Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
Kurzbewertung des Sozialverband Deutschland (SoVD) zum Entwurf einer fünften Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (5. SchwbAV).
Den o.g. Verordnungsentwurf erhielt der SoVD am 22. April 2021 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis 23. April 2021 übersandt. Diesen bewertet der SoVD wie folgt:
Der SoVD versteht die Zielsetzung der Verordnung, coronabedingte Entgelteinbußen für Werkstattbeschäftigte auch 2021 etwas aufzufangen. Jedoch ist der Weg, hierfür Gelder der Ausgleichsabgabe „umzunutzen“, problematisch. Damit steht dieser Teil der Ausgleichabgabe nicht mehr für andere, der Zweckbindung der Ausgleichsabgaberegelungen (§ 160, 162 SGB IX) entsprechende Nutzungen zur Verfügung. Dies hatte der SoVD bereits 2020 kritisiert (vgl. SoVD-Sozialinfo Corona-Krise: Entgelt in Werkstätten), als die jetzt beabsichtigte Sonderregelung bereits in gleicher Weise erging. Seinerzeit hatte der SoVD zumindest die strikte Begrenzung der Neuregelung auf 2020 gefordert.
Nun soll die Regelung aus 2020 auf 2021 ausgeweitet werden, weshalb der SoVD seine Bedenken erneuert und umso nachhaltiger zum Ausdruck bringt. Die coronabedingten Einbußen für WfbM-Beschäftigte müssen unstreitig aufgefangen werden. Jedoch müssen hierfür andere finanzielle Mittel genutzt werden als die der Ausgleichsabgabe; diese Gelder sind nicht für WfbM-Entgeltersatzleistungen vorgesehen.
Eine detailliertere Stellungnahme des SoVD zum o.g. Verordnungsentwurf wird angesichts der kaum vertretbar kurzen Beteiligungsfrist nicht erfolgen.
DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik