Barrierefreiheit im Verwaltungsrecht
Stellungnahme des SoVD zum Entwurf eines Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
Der SoVD bedankt sich für die ihm eingeräumte Möglichkeit der Stellungnahme zum beabsichtigten „Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes“ und nimmt diese vorliegend gern wahr.
Dem Referentenentwurf ist zu entnehmen, dass es „Ziel dieses Gesetzes ist [...], die in dem Bericht der Bundesregierung aufgeführten Möglichkeiten zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes durch eine entsprechende Änderung der betroffenen verwaltungsrechtlichen Rechtsvorschriften umzusetzen. Dadurch trägt das Gesetz zur Erleichterung der elektronischen Kommunikation mit der Verwaltung, dem weiteren Ausbau einfacher elektronischer Verwaltungsdienste und dem Abbau unnötiger Bürokratie bei.“
Der SoVD unterstützt das Ziel, die elektronische Kommunikation zu erleichtern. Jedoch ist dabei der Verpflichtung zur Barrierefreiheit zwingend Rechnung zu tragen. Hierzu vermisst der SoVD Regelungen im Referentenentwurf. Der SoVD verweist ausdrücklich auf die Verpflichtung der Verwaltung des Bundes zur Barrierefreiheit. Diese Verpflichtung wurde mit dem jüngst reformierten Behindertengleichstellungsgesetz (BT-Drs. 18/7824) nochmals unterstrichen.
1. Belange älterer Menschen berücksichtigen
Der SoVD betont die Belange älterer Menschen, die nicht immer mit Formen und Möglichkeiten elektronischer Kommunikation vertraut sind. In ihrem Interesse hält es der SoVD für zwingend erforderlich, Möglichkeiten der elektronischen Kommunikation lediglich neben der schriftlichen Kommunikation, d.h. kumulativ, zu ermöglichen. Jedoch darf die elektronische Kommunikation die schriftliche nicht ersetzen. Denn dann bestünde die große Gefahr, eine große Gruppe älterer Menschen aus der Verwaltungskommunikation auszuschließen. Dies darf nicht sein.
2. Barrierefreiheit umfassend gewährleisten
Mit dem sog. E-Government-Gesetz wurden die Behörden des Bundes, der Länder und Kommunen verpflichtet, für den Bürger elektronisch erreichbar zu sein. Auch wurde das Einreichen elektronischer Dokumente und deren Übermittlung auf elektronischem Weg erleichtert. Nicht zuletzt wurden verwaltungsinterne Abläufe, einschließlich der Aktenführung, weitgehend elektronisch möglich. Hier knüpft der vorliegende Referentenentwurf an, wenn er statt der Schriftform nunmehr auch Formen der elektronischen Kommunikation für zulässig erklärt.
Jedoch bedarf es einer klaren gesetzlichen Verpflichtung, dass die öffentlichen Stellen hierbei zwingend barrierefrei agieren müssen. Eine barrierefreie elektronische Kommunikation liegt im Interesse behinderter Bürgerinnen und Bürger, sie liegt aber auch im Interesse behinderter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Verwaltung, die an IT-Arbeitsplätzen arbeiten.
Daher fordert der SoVD mit Nachdruck, eine Regelung in das Gesetz aufzunehmen, wonach die Nutzung elektronischer Kommunikation nur dann zulässig ist, wenn Barrierefreiheit umfassend gewährleistet wird. Dabei muss Barrierefreiheit sowohl die Zugänglichkeit als auch die Nutzbarkeit umfassen. Eine solche verpflichtende Regelung unterstützt zugleich, dass auch bei der Planung, Entwicklung, Ausschreibung und Beschaffung von IT-Anwendungen öffentlicher Stellen Barrierefreiheit mitgedacht und eingefordert wird.
3. Abschließende Betrachtung des SoVD
Der SoVD betont: Die Gewährleistung von Barrierefreiheit ist für Menschen mit Behinderungen von essentieller Bedeutung. Zugleich liegt sie aber auch im Interesse der staatlichen Verwaltung. Denn Barrierefreiheit ist eine Grundvoraussetzung dafür, dass Verwaltung bürgernah, effizient, transparent und kooperativ vernetzt agieren kann.
Daher müssen im Referentenentwurf eines Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes verpflichtende Regelungen zur Barrierefreiheit ergänzt werden.
DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik
Stellungnahmne: Barrierefreiheit im Verwaltungsrecht [208 KB]