Änderung des Behandlungsvertragsrechts
Anlässlich der öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am 10. November 2025 zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts
1 Vorbemerkung
Der Sozialverband Deutschland e.V. (SoVD) vertritt die Interessen seiner deutschlandweit über 560.000 Mitglieder in sozialen und sozialrechtlichen Angelegenheiten. Zugleich nimmt er für den Deutschen Behindertenrat (DBR) als eine der auf Bundesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patient*innen und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen nach § 140f SGB V in den Gremien der deutschen Selbstverwaltung die Aufgabe der Patientenbeteiligung wahr, allem voran im Gemeinsamen Bundesausschuss.
Vor diesem Hintergrund konzentriert sich die Stellungnahme des SoVD als Patientenorganisation auf die Änderung des Behandlungsvertragsrechts.
2 Zusammenfassung der Änderung des Behandlungsvertragsrechts
Um den Anspruch auf Einsicht in die Patientenakte gemäß § 630g BGB und den datenschutzrechtlichen Anspruch auf Erhalt einer Kopie der Daten nach Artikel 15 Absatz 3 der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) miteinander in Einklang zu bringen, soll § 630g BGB angepasst und übersichtlicher gestaltet werden. Mit der Neuregelung soll die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. Oktober 2023 Berücksichtigung finden, der zufolge Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Unentgeltlichkeit der ersten Kopie keine Abweichungen im nationalen Recht vorsehen dürfen (Urteil vom 26. Oktober 2023, Az. C-307/22). Es wird klargestellt, dass die Unentgeltlichkeit der ersten Kopie sich auch auf den Anspruch nach § 630g Absatz 1 BGB erstreckt und insofern den gleichen Voraussetzungen unterliegt wie der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach der DSGVO.
Weiter soll künftig zur Vermeidung von Verwechslungen mit der elektronischen Patientenakte gemäß den §§ 341 ff. SGB V die Bezeichnung „Behandlungsakte“ verwendet werden.
3 SoVD-Bewertung der Änderungen des Behandlungsvertrags
[…]
4 Weiterer Änderungsbedarf zu § 630g BGB n.F.
[…]
DSGVO-Fristregelung in nationales Recht inkorporieren
[…]
Akteneinsicht umfassender ausgestalten
[…]
Bestätigungspflicht für die Vollständigkeit und Verjährungsfristbeginn
[…]
Weiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf
[…]
DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik
zur vollständigen SoVD-Stellungnahme: Änderung des Behandlungsvertragsrechts [194 KB]