Behindertengleichstellungsgesetz (BGG)
Stellungnahme des SoVD zum Entwurf einer Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 16 Behindertengleichstellungsgesetz und ihr Verfahren sowie zur Änderung weiterer Verordnungen (BGG-Verordnungen)
Verbändebeteiligung auch beim Erlass von Verordnungsrecht
Der SoVD begrüßt die ihm eingeräumte Möglichkeit, zu den Verordnungen, die das neu geregelte Behindertengleichstellungsgesetz (BGG, BT-Drs. 18/8428) konkretisieren und verordnungsrechtlich vollziehen, Stellung nehmen zu können.
Er sieht im vorliegenden Stellungnahmeverfahren den Willen der Bundesregierung, die Beteiligung der Behindertenverbände auch vor dem Erlass von Verordnungsrecht zu stärken. Diese Beteiligung fordert Art. 4 Abs. 3 UN-Behindertenrechtskonvention, denn dort heißt es „Bei der Ausarbeitung […] von Rechtsvorschriften […] in Fragen, die Menschen mit Behinderungen betreffen, führen die Vertragsstaaten mit den Menschen mit Behinderungen […] über die sie vertretenden Organisationen enge Konsultationen und beziehen sie aktiv ein.
Der SoVD bittet darum, auch in anderen Verordnungsverfahren der Bundesregierung, die Belange der Menschen mit Behinderungen betreffen, die Beteiligung der Behindertenverbände systematisch zu implementieren.
Zur Verordnung über die Schichtungsstelle nach § 16 BGG – Artikel 1 (Behindertengleichstellungsschlichtungsverordnung BGSV)
Der SoVD begrüßt grundsätzlich die Regelungen zur Schaffung einer Schlichtungsstelle. Diese wird bei der Bundesbehindertenbeauftragten angesiedelt sein. Dort geführte Schlichtungsverfahren müssen ein niederschwelliges, kostengünstiges Verfahren für Einzelpersonen ermöglichen, die schnell und unbürokratisch Verbesserungen bei der Barrierefreiheit erreichen möchten.
Vor diesem Hintergrund sind die vorgesehenen Regelungen zur Unentgeltlichkeit des Verfahrens (§ 12 BGSV), zur Erstattung notwendiger Reisekosten (§ 13 BGSV) sowie zur barrierefreien Kommunikation der Schlichtungsstelle (§ 11 BGSV) zu begrüßen.
Der SoVD erneuert seine Kritik, dass Barrieren in der Privatwirtschaft nicht vor der Schlichtungsstelle verhandelt werden können, sondern sich ihre Arbeit auf Barrieren in der öffentlichen Verwaltung beschränkt. Dieses Defizit im reformierten BGG wird mit § 1 BGSV (Anwendungsbereich) fortgeschrieben. Der SoVD verweist darauf, dass das in Österreich existierende Schlichtungsverfahren gerade deshalb so erfolgreich ist, weil es im Bereich der Privatwirtschaft Anwendung findet.
Es ist damit zu rechnen, dass viele Betroffene in Deutschland die Schlichtungsstelle erfolglos anrufen werden, weil sie Barrieren in der Privatwirtschaft rügen möchten. Umso wichtiger ist es, auch abgelehnte Fallgestaltungen statistisch zu erfassen und im Tätigkeitsbericht der Schlichtungsstelle nach § 14 BGSV zu veröffentlichen, damit ggf. Nachsteuerungen im Gesetz möglich werden.
Uneindeutig bleibt aus Sicht des SoVD die Unabhängigkeit der Schlichtungsstelle. Zwar bestimmt § 3 Abs. 1 Satz 2 BGSV, dass die schlichtenden Personen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden seien. Doch die Bestellung der Schlichter erfolgt durch das BMAS (§ 3 Abs. 3 BGSV), dieses kann die bestellte Person nach Abs. 4 u. a. abberufen, wenn „Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige und unparteiische Ausübung der Tätigkeit […] nicht mehr erwarten lassen […] oder ein vergleichbar wichtiger Grund vorliegt“. Für den SoVD bleibt auch unklar, wer über die Befangenheit der Schlichtungsperson nach § 3 Abs. 5 BGSV befindet und entscheidet. Der SoVD betont, dass die Unabhängigkeit der Schlichter zentrale Voraussetzung dafür ist, dass die Schlichtungsstelle in der Bevölkerung akzeptiert und tatsächlich angerufen wird. Eine Einfluss- oder gar Steuerungsmöglichkeit der Bundesregierung gegenüber der Schlichtungsstelle wäre sehr bedenklich, gerade vor dem Hintergrund, dass ja vorrangig Verstöße der Bundesverwaltung vor der Schlichtungsstelle verhandelt werden dürften. Insoweit regt der SoVD einengende Konkretisierungen in den benannten Normen an.
