefrei gestaltet sein, etwa durch die Vermittlung von Informationen in leichter Sprache.
Trägerunabhängige Beratung erforderlich
Pflegebedürftigkeit trifft die Betroffenen und ihre Angehörigen häufig unvorbereitet. Angesichts des komplexen Anspruchs- und Leistungssystems SGB XI kommt einer umfassenden Beratung der pflegebedürftigen Menschen und ihrer Angehörigen eine Schlüsselfunktion zu. Die Pflegeberatung soll nach Punkt 1.5 (Beratungsverständnis) neutral und unabhängig die Ratsuchenden ohne eigene Interessen und ohne jede einflussnehmende Tendenz zur Inanspruchnahme bestimmter Hilfe- und Unterstützungsleistungen beraten. Dies wird nach Ansicht des SoVD insbesondere durch eine trägerunabhängige Beratung und eine Parteilichkeit zugunsten der Ratsuchenden erreicht. Die Ratsuchenden müssen darauf vertrauen können, dass die Beratung kein anderes Ziel verfolgt, als unter den gegebenen Möglichkeiten das Beste zur Deckung ihrer Bedarfe und Bedürfnisse zu erreichen.
Klarstellung zum individuellen Versorgungsplan
Aufgabe der Pflegeberaterinnen und Pflegeberater ist es auch, einen individuellen Versorgungsplan zu erstellen (§ 7a Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XI). Er ist Bestandteil eines jeden Beratungsprozesses. In diesem werden die auf die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen zugeschnittenen erforderlichen Sozialleistungen sowie gesundheitsfördernden, präventiven, rehabilitativen und sozialen Hilfen unter Einbeziehung aller an der Pflege Beteiligten festgehalten. Punkt 2.3 der Pflegeberatungs-Richtlinien regelt, dass dem Anspruchsberechtigten der Versorgungsplan auf Wunsch nach der Pflegeberatung auszuhändigen oder zu übermitteln ist.
Die Pflegeberatung ist ein Prozess (Punkt 1.2 der Pflegeberatungs-Richtlinien), der neben der Erstellung auch die Initiierung und Überwachung der Durchführung des Versorgungsplans umfasst sowie die Anpassung einer veränderten Bedarfslage (vgl. § 7a Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 SGB XI). Es sollte in der Richtlinie daher klargestellt werden, dass dem Anspruchsberechtigten nicht nur nach Abschluss der Pflegeberatung der individuelle Versorgungsplan auszuhändigen oder zu übermitteln ist, sondern auch während der Pflegeberatung dem Anspruchsberechtigten regelmäßig eine aktuelle Fassung zur Verfügung gestellt werden muss. So kann das Recht auf Information und eine vertrauensbildende Transparenz des gesamten Prozesses gewährleistet werden. Der Beratungserfolg hängt letztendlich auch von der Akzeptanz der Beratungsleistungen durch den Anspruchsberechtigten ab.
Regelungen über die Beendigung der Pflegeberatung zu ungenau
Kritisch sieht der SoVD die Regelungen zur Beendigung der Pflegeberatung unter Punkt 2.7 der Pflegeberatungs-Richtlinien (Beendigung der Pflegeberatung). Danach ist die Pflegeberatung beendet, wenn alle Ziele erreicht sind, eine Weiterbetreuung nicht mehr gewünscht wird oder durch die Fortführung des Beratungsprozesses keine Verbesserungen der Versorgungssituation zu erwarten ist. Nach Auffassung des SoVD ist diese Regelung zu unbestimmt und bedarf einer Präzisierung. Auch die Verhütung einer weiteren Verschlechterung der Versorgungssituation kann eine Fortführung der Beratung rechtfertigen.
Anforderungen an den Datenschutz
Nach Punkt 5 der Pflegeberatungs-Richtlinie hat die Pflegeberatung unter Beachtung der gesetzlichen Datenschutzvorschriften zu erfolgen. Dabei hat die Pflegeberaterin oder der Pflegeberater die ratsuchende Person über den vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten zu informieren und die Einwilligung zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Daten im Rahmen der Beratung gemäß § 7a SGB XI schriftlich einzuholen. Hier ist zu ergänzen, dass die Information über den vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten schriftlich und verständlich zu erfolgen hat. Auf die Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligung und auf dessen Folgen ist gesondert schriftlich hinzuweisen.
DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik
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