Freihandelsabkommen TTIP
Stellungnahme des SoVD anlässlich einer Online-Konsultation zu den Modalitäten des Investitionsschutzes und der Investor-Staat-Streitbeilegung im Rahmen der TTIP
Vorbemerkung
Die EU und die USA verhandeln seit Juli 2013 über eine transatlantische Handels-und Investitionspartnerschaft1 (TTIP). Das Mandat dafür haben die 28 EU-Mitgliedstaaten der für Handelsfragen zuständigen Generaldirektion der Europäischen Kommission am 17. Juni 2013 erteilt. Es gab mittlerweile sechs sogenannte Verhandlungsrunden. Ein Vertragsentwurf wird nicht vor 2015 erwartet2 .
Mit TTIP würde die größte Freihandelszone der Welt geschaffen werden. Mehr als 800 Millionen Menschen wären betroffen. Ziel der Vereinbarung soll freierer Handel mit besserem Marktzugang und geringeren Kosten für Investoren durch z.B. gemeinsame Produktstandards sein. Nach einer Berechnung der Europäischen Union könnte diese ab 2027 dadurch ein zusätzliches Wirtschaftswachstum in Höhe von 0,48 Prozent verzeichnen3.
Im Wesentlichen umfasst das Abkommen, das nach den bisherigen Informationen der Kommission in weiten Teilen nach dem Vorbild von NAFTA4 und CETA5gestaltet werden soll, drei zentrale Komplexe:
- Abbau von Zöllen
- Abbau sogenannter nicht tarifärer Handelsschranken
- Schutz von Investoren durch eigenes Schiedsgerichtsverfahren
Besondere Kritik wird an der mangelnden Information und Einbindung der Öffentlichkeit und von Interessenvertretungen in die Arbeit an Entwurfstexten bzw. Verhandlungsinhalten geübt. Es fehlen Details zu bisherigen Verhandlungsergebnissen. Abgeordnete des Europaparlaments dürfen Dokumente nur in Lesesälen einsehen und keine Notizen machen. Die an den Verhandlungsrunden Beteiligten sind zu Stillschweigen verpflichtet. Ob bzw. inwieweit Vorbehalte gegen das gesamte Abkommen berechtigt sind oder nicht, lässt sich deshalb nicht abschließend einschätzen.
Auch aufgrund der anhaltenden Proteste startete die EU-Kommission am 27. März 2014 die öffentliche Online-Konsultation zum o.g. dritten Bereich, dem Investitionsschutz und der Investor-Staat-Streitbeilegung im Rahmen der TTIP (ISDS). Aufgrund der außergewöhnlich hohen Beteiligung an der Konsultation wurde diese bis zum 13. Juli 2014 verlängert. Der SoVD hat sich an der Konsultation beteiligt. Dieses Dokument gibt die Antworten aus der Online-Konsultation wieder.
Zu den Ausschnitten aus Fragen und Antworten der Online-Konsultation6
Frage 1: Geltungsbereich der materiell-rechtlichen Investitionsschutzbestimmungen
Was halten Sie von den Zielen und dem Ansatz in Bezug auf den Geltungsbereich der materiell-rechtlichen Bestimmungen zum Investitionsschutz im Rahmen der TTIP?
Im Ansatz der EU werden die materiell-rechtlichen Begriffe weit gefasst. Danach sollen in den Geltungsbereich der Schutzbestimmungen alle „Investoren“ bzw. „Investitionen“ fallen, die „nach dem Recht des Gastlandes gesetzeskonform“ sind. Der „Investor“ soll dabei und bereits in „erheblichem Umfang Ressourcen im Gastland gebunden haben“. Eine weitere Klarstellung erfolgt nicht. Der SoVD erkennt zwar das Ziel an, sogenannte Briefkastenfirmen mit dieser Regelung vom Geltungsbereich auszunehmen, hat aber erhebliche Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit dieser Begriffe.
