Krankenhausreformanpassungsgesetz
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG)
1 Zusammenfassung des Gesetzentwurfs
Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) wurde in der vergangenen Legislaturperiode eine Krankenhausreform auf den Weg gebracht, die umfangreiche Maßnahmen zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen vorsieht. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen Anpassungen die praktische Umsetzung der Regelungen aus dem KHVVG erleichtern. Die vorgesehenen Maßnahmen sollen mit dem Ziel, eine qualitative, bedarfsgerechte Krankenhausversorgung zu gewährleisten, praxisgerecht fortentwickelt werden. Dazu sollen unter anderem Ausnahmeregelungen und Kooperationsmöglichkeiten erweitert, die Finanzierung des Transformationsfonds umgestaltet sowie Zwischenfristen, Leistungsgruppen und deren Qualitätskriterien angepasst werden.
2 SoVD-Gesamtbewertung
Deutschland braucht flächendeckend eine qualitativ hochwertige und wohnortnahe Versorgung, die verlässlich und angemessen finanziert wird. Doch gerade in ländlichen und strukturschwachen Regionen steht die Gesundheitsversorgung vor besonderen Herausforderungen, sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich. Viele Krankenhäuser befinden sich in einer angespannten wirtschaftlichen Lage. Bedarfsnotwendige Standorte müssen erhalten und unterstützt werden. Um den hohen finanziellen Druck in dem System insgesamt zu verringern und gleichzeitig die Qualität der Versorgung zu verbessern, geht die Krankenhausreform grundsätzlich in die richtige Richtung. Es ist richtig und wichtig, mit dem KHAG diesen Weg weiterzuverfolgen. Die Einführung von bundesweit einheitlichen Leistungsgruppen, die mit einheitlichen Qualitätskriterien und Mindestvorhaltezahlen hinterlegt werden, ist zielführend, um bundesweit eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung in den Regionen wohnortnah sicherzustellen. Ausnahmen und Kompetenzerweiterungen für die Länder bei der Grund- und Notfallversorgung können eine bessere Berücksichtigung von regionalen Unterschieden durchaus ermöglichen. Zugleich besteht die Sorge, dass mit zunehmenden Ausnahmen die Reform weiter aufgeweicht wird. Ausnahmen dürfen nicht zur Regel werden. Bedenken bestehen im Hinblick auf die wiederholbare Ausnahmegenehmigung und eine damit verbundene bis zu sechsjährige Zulassung von Behandlungen mit geringerer Qualität an einem Krankenhausstandort, was die Patientensicherheit erheblich gefährdet. Kritisch sieht der SoVD in diesem Zusammenhang auch die Streichung der Erreichbarkeitsvorgaben sowie die Streichung der Berücksichtigung der Pflegepersonaluntergrenzen als Voraussetzung und Prüfungsgegenstand des Medizinischen Dienstes bei der Zuweisung von Leistungsgruppen. Weiter kritisiert der SoVD die Streichung der Nachweispflicht der Länder über das Insolvenzrisiko der beteiligten Krankenhäuser sowie die geplante Ausnahme von der Fusionskontrolle für Krankenhauszusammenschlüsse.
Letztlich bleibt die Strukturreform der Krankenhausversorgung eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die richtigerweise aus Steuermitteln zu finanzieren ist. Das gilt auch für die Sofort-Transformationskosten in Höhe von rund 4 Milliarden Euro. Hier stehen die Länder in der Pflicht, endlich ihrer Verantwortung für die Investitionskosten der Krankenhäuser gerecht zu werden, der sie seit Jahren nicht nachkommen.
In diesem Zusammenhang kritisiert der SoVD die jüngst angekündigte Klage der Länder Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt vor dem Bundesverfassungsgericht gegen drei Mindestmengenvorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Ziel von Mindestmengen ist es, hochspezialisierte Leistungen dort zu bündeln, wo Erfahrung und Routine die besten Ergebnisse erwarten lassen. Besonders komplexe Eingriffe gehören aus Gründen der Patientensicherheit und Qualitätssicherung in die Hände spezialisierter Krankenhäuser und dürfen nicht zur Absicherung defizitärer Standorte unter geringeren Qualitätsstandards missbraucht werden.
3 Zu den Regelungen im Einzelnen
Einzelheiten sind der als Anlage 1 beigefügten tabellarischen Stellungnahme zu entnehmen.
DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik
zur vollständigen SoVD-Stellungnahme: Krankenhausreformanpassungsgesetz [706 KB]