Angehörigen-Entlastungsgesetz
Stellungnahme des SoVD zum Referentenentwurf zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz).
A Vorbemerkung
Der SoVD erhielt am 13. Juni 2019 denReferentenentwurf für ein Angehörigen-Entlastungsgesetz. Die Möglichkeit zur Stellungnahme endet bereits am 4. Juli 2019.
Die kurze Stellungnahmefrist von nur 3 Wochen kritisiert der SoVD. Nach § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien gilt eine reguläre Frist für Stellungnahmen von mindestens vier Wochen. Ausnahmen davon sind zwar aus wichtigem Grund zulässig, im vorliegenden Fall jedoch weder ersichtlich noch dargetan.
Der SoVD erneuert seine Forderung nach ausreichenden Anhörungsfristen. Diese sichern eine Beteiligung der Verbände auf Augenhöhe und ermöglichen auch die notwendigen verbandsinternen Meinungsbildungsprozesse.
Vor dem Hintergrund der kurzen Fristsetzung kann der SoVD vorliegend nur eine vorläufige Stellungnahme abgegeben; inhaltliche Modifizierungen bleiben den weiteren Beratungen in den verbandlichen Gremien des SoVD vorbehalten.
B Zu ausgewählten Neuregelungen im Einzelnen
1 Ausweitung des Berechtigtenkreises für Grundsicherungsleistungen
Artikel 1 Ziff. 2 (§ 41 Abs. 1-neu und Abs. 3a SGB XII) bestimmt, dass künftig auch Personen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen erhalten, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen bzw. die in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie das Budget für Ausbildung erhalten.
Bewertung des SoVD: Die gesetzliche Klarstellung ist in der Sache richtig und notwendig, jedoch nicht ausreichend. Denn die vorgesehenen Änderungen beziehen nur Menschen ein, die im Eingangs- und Berufsbildungsbereich der Werkstätten beschäftigt sind bzw. werkstattberechtigt sind. Bei diesen war streitig, ob die dauerhafte volle Erwerbsminderung bereits angenommen werden kann und damit der Anspruch auf Grundsicherungsleistungen besteht. Zahlreiche Gerichte (vgl. insbesondere LSG Hessen, Beschluss vom 28.6.2018, AZ: L 4 SO 83/18 B ER) hatten bereits zugunsten der Betroffenen entschieden und Grundsicherungsleistungen zuerkannt. Insoweit ist es sachgerecht, dass dies nunmehr auch im SGB XII klargestellt wird.
Jedoch geht die Ausweitung nicht weit genug.
Der SoVD fordert, für erwerbergeminderte Personen, deren dauerhafte Erwerbsunfähigkeit (noch) nicht festgestellt wurde, ebenfalls den Zugang zu Leistungen der Grundsicherung zu ermöglichen. Leistet die gesetzliche Rentenversicherung nur eine befristete Erwerbsminderungsrente, scheidet bislang ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung von vornherein aus. Problematisch ist dies vor allem deshalb, weil Erwerbsminderungsrenten seit 2001 im Grundsatz nur noch als Zeitrenten gewährt werden. Unbefristete Erwerbsminderungsrenten sind der Ausnahmefall geworden, obwohl Zeitrenten in den weit überwiegenden Fällen nach Fristablauf weiterbewilligt werden und damit de facto Dauerrenten sind. Für die Betroffenen bedeutet die Feststellung, dass „vorerst nur“ eine zeitlich begrenzte Einschränkung der Erwerbsminderung vorliegt, dass sie keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung haben, sondern ggf. auf Leistungen der Hilfen zum Lebensunterhalt angewiesen sind. Das bleibt für die Betroffenen mit erheblichen rechtlichen Nachteilen verbunden, selbst wenn die Heranziehung auf unterhaltsverpflichtete Kinder und Eltern in der Sozialhilfe mit dem vorliegenden Gesetzentwurf deutlich begrenzt werden soll. So gilt bei den Hilfen zum Lebensunterhalt die Vermutung, dass wer zusammen in einer Wohnung wohnt, auch gemeinsam im Haushalt wirtschaftet und die nachfragende Person von der mitwohnenden Person auch Leistungen zum Lebensunterhalt erhält (Vermutung der Bedarfsdeckung in der Haushaltsgemeinschaft; § 39 SGB XII) – diese Vermutung gilt in der Grundsicherung nicht, vgl. § 43 I HS 2 SGB XII. Ebenso gelten begünstigende Regelungen für Ehegatten in der Grundsicherung (vgl. § 43 Abs. 1 SGB XII), die für die Hilfen zum Lebensunterhalt nicht anwendbar sind (§ 27 Abs. 2 SGB XII).
