Präventionsgesetz (PrävG)
Stellungnahme des SoVD anlässlich einer Anhörung zum Änderungsantrag zum Entwurf eines Gesestzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention
Mit dem Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 18(14)0107.1 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Präventionsgesetz (PrävG) soll im Wesentlichen ein neuer § 17a - „Vorbereitung der Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff“ ins SGB XI eingefügt werden. Dadurch werden die rechtlichen Grundlagen für vorbereitende Maßnahmen zur Erarbeitung der Änderungen in den Begutachtungs-Richtlinien geschaffen. Konkret wird dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen aufgetragen, die Richtlinien zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Begutachtungsrichtlinien) innerhalb von neun Monaten nach Inrkafttreten der Regelung Mitte 2015 zu überarbeiten und dem Bundesgesundheitsministerium zur Genehmigung vorzulegen. Die vorgezogene Beauftragung zur Erarbeitung der Begutachtungs-Richtlinen dient der Vorbereitung der Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs.
SoVD-Bewertung
Der Sozialverband Deutschland (SoVD) vertritt die Interessen der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherten und hat heute über 560.000 Mitglieder. Er ist maßgebliche Organisation für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen nach § 118 SGB XI und hat im Expertenbeirat zur konkreten Ausgestaltung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs mitgewirkt.
Bereits in seiner Stellungnahme zum ersten Pflegestärkungsgesetz (PSG I) hatte der SoVD gefordert, dass „alle zur Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs notwendigen flankierenden Vorbereitungen, wie beispielsweise (…) die Überarbeitung der vielen Richtlinien, unmittelbar begonnen werden, damit bei Inkrafttreten des neuen Begriffs nicht weitere Zeit verloren geht.“ Die im Rahmen der Beiratsarbeit entstandene „Roadmap“, auf die auch in vorliegendem Änderungsantrag Bezug genommen wird, weist die Erarbeitung der neuen Begutachtungs-Richtlinien als eine zentrale Maßnahme vor der bundesweiten Geltung des neuen Begutachtungsverfahrens und des neuen Leistungsrechts mit einer Bearbeitungszeit von neun Monaten aus. Auf der überarbeiteten Begutachtungs-Richtlinie bauen weitere vorbereitende Maßnahmen v.a. hinsichtlich der Gutachterschulungen auf. Vor diesem Hintergrund begrüßt der SoVD die vorgezogene Beauftragung des Spitzenverband Bund der Pflegekassen zur Überarbeitung der Begutachtungs-Richtlinie. Der SoVD weist aber darauf hin, dass angesichts der Rechtssystematik des SGB XI und ausweislich der o.g. „Roadmap“ zugleich auch die §§ 14, 15 SGB XI zum Begriff und den Stufen der Pflegebedürftigkeit anzupassen wären, weil die Begutachtungs-Richtlinie an ihnen anknüpft. Um die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs nicht weiter zu verzögern, unterstützt der SoVD das in vorliegendem Änderungsantrag gewählte formale Vorgehen dennoch.
DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik
Stellungnahmne: Präventionsgesetz (PrävG) [179 KB]