Die Mütterrente
Anhebung der Rentenleistungen für die Kindererziehung
Die Verbesserung der sogenannten Mütterrente wurde am 23. Mai 2014 vom Deutschen Bundestag als Teil des Rentenpakets beschlossen und ist am 1. Juli 2014 in Kraft getreten. Für alle vor 1992 geborenen Kinder werden statt einem künftig zwei Jahre Kindererziehungszeiten angerechnet. Von der verbesserten Mütterrente profitieren rund 9,5 Millionen Frauen und etwa 200.000 Männer.
Mit der Mütterrente soll die Lebensleistung von Müttern beim Rentenbezug gewürdigt werden, deren Kinder vor 1992 geboren sind. Für ab dem Jahr 1992 geborene Kinder werden hingegen – nach wie vor – drei Kindererziehungsjahre angerechnet.
Trotz ihres Namens gilt die Mütterrente auch in gleichem Maße für die Erziehungszeiten von Vätern, wenn die Erziehungszeiten ausnahmsweise nicht der Mutter, sondern dem Vater zugeordnet worden sind. Zu den Regelungen im Einzelnen:
Wie wirkt sich die Mütterrente auf die Rentenhöhe aus?
Bestand am 30. Juni Anspruch auf eine Rente, erhalten alle Mütter oder Väter deren Kinder vor 1992 geboren wurden, einen zusätzlichen Rentenpunkt gutgeschrieben: Pro Kind sind dies brutto 28,61 Euro monatlich im Westen und brutto 26,39 Euro im Osten. Dies entspricht einer Verdoppelung des bisherigen Anspruchs. Auch diese Erhöhungsbeträge unterliegen grundsätzlich den beitragsrechtlichen Regelungen zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Besteuerung wie andere Rentenbestandteile.
Da die Rentenversicherung die Anhebung der Mütterrente nicht bis zum 1. Juli 2014 vollständig umsetzen konnte, erhalten betroffene Mütter und Väter eine entsprechende Nachzahlung.
Abbildung 1: Monatliche Rentenleistungen für Kindererziehungszeiten (Werte ab 1. Juli 2014) siehe Sozial-Info Mütterrente
Wie erhalten heutige Rentnerinnen und Rentner die Mütterrente?
Mütter oder Väter, die am 30. Juni bereits eine Rente (z.B. Altersrente, Erwerbsminderungsrