Grundsicherung
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und andere Gesetze (13. SGB II ÄndG)
1 Zusammenfassung des Gesetzentwurfs
Beim vorliegenden Referentenentwurf handelt es sich um eine weitreichende Reform des SGB II und weiterer Sozialgesetzbücher. Folgende Anpassungen sind u.a. vorgesehen:
1. Stärkeres Fordern: Pflichten steigen
- Stärkere Verpflichtung zur Vollzeitarbeit.
- Erziehende sollen bereits ab dem 1. Geburtstag des Kindes in Arbeit vermittelt werden oder an Maßnahmen teilnehmen.
2. Vorrang der schnellen Vermittlung
- Vermittlung in Arbeit oder Ausbildung bekommt einen klaren gesetzlichen Vorrang vor anderen Förderinstrumenten. Ausnahmen von dieser Regelung sind insbesondere für U30-Jährige vorgesehen.
3. Kooperationsplan wird verbindlicher
- Wer nicht mitwirkt, kann schneller per Verwaltungsakt dazu verpflichtet werden.
- Schlichtungsverfahren entfällt.
- Bedarfe von Menschen mit Behinderungen sollen stärker berücksichtigt werden.
4. Leistungsminderungen werden verschärft
- Sanktionen bei Pflichtverletzungen werden erhöht und vereinheitlicht.
- Drei Meldeversäumnisse trotz schriftlicher Belehrung über die Folgen führen zu einem Leistungsentzug des Regelbedarfs.
- Einführung einer Arbeitsverweigerer-Regelung mit vollständigem Entfall des Regelbedarfs ab der ersten Pflichtverletzung.
- Schutzmechanismen für Menschen mit psychischen Erkrankungen werden ausgebaut.
5. Vermögen
- Karenzzeit beim Vermögen im SGB II entfällt.
- Neues altersgestaffeltes Schonvermögen im SGB II (5.000–20.000 Euro).
6. Kosten der Unterkunft und Heizung
- Unterkunftskosten werden stärker gedeckelt, auch in der Karenzzeit.
- Mietpreisbrems-Verstöße müssen von Leistungsberechtigten künftig beim Vermieter gerügt werden.
7. Bekämpfung von Missbrauch & Schwarzarbeit
- Jobcenter müssen Hinweise auf Schwarzarbeit oder Mindestlohnverstöße an die Zollbehörden melden.
- Einführung einer Arbeitgeberhaftung: Arbeitgeber, die Scheinarbeitsverhältnisse ermöglichen oder nicht melden, sollen für zu Unrecht gezahlte Leistungen haften.
8. Förderung & Integration
- Verbesserter Zugang zu § 16e (Förderung für Langzeitleistungsbeziehende).
- Ausbau einer ganzheitlichen Beratung für junge Menschen im SGB III.
- Stärkere rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit (Jugendberufsagenturen).
- Förderung für „schwer zu erreichende junge Menschen“ wird präzisiert.
2 Gesamtbewertung
[…]
3 Zu den einzelnen Regelungen
Vollzeitbeschäftigung und Zumutbarkeit
Artikel 1 (zu § 2 SGB II - NEU sowie § 10 SGB II - NEU)
[…]
Vermittlungsvorrang
Artikel 1 (zu § 3a SGB II - NEU)
[…]
Meldeversäumnisse und Erreichbarkeit
Artikel 1 (zu § 7b Absatz 4 SGB II - NEU, § 22 Absatz 7 SGB II - NEU, § 32 SGB II - NEU, § 32a SGB II - NEU)
[…]
Schonvermögen
Artikel 1 (zu § 12 SGB II - NEU)
[…]
Kooperationsplan
Artikel 1 (zu § 15 SGB II - NEU; § 15 a SGB II - NEU)
[…]
Förderung von Langzeitarbeitslosen
Artikel 1 (zu § 16e SGB II - NEU)
[…]
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
Artikel 1 (zu § 22 Absatz 1 Satz 6 SGB II - NEU und § 35 SGB XII - NEU)
[…]
Pflichtverletzungen und Rechtsfolgen
Artikel 1 (zu § 31 SGB II - NEU, § 31a SGB II - NEU, § 31b SGB II - NEU)
[…]
Arbeitgeberhaftung/Schwarzarbeit
Artikel 1 (zu § 62a SGB II - NEU sowie § 64 SGB II - NEU)
[…]
Jugendberufsagenturen: Verbesserung der Beratung und Unterstützung von Jugendlichen
Artikel 2 (zu § 9b SGB II - NEU, § 10 SGB III, § 28 b SGB III, § 31 b SGB III-NEU)
[…]
DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik
Zur vollständigen SoVD-Stellungnahme: Grundsicherung [333 KB]