Zudem kann es nicht nur darum gehen, den Begriff des „Investors“ bzw. der „Investitionen“ zu definieren. Für den SoVD haben EU-weite oder nationalstaatliche Regelungen klar Vorrang vor Investorenschutz. Es müssen deshalb klar und abgrenzbar die Fälle definiert werden, in denen es eines besonderen Investorenschutzes bedarf. Ansonsten bestünde nach Ansicht des SoVD die Gefahr, dass bestehende oder auszubauende Leistungen und Dienste der Daseinsvorsorge, der freien Wohlfahrtspflege, der sozialen Sicherungssysteme sowie sonstige sozialstaatliche Dienste und Einrichtungen den Regelungen des Investitionsschutzes unterfallen. Dies darf aber nicht der Fall sein.
Darüber hinaus bestehen grundsätzliche Bedenken am Erfordernis gesonderter Investitionsschutzbestimmungen im Rahmen des TTIP, da derzeit keinerlei Rechtsunsicherheit für Investoren zu befürchten sind. Diesen steht jederzeit der umfangreiche nationale und europäische Rechtsschutz offen (s.u.). Schließlich zeigt auch das „Trade in Services Agreement“ (TiSA), dass es durchaus üblich ist, plurilaterale Abkommen ohne Regelungen zum Investitionsschutz und Streitschlichtungsmechanismen abzuschließen.
Frage 2: Nichtdiskriminierung
Was halten Sie vom Ansatz der EU in Bezug auf Nichtdiskriminierung im Rahmen der TTIP? Bitte erläutern Sie Ihren Standpunkt.
Bestehende Rechtsunsicherheiten für Investoren können Handelshemmnisse darstellen. Ausländischen Investoren, die ihre Interessen diskriminiert sehen, müssen daher selbstverständlich wirkungsvolle Rechtschutzinstrumente zur Verfügung stehen.
Die hier vorgeschlagenen Klauseln für Investitionsschutz sind jedoch im Hinblick auf die gut ausdifferenzierten, hoch entwickelten Rechtsschutzsysteme der potentiellen Vertragspartner des TTIP nicht nötig. Denn bei Rechtsunsicherheit bzw. in Streitfällen können sowohl in der EU, als auch in den USA schon jetzt ordentliche Gerichte angerufen werden. Der in diesen Ländern gesetzlich gesicherte und gerichtlich durchsetzbare Diskriminierungsschutz ist ausreichend. Für den SoVD ist daher nicht ersichtlich, wo Regelungsbedarf besteht.
Darüber hinaus ist festzustellen, dass unterschiedliche Behandlungen auch gerechtfertigt sein können. Dies gilt vor allem dann, wenn es um Sonderregelungen im öffentlichen Interesse geht. Dies betrifft vor allem besonders schutzbedürftige nationale Bereiche wie die soziale Sicherung, Daseinsvorsorge und freie Wohlfahrtspflege, aber auch Gesundheits-und Verbraucherschutz und andere sozialstaatliche Dienste und Einrichtungen. Regelungen in diesen Bereichen, welche durch demokratisch legitimierte Gesetzgeber eingeführt wurden und werden, sind vom Geltungsbereich des Investitionsschutzes auszunehmen. Sofern Investitionen in diesen Bereichen getätigt werden, müssen Regelungen im öffentlichen Interesse stets Vorrang vor gleichzeitig tangierten wirtschaftlichen Interessen haben.
Eine Öffnung dieser Bereiche und Einrichtungen für gewinnorientierte Investoren über das TTIP, würde eine nicht abschätzbare Gefahr für gewachsene nationale soziale Sicherungssysteme und Einrichtungen der Daseinsvorsorge darstellen. Regelungen in diesem Bereich sind für den SoVD vom Diskriminierungsschutz auszunehmen.
Frage 3: Faire und angemessene Behandlung
Was halten Sie vom Ansatz der EU in Bezug auf die faire und angemessene Behandlung von Investoren im Rahmen der TTIP?
Für den SoVD ist schon der Begriff der „berechtigten Erwartungen“ falsch gewählt. Es kann nicht darum gehen, auslegungsbedürftige „berechtigte Erwartungen“ der Investoren zu schützen, es kann allenfalls darum gehen, das „rechtlich geschützte Interesse“ zu schützen.
Dabei ist für uns entscheidend, dass demokratisch legitimierte politische Entscheidungen und Maßnahmen regelmäßig keinen Tatbestand des Investitionsschutzes darstellen können. Der Ausbau sozialer Rechte und Standards hat regelmäßig Vorrang vor wirtschaftlichen Interessen. Es ist daher erforderlich, eindeutig festzulegen, dass Entscheidungen und Maßnahmen mit derartigem Bezug vom Anwendungsbereich des Investitionsschutzes klar ausgenommen werden und derartige Entscheidungen und Maßnahmen keine „rechtlich geschützten Interessen“ im Sinne des Investitionsschutzes beeinträchtigen. Der SoVD befürchtet, dass durch den Investitionsschutz die bisher unterbliebene Ratifizierung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO), die gewerkschaftliche Aktivitäten und Tarifverhandlungen, durch die USA auch zukünftig nicht erfolgen wird. Dieses Beispiel zeigt, dass durch das Investitionsschutzabkommen der Ausbau sozialer Rechte und Standards erheblich erschwert, wenn nicht ga unmöglich wird.
Zudem ist fraglich, warum sich ausländische Investoren gegen derartige Maßnahmen auf das Investitionsschutzabkommen berufen können. Inländischen Investoren ist dies verwehrt. Diese werden auf den nationalen Rechtsweg verwiesen. Das stellt unseres Erachtens eine Privilegierung ausländischer Investoren und eine Diskriminierung inländischer Investoren dar, die nicht gerechtfertigt ist. Deshalb sind auch ausländische Investoren regelmäßig auf den, auch ihnen offenstehenden, nationalen Rechtsweg zu verweisen.
Frage 4: Enteignung
Was halten Sie vom Ansatz der EU in Bezug auf Enteignung im Rahmen der TTIP? Bitte erläutern Sie Ihren Standpunkt.
Zentraler Punkt von Freihandelsabkommen ist der Schutz von Eigentum. Eine besondere Regelung im TTIP zum Schutz des Rechtes auf Eigentum ist jedoch nicht erforderlich, da es sowohl bei direkter als auch bei indirekter Enteignung in den USA und den Mitgliedstaaten der EU bereits wirksame Schutzmechanismen und Kompensationsregelungen gibt.
Hier ist insbesondere auf die umfangreiche Rechtsprechung in Deutschland zum Enteignungsschutz hinzuweisen. Dieser umfasst gerade nicht die Veränderung der Wettbewerbsordnung durch regulierende Maßnahmen zum Beispiel im Bereich der sozialen Sicherung. Diese Rechtsprechung hat sich bewährt und sollte nicht durch das Investitionsschutzabkommen ausgehebelt werden.
Zudem stellt sich für den SoVD die Frage, inwiefern überhaupt von klaren Regelungen diesbezüglich gesprochen werden kann, wenn zusätzlich zum Vertragstext noch Orientierungshilfen benötigt werden, die ihrerseits nicht bindend sind. Derart unklare Regelungen sind besonders streitanfällig.
Schließlich muss beachtet werden, dass der Eigentumsschutz nicht grenzenlos ist. Die Grenze des Eigentumsschutzes beginnt immer dann, wenn Interessen der Gesellschaft betroffen sind. Deshalb müssen für Maßnahmen mit Bezug zum Bereich der Gesundheit, des Arbeitsschutzes, der öffentlichen Daseinsfürsorge sowie sonstige Bereiche der sozialen Sicherung, sozialstaatliche Dienste und sozialstaatliche Einrichtungen, Ausnahmen definiert werden.
Frage 5: Gewährleistung des Regelungsrechts und Investitionsschutz
Was halten Sie vom Ansatz der EU in Bezug auf die Wahrung des Regelungsrechts im Rahmen der TTIP?
Der SoVD sieht die Gewichtung zwischen dem Investorenschutz und dem Regelungsrecht der Staaten als problematisch an. Diese sind nicht gleichwertig. Zum Wesen demokratischer Staaten gehört es, dass das Regelungsrecht des Staates über einem weitreichenden Investorenschutz stehen muss. Demokratisch legitimierte Entscheidungen, mithin Entscheidungen, die vom Volk ausgehen, sind höherrangig als Investitionsentscheidungen von wirtschaftlichen Unternehmen. Dies gilt umso mehr, je mehr Entscheidungen und Regelungen vor allem sozialstaatliche Maßnahmen betreffen und soziale Standards neu einführen oder ausbauen. Dieses Recht darf durch den Investitionsschutz nicht ausgehebelt werden.
Zudem ist nationalstaatlichen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Der Begriff der staatlichen Maßnahmen ist daher weit auszulegen. Diesem Begriff müssen auch die untergesetzliche Normgebung oder Maßnahmen bzw. Regelungen der Selbstverwaltung oder auch aufsichtsrechtliche Maßnahmen unterfallen. Diese dürfen nicht dem Anwendungsgebiet des Investitionsschutzes unterfallen.
Frage 6: Transparenz bei ISDS
Trägt dieser Ansatz zum Ziel der EU bei, Transparenz und Offenheit des ISDS-Systems im Rahmen der TTIP zu verbessern? Machen Sie gegebenenfalls bitte weitere Vorschläge.
Spezielle Schiedsverfahren, die sich der Kontrolle durch ordentliche Gerichte weitestgehend entziehen, bergen immer die Gefahr mangelnder Transparenz mit allen damit verbundenen Nachteilen (Ausschluss der Öffentlichkeit, Interessenkonflikte der befassten Parteien). Es ist daher nachvollziehbar, dass die EU gerade die mangelnde Transparenz in ihren Regelungsansätzen aufgreifen möchte. Allerdings wird dazu ausgeführt, dass vertrauliche Informationen nicht transparent zu machen sind. Dieser Begriff der vertraulichen Informationen ist jedoch wiederum auslegungsbedürftig und streitanfällig. Dazu kommt, dass eine Reihe aktueller Beispiele gezeigt haben, dass solche Schiedsverfahren ein hohes Risiko des Missbrauchs bergen.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen weisen damit ein hohes Maß an Unsicherheit auf, ob transparente und öffentliche Verfahren tatsächlich möglich sind. Nach Ansicht des SoVD reichen die Gerichtsbarkeiten der USA, Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten und deren transparente Verfahren aus, um die Ansprüche ausländischer Investoren geltend zu machen und ihre Rechte ausreichend zu schützen. Eines ergänzenden und vor allem intransparenten Investitionsschutzes bedarf es nicht (s.o.).
Frage 7: Mehrfachklagen und Beziehungen zu inländischen Gerichten
Ist dieser Ansatz Ihrer Ansicht nach geeignet, um ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen der Inanspruchnahme der ISDS-Schiedsgerichte und der Möglichkeit zum Anrufen nationaler Gerichte herzustellen und Konflikte zwischen inländischen Rechtsbehelfen und der ISDS im Rahmen der TTIP zu vermeiden? Nennen Sie bitte gegebenenfalls weitere mögliche Schritte und nehmen Sie Stellung zur Nützlichkeit der Schlichtung als Möglichkeit der Streitbeilegung.
Wie in den vorstehenden Bemerkungen angeführt, bezweifelt der SoVD ausdrücklich das Erfordernis von ISDS, da durch die bestehenden ordentlichen Gerichtsbarkeiten ausreichend Rechtsschutz aber auch Streitschlichtungsmechanismen gewährt werden können. Diese Gerichtsbarkeiten sind zudem nicht nur nationalstaatlich, sondern auch europaweit (Gericht der Europäischen Union (EuG) und Europäischer Gerichtshof (EuGH)) und sogar international organisiert (Streitschlichtungsverfahren der Welthandelsorganisation (WTO)) und anerkannt.
Frage 8: Ethik, Verhalten und Qualifikationen der Schiedsrichter
Was halten Sie vom Verhaltenskodex und den Anforderungen an die Qualifikationen von Schiedsrichtern im Rahmen der TTIP? Verbessern sie das bestehende System und können weitere Verbesserungen ins Auge gefasst werden?
Diese Fragestellung verdeutlicht, welch komplexe Verfahrensfragen eine Investitionsschutzklausel beinhaltet. In Deutschland hat sich ein bereits bewährtes System mit spezialisierten, unabhängigen Richtern und Gerichten ausgebildet, welches umfassenden Rechtschutz gewährt. Die Notwendigkeit ergänzender Regelungen sieht der SoVD nicht.
Die Ausführungen der EU, einen speziellen Verhaltenskodex und spezielle Schiedsrichterlisten zu erstellen, verdeutlichen zudem, welche Unsicherheiten bei der Besetzung der Schiedsgerichte entstehen können. Zudem ist der Hinweis auf den Verhaltenskodex auch ein Anzeichen, wie beeinflussbar die Entscheidungen der Schiedsgerichte allein auf Grund der Besetzung sind. Zudem verdeutlichen die Ziele und Ansätze der EU, welche von den Schiedsrichtern Sachkenntnis vor allem in wirtschaftlichen und kommerziellen Fragen verlangen, dass die sozialen Fragestellungen scheinbar gar keine Beachtung finden. Für den SoVD ist aber gerade besonders wichtig, dass die sozialen Fragestellungen vor den wirtschaftlichen und kommerziellen Interessen stehen. Auch deshalb lehnen wir die Schiedsgerichtsbarkeit ab.
Frage 9: Prävention mutwilliger und unbegründeter Klagen
Was halten Sie von den Mechanismen zur Verhinderung mutwilliger oder unbegründeter Klagen und zur Beseitigung von Klageanreizen im Rahmen der TTIP? Nennen Sie bitte auch etwaige weitere Möglichkeiten zur Vermeidung mutwilliger und unbegründeter Klagen.
Rechtsmissbräuchliche Klagen scheinen nach Ansicht der EU erwartbar zu sein, insbesondere rechnet selbst die EU mit offensichtlich substanzlosen und rechtlich unbegründeten Forderungen. Der SoVD wertet dies als Beleg dafür, dass die Verfahren auf Grund ihrer Komplexität und Unsicherheiten schlichtweg nicht beherrschbar sind und deswegen Präventionsmechanismen geschaffen werden müssen. Dies bestärkt uns in der Ablehnung der bisher bekannten Modalitäten des Investitionsschutzes und der Investor-Staat-Streitbeilegung. Schutz vor mutwilligen und unbegründeten Klagen sowie Sanktionierungsoptionen bei Rechtsmissbrauch bieten in gutem Umfang die staatlichen Gerichte.
Frage 10: Weiterbearbeitung und „Filterung“ von Klagen
Was halten Sie vom Einsatz und vom Anwendungsbereich solcher Filtermechanismen im Rahmen der TTIP?
Der SoVD fühlt sich durch die Ziele und dem Ansatz der EU darin bestätigt, dass der Investorenschutz und die darin enthaltenen Regelungen nicht geeignet sind, berechtigte Regelungsinteressen des Staates zu schützen. Ansonsten würde es keine spezifische Ausnahme für Regulierungen im Finanzsektor bedürfen. Es ist allerdings mehr als fraglich, warum gerade das Regelungsrecht im Finanzsektor ausgenommen werden soll. Für den SoVD ist es genauso wichtig, andere Bereiche, wie die soziale Sicherung, auszuklammern. Damit wird das ganze Regelungskonstrukt aber noch komplexer und noch schwerer beherrschbar. Deshalb sollte, statt derart unsichere Klauseln zu formulieren, zwingend auf den nationalen bzw. multinationalen Rechtsweg verwiesen werden. Dies würde im Übrigen auch der klassischen Aufgabe von Schiedsgerichten entsprechen. Regelmäßig haben diese nämlich die Funktion, eine gütliche, außergerichtliche Einigungsmöglichkeit zu schaffen. Bei bestehender Schiedsgerichtsbarkeit ist regelmäßig erst nach Ausschöpfen derselben der Weg zu den nationalen Gerichten offen.
Frage 11: Orientierungshilfen der Parteien (EU und USA) bei der Auslegung des Abkommens
Was halten Sie von diesem Ansatz zur Gewährleistung einer einheitlichen und berechenbaren Auslegung des Abkommens im Interesse der Ausgewogenheit? Sind diese Elemente wünschenswert, und wenn ja, halten Sie diese für ausreichend?