Abschließend betont der SoVD, dass ein Schlichtungsverfahren die gerichtlichen Klagemöglichkeiten, insbesondere der Behindertenverbände, gegen Verstöße zur Barrierefreiheit nicht ersetzen, sondern nur ergänzen darf. Es darf auch die Rechtsschutzmöglichkeiten von Einzelpersonen nicht beschneiden, sich gegen Verstöße gegen die Schutzvorschriften des BGG gerichtlich wehren zu können. Daher irritiert § 8 Abs. 5 BGSV, in dem es heißt, die Schlichtungsstelle unterrichte die Beteiligten u. a. über die rechtlichen Folgen einer Annahme des Schlichtungsvorschlages. Welche rechtlichen Folgen dies sein sollen, bleibt unklar und sollte präzisiert werden.
Zur Kommunikationshilfeverordnung (KHV) – Artikel 2
Die bereits bestehende Kommunikationshilfeverordnung soll geändert werden. Sie bleibt jedoch auf Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungenbeschränkt. Insoweit erscheint fraglich, ob auch Menschen mit psychischen und seelischen Behinderungen, die in der Kommunikation beeinträchtigt sind, ihr Recht auf Kommunikationshilfen geltend machen können. Diese Engfassung des Rechts kritisiert der SoVD.
Zudem besteht der Anspruch hör- und sprachbehinderter Menschen auf Kommunikationshilfen weiterhin nur zur „Wahrung eigener Rechte“ (vgl. § 1 KHV). Es ist zu befürchten, dass behinderte Eltern damit vom Anspruch auf Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahren ausgeschlossen bleiben; denn sie benötigen die Hilfen nicht nur Wahrnehmung eigener Rechte, sondern nehmen die Rechte ihres Kindes wahr. Gleiches gilt auch für unter Betreuung stehende Menschen, für die ein Betreuer tätig wird – sie könnten damit vom Kommunikationsprozess ausgeschlossen bleiben.
Gebärdensprache war und ist als eigenständige Sprache im BGG anerkannt. Sie wird daher zu Recht in § 6 BGG separat neben anderen Kommunikationshilfen benannt. Demgegenüber wird in der KHV die Gebärdensprache nur (noch) als eine Unterform der Kommunikationshilfen definiert. Insoweit wird Gebärdensprache z. B. nicht mehr bei der Definition des Umfanges des Anspruches (§ 2 KHV) oder bei der Art und Weise der Bereitstellung der geeigneten Hilfen (§ 4 KHV) gesondert aufgeführt. Es ist zu befürchten, dass die Betroffenen damit ihren Anspruch auf (kostenintensiveres) Gebärdensprachdolmetschen verlieren. Stattdessen könnten die Träger der öffentlichen Gewalt kostengünstigere, wenngleich weniger geeignete Kommunikationshelfer (z. B. Kommunikationsassistenten oder Schriftdolmetscher) beauftragen. Sehr problematisch erscheint die neu geschaffene Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 f KHV, wonach auch „sonstige Personen des Vertrauens des Berechtigten“ als Kommunikationshelfer gleichberechtigt in Betracht kommen, sofern damit entgegen dem Willen des Betroffenen professionelle Kommunikationshelfer durch ehrenamtliche Hilfe ersetzt werden kann. Die ausführlichen Kostenneuregelungen in § 5 KHV lassen befürchten, dass die Neuregelungen insgesamt vorrangig dem Ziel der Kostenreduzierung als der Ausweitung der Kommunikationshilfen im Interesse der Betroffenen verpflichtet sind. Hiergegen wendet sich der SoVD mit Nachdruck.
Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung (VBD, Art. 3) sowie zur Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV, Art. 4)
Die Neuregelungen sind vorrangig redaktioneller Natur bzw. dienen der begrifflichen Anpassung an das reformierte BGG. Positiv würdigt der SoVD die Schaffung einer Fachstelle für Barrierefreiheit. Diese soll nach § 6 VBD die Träger öffentlicher Gewalt bei deren Aufgabe unterstützen, blinden Menschen und Menschen mit Sehbehinderungen Dokumente zugänglich zu machen.
Der SoVD kritisiert an dieser Stelle nochmals die fehlende Verpflichtung der Privatwirtschaft zur Barrierefreiheit. Im digitalen Zeitalter des 21. Jahrhunderts ist dies nicht zu rechtfertigen und muss revidiert werden. Der Bund darf nicht „sehenden Auges“ dazu beitragen, dass mit rasant sich verändernden Internetangeboten neue Barrieren für Menschen mit Behinderungen aufgebaut und Chancen, z. B. für ein barrierefreies Internet für alle, auf lange Zeit vertan werden.
Schlussbemerkung und Ausblick
Die vorliegenden Verordnungen schreiben zentrale Leerstellen des jüngst reformierten BGG fort. Der SoVD rügt besonders die fehlende gesetzliche Verpflichtung der Privatwirtschaft zur Barrierefreiheit; diese würde echte Verbesserungen im Alltag der Menschen mit Behinderungen bewirken. Die Defizite können jedoch nicht im Verordnungswege behoben, sie müssen im Wege der Gesetzgebung im BGG beseitigt werden. Dafür setzt sich der SoVD weiter mit Nachdruck ein.
DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik
Stellungnahmne: Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) [177 KB]