Vor diesem Hintergrund setzt sich der SoVD nachdrücklich dafür ein, Zugang zu den Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung nicht mehr nur dauerhaft voll erwerbsgeminderten Menschen vorzubehalten. Der SoVD fordert, die Grundsicherung bei Erwerbsminderung auch für zeitweise voll erwerbsgeminderte Menschen zu öffnen. So entfielen in der Praxis auch schwierige Abgrenzungsfragen zwischen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung, der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Sozialhilfe.
Mit der vom SoVD vorgeschlagenen Neuregelung würde auch der geltende Koalitionsvertrag umgesetzt, der die Schnittstellenklärung eingeschränkte bzw. dauerhafte Erwerbsminderung ausdrücklich einfordert.¹ Die bislang beabsichtigte enge Neuregelung zugunsten von Werkstattbeschäftigten hingegen bleibt hinter dem Auftrag des Koalitionsvertrages deutlich zurück.
2 Kein Wechsel mehr vom 4. Kapitel SGB XII zum 3. Kapitel SGB XII
Artikel 1 Ziff. 3a (§ 43-neu SGB XII) und Ziff. 4 (§ 94 Abs. 1 S 3-neu SGB XII) bestimmt, dass ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung nicht mehr entfällt, wenn die Vermutung widerlegt ist, dass die Jahresbruttoeinkommensgrenze unterschritten ist. In diesem Fall müssen Betroffene nicht mehr aus dem 4. Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) ausscheiden und auf Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) zurückgreifen – sie verweilen im Rechtkreis des 4. Kapitels SGB XII.
Bewertung des SoVD: Der SoVD begrüßt die Neuregelung. Die bisherige Schlechterstellung der Betroffenen durch den Wechsel vom 4. in das 3. Kapitel SGB XII in Folge des Unterhaltsrückgriffs bei (hohem) Einkommen der Angehörigen ist nicht zu rechtfertigen. Denn Betroffene bleiben – mit oder ohne gutverdienende Angehörige – aus demselben Grund bedürftig: Ihr Status als Altersrentner*in bzw. als Rentner*in wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung besteht fort und ihr Existenzminimum ist nicht abdeckt. Ein Verschieben in den Rechtskreis des 3. Kapitels SGB XII, welches Leistungen für befristet voll erwerbsgeminderte Personen, für Personen in stationären Einrichtungen oder unter bestimmten Bedingungen für Kinder unter 15 Jahren regelt, ist nicht sachgerecht.
[Fortsetzung im PDF]
3 Begrenzung des Unterhaltsrückgriffs
4 Übergangsregelung zur Nichtanrechnung von Renten im Januar 2020
5 Verstetigung der Ergänzenden Unabhängigen Teilhabeberatung
6 Option abweichender Personalschlüssel für andere Leistungsanbieter
7 Budget für Ausbildung
8 Kosten der Arbeitsassistenz durch Integrationsämter
DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik
¹ Vgl. Zeilen 4410-4411 des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD „Ein neuer Aufbruch für Europa, Eine neue Dynamik für Deutschland, Ein neuer Zusammenhalt für unser Land“. Dort heißt es: „Die unterschiedliche Gewährung existenzsichernder Leistungen bei Menschen mit befristeter und dauerhafter Erwerbsminderung werden wir prüfen.“