Für den SoVD ist es zwar begrüßenswert, wenn es zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten Orientierungshilfen geben soll. Allerdings zeigt dies nur, wie konfliktträchtig solche Schiedsverfahren generell sind. Es ist zudem fraglich, ob die Orientierungshilfen tatsächlich rechtlich bindend sind. Der SoVD macht vor diesem Hintergrund noch einmal seine grundsätzlichen Bedenken gegen die unklaren Wirkungen des Investitionsschutzes geltend und lehnt diese Regelungen ab.
Frage 12: Berufungsmechanismus und Stetigkeit der Schiedssprüche
Was halten Sie davon, zur Gewährleistung einer einheitlichen und berechenbaren Auslegung des Abkommens einen Berufungsmechanismus im Rahmen der TTIP einzurichten?
Nach Ansicht des SoVD bedarf es eines eigenen Berufungssystems innerhalb der ISDS nicht. Sofern Berufungsmechanismen notwendig sind, gewähren die nationalen Rechtssysteme aber auch europäische Gerichtsbarkeiten (EuG und EuGH) sowie internationale Streitbeilegungsmöglichkeiten (z.B. im Rahmen der WTO) umfassenden, anerkannten Rechtsschutz. Es darf jedenfalls nicht so sein, dass die Schiedssprüche für die staatlichen und europäischen Gerichtsbarkeiten Bindungswirkung entfalten. Dies würde elementaren rechts-staatlichen Grundsätzen widersprechen.
Eine zusätzliche Legitimität erfährt das Streitschlichtungssystem durch zusätzliche Berufungsmechanismen auch nicht, da bereits der nationale Rechtsweg Fehlerkorrekturen ermöglicht. Zusätzliche Schiedsgerichtsbarkeiten bergen vielmehr sogar die Gefahr, dass sich Streitigkeiten bis zur letztendlichen Klärung weiter verzögern und damit sogar staatliche Maßnahmen verhindert werden können.
Allgemeine Bewertung
Wie bewerten Sie allgemein das vorgeschlagene Konzept für materiell-rechtliche Schutznormen und ISDS als Grundlage für die Investitionsverhandlungen zwischen der EU und den USA? Sehen Sie für die EU andere Möglichkeiten zur Verbesserung des Investitionssystems? Gibt es zu den im Fragebogen behandelten Themen weitere Aspekte, auf die Sie eingehen möchten?
Der SoVD lehnt den Investitionsschutz und die Streitbeilegung in der hier vorgelegten Version aus grundsätzlichen Erwägungen ab. Es bedarf, auf Grund des umfassenden und gestuften nationalen, europäischen, aber auch internationalen Rechtsschutzes, keiner eigenständigen Schiedsgerichtsbarkeit. Diese schafft nur eine entbehrliche Parallelstruktur und würde endgültige Entscheidungen verzögern. Zudem zeigen die Fragen zur Besetzung der Schiedsgerichte, zur Transparenz, zu den Orientierungshilfen und zum Berufungsmechanismus die Unsicherheiten der Regelung. Eine Unsicherheit, für die die ordentlichen Gerichte bewährte Lösungsmechanismen vorweisen. Schließlich spricht gegen die Notwendigkeit eines Investorenschutzes und eines Streitbeilegungsmechanismus auch, dass in anderen internationalen Abkommen wie dem TiSA derartige Regelungen nicht für notwendig erachtet werden.
Zudem möchte der SoVD nochmals auf seine Antwort zu Frage 3 hinweisen und der dort aufgeführten Gefahr der Diskriminierung inländischer Investoren, die sich zu Recht nicht auf die Investitionsschutzklausel berufen können. Eine solche Regelung ist allerdings vor dem Ziel des Diskriminierungsschutzes widersprüchlich. Es wäre folgerichtig, wenn auch ausländische Investoren auf den nationalen Rechtsweg verwiesen werden.
Weiterhin findet der SoVD die Aussagen bedenklich, die Investorenschutz und staatliche Regelungsmöglichkeiten ins Gleichgewicht setzen wollen. Unseres Erachtens sind in demokratisch organisierten Rechtsstaaten staatliche Regelungen stets höher zu gewichten. Rechtsschutz dagegen kann immer vor nationalen Gerichten gesucht werden.
Durch eine Gleichrangigkeit besteht zudem die Gefahr, dass staatliches Handeln im Interesse des Gemeinwohls einschränkt wird, bzw. werden kann. Staatlichen Institutionen aber auch weiteren im staatlichen Auftrag handelnden Akteuren muss es aus Gründen des Sozial-und Gesundheitsschutz oder anderen Vorsorgemaßnahmen möglich sein, Gesetze zu erlassen und Maßnahmen durchzusetzen. In einer Demokratie haben die durch die Bürgerinnen und Bürger legitimierten Entscheidungen stets mehr Gewicht, als Investitionen von Investoren und deren rein wirtschaftlichen und kommerziellen Interessen. Kompetenzen zur Ausgestaltung der sozialen Sicherungssysteme und der weiteren sozialen Dienstleistungen und Einrichtungen dürfen durch Freihandels-und Investitionsschutzabkommen nicht unterlaufen werden.
Der SoVD begrüßt, dass mit dieser Konsultation zumindest für einen Teil des TTIP Transparenz hergestellt wurde. Wir mahnen an dieser Stelle die Veröffentlichung oder wünschenswerter Weise auch Konsultationen zu anderen Verhandlungspunkten des TTIP und des CETA-Abkommens mit Kanada an.
Abschließend möchte der SoVD hinsichtlich des gesamten TTIP anmerken, dass dies nur dann akzeptabel ist, wenn dessen Regelungen
- soziale Standards nicht berührt und deren Fortentwicklung nicht beeinträchtigt,
- demokratisch legitimierten Entscheidungen stets den Vorrang einräumt,
- rechtsstaatliche Grundsätze berücksichtigt und nationale Rechtssysteme vorrangig für anwendbar erklärt,
- einheitliche Mindeststandards (d.h., zum Beispiel bei dem Arbeitsschutzrecht die Umsetzung der Kernarbeitsnormen der ILO durch die Vertragspartner) garantiert werden.
Schlussbemerkungen
Wie in den abschließenden Bemerkungen im Rahmen der Online-Konsultation bereits aufgeführt, sieht der SoVD der weiteren Beteiligung der Öffentlichkeit -nicht nur in Bezug auf ISDS, sondern das gesamte TTIP -mit großer Spannung entgegen. Insbesondere in den Bereichen „Abbau von Zöllen“ und „Abbau nicht tarifärer Handelsschranken“ besteht erheblicher Diskussionsbedarf ob, bzw. inwieweit derzeit bekannt gewordene Vorschläge aus den Verhandlungsrunden zielführend sind.
Ein öffentlicher Dialog ist dringend erforderlich. Alle potentiell Betroffenen, Ihre Vertreterinnen und Vertreter, Verbände und Organisationen sind einzubinden. Dies sollte frühzeitig geschehen und nicht erst bei der finalen demokratischen Kontrolle durch das europäische und die nationalen Parlamente.
Der SoVD wird das weitere Verfahren, die Verhandlungen und deren Ergebnisse weiterhin aufmerksam begleiten.
DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik
Stellungnahmne: Freihandelsabkommen TTIP [602 KB]
1 Transatlantic Trade and Investment Partnership
2 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, „Transatlantische Handels-und Investitionspartnerschaft (TTIP) zwischen der EU und den USA“, April 2014
3 European Commission, DG Trade, „EU-US-Handelsabkommen: Hier sind die Fakten“, 20.12.2013; andere Prognosestudien kommen jedoch gerade in Bezug auf Wertschöpfungs-und Beschäftigungseffekte zu wesentlich schlechteren oder nur stark branchenspezifisch positiven Ergebnissen, s. Bertelsmann-Studie zu THIP
4 Nordamerikanisches Freihandelsabkommen, seit 1994
5 Freihandelsabkommen EU-Kanada, 2014
6 Vollständiger Text s. auch unter www.sovd.de