Behindertengleichstellungsgesetzes
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
1 Zusammenfassung des Gesetzentwurfs
Ziel der Änderungen im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) ist es, die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen zu fördern und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dazu ist eine umfassende Barrierefreiheit eine wesentliche Voraussetzung. In der Realität stoßen aber viele Menschen mit Behinderungen nach wie vor auf physische oder kommunikative Hindernisse, die ihre Teilhabe erheblich erschweren oder gänzlich verhindern.
Der vorliegende Gesetzentwurf verfolgt das Ziel, für den privaten Bereich den Zugang zu privaten Gütern und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zu verbessern und im öffentlichen Bereich die bauliche und kommunikative Barrierefreiheit in Bundesbehörden und anderen öffentlichen Stellen des Bundes zu verbessern.
Zur Ermöglichung eines besseren Zugangs zu Gütern und Dienstleistungen sieht der Entwurf vor, das Prinzip der sog. „angemessenen Vorkehrungen“ auch im privaten Bereich zur Anwendung kommen zu lassen, so wie es im öffentlichen Bereich bereits der Fall ist. „Angemessene Vorkehrungen“ in diesem Sinne bedeuten, dass individuelle praktikable Lösungen gefunden werden sollen, ohne detaillierte Barrierefreiheitsvorschriften festzuschreiben.
Des Weiteren soll ein Bundeskompetenzzentrum für Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit eingerichtet werden.
Nach dem Entwurf soll auch das Benachteiligungsverbot gestärkt werden. Gegen öffentliche Stellen soll ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden können. Die Pflichten des Bundes zur Herstellung von Barrierefreiheit sollen gestärkt werden.
Darüber hinaus soll nach dem Gesetzentwurf das Amt des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen gestärkt werden, indem eine Klarstellung im Gesetz vorsieht, dass dieser unabhängig, ressortübergreifend und weisungsunabhängig agiert. Darüber hinaus soll eine Stellungnahme seitens der Ressorts erfolgen, wenn diese von Empfehlungen des Beauftragten abweichen.
2 Gesamtbewertung
Wir begrüßen es, dass über diesen Gesetzentwurf das Ziel verfolgt wird, die Teilhabemöglichkeiten sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich für Menschen mit Behinderungen zu erhöhen. Dies soll im privaten Bereich über das Instrument der sog. „angemessenen Vorkehrungen“, wie sie im öffentlichen Sektor bereits Anwendung finden, geschehen. Über die Ausweitung der „angemessenen Vorkehrungen“ auf den privaten Bereich werden Vorgaben aus der UN-BRK umgesetzt. Viele andere Länder tun dies bereits, daher ist es gut, dass jetzt auch in Deutschland eine Rechtsgrundlage geschaffen werden soll.
Auch die Schaffung eines Bundeskompetenzzentrums für Leichte Sprache und Deutsche Gebärdensprache soll zu besseren Teilhabemöglichkeiten führen. Darüber hinaus soll es eine Stärkung des Amtes des Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen geben. All diese Schritte begrüßen wir ausdrücklich.
Leider wird jedoch mit den im vorliegenden Referentenentwurf getroffenen Regelungen die Barrierefreiheit in Deutschland nicht strukturell erhöht werden. Barrierefreiheit ist aber eine grundlegende Voraussetzung dafür, dass Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Bereits heute haben viele Unternehmen und Anbieter von Waren und Dienstleistungen das Potenzial einer verbesserten Barrierefreiheit für ihr Unternehmen und ihr Geschäftsleben erkannt. Sie haben erkannt, dass sie über Barrierefreiheit einen großen Kundenstamm neu erschließen und auch binden können. Nicht zuletzt leben viele Unternehmen auch eine soziale, gesamtgesellschaftliche Verantwortung vor und Barrierefreiheit stellt für sie ein Qualitätsmerkmal dar.
Dieses Gesetz soll aber all jene zu mehr Teilhabemöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen verpflichten, die dies eben nicht aus freien Stücken tun. Der vorliegende Gesetzentwurf vermag hier leider keine nennenswerten Anreize zu bieten.
Insbesondere kritisieren wir scharf, dass der Referentenentwurf in § 7 vorsieht, dass alle baulichen Veränderungen oder Anpassungen von Waren und Dienstleistungen für Unternehmen als „unverhältnismäßige und unbillige Belastung“ gelten. Diese Formulierung lässt es zu, dass private Anbieter von Produkten und Dienstleistungen in keiner Weise dazu angehalten werden, angemessene Vorkehrungen (mehr) vorzunehmen. Dies ist nicht nur eine Vorschrift, die wirtschaftliche Interessen klar vor den Minderheitenschutz und die Einhaltung von Menschenrechten stellt, sie ist auch ein fatales Signal dahingehend, dass Menschen mit Behinderungen als (wirtschaftliche) Belastung gesehen werden. Diese Regelung kritisieren wir scharf! Sie muss gestrichen werden.
Wir begrüßen es, dass Menschen mit Behinderungen nach diesem Entwurf nun einen einklagbaren Anspruch auf die Vornahme angemessener Vorkehrungen im privaten Bereich bekommen sollen. Allerdings können sich Menschen mit Behinderungen nicht wirkungsvoll gegen Benachteiligung wehren. Das Benachteiligungsverbot entfaltet seine Wirkung nur, wenn Bürgerinnen und Bürger bei Nichteinhaltung einer Verpflichtung auch einen Anspruch auf Entschädigung haben. Ein solcher Anspruch fehlt jedoch im Gesetzentwurf für private Anbieter. Hier soll bei Verletzung eines Benachteiligungsverbotes lediglich im Wege einer Feststellungsklage die Feststellung einer Benachteiligung möglich sein. Eine solch weiche Regelung kritisieren wir ausdrücklich.
Um niedrigschwellig eine Lösung bei Nichtgewährung angemessener Vorkehrungen zu finden, soll ein Schlichtungsverfahren angestrengt werden können. Dies kann in manchen Fällen zur Lösungsfindung beitragen und wird als Schritt in die richtige Richtung grundsätzlich begrüßt.
Der SoVD erkennt die guten Ansätze in diesem vorliegenden Entwurf ausdrücklich an. Allerdings besteht an entscheidenden Stellen noch erheblicher Nachbesserungsbedarf, damit über dieses Gesetz tatsächlich zu einem selbstbestimmteren Leben von Menschen mit Behinderungen beigetragen werden kann.
3 Im Einzelnen
[…]
Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt (§ 7 Abs. 1 BGG -Neu)
[…]
Benachteiligungsverbot privater Unternehmen (§ 7 Abs. 2 BGG-Neu)
[…]
Vorliegen eines Benachteiligungsverbots (§ 7 Abs. 3 BGG-Neu)
[…]
Beschränkung des Rechtsschutzes (§ 7 Abs. 6 BGG-Neu)
[…]
Zulässige unterschiedliche Behandlung und Beweislast (§§ 7a, 7b BGG-Neu)
[…]
Herstellung der Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr (§ 8 BGG-Neu)
[…]
Gestaltung von Bescheiden und Verordnungen (§ 10 BGG-Neu)
[…]
Verständlichkeit und Leichte Sprache (§ 11-Neu)
[…]
Menschen mit Behinderungen in Begleitung durch Assistenzhunde (§ 12e BGG)
[…]
Bundesfachstelle für Barrierefreiheit (§ 13 BGG-Neu)
[…]
Vertretungsbefugnisse in gerichtlichen Verfahren (§§ 14, 15 BGG-Neu)
[…]
Schlichtungsstelle und -verfahren (§ 16 BGG-Neu)
[…]
Aufgaben und Befugnisse der beauftragten Person für die Belange von Menschen mit Behinderungen (§ 18 BGG-Neu)
[…]
DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik
Zur vollständigen SoVD-Stellungnahmne: Behindertengleichstellungsgesetzes [243 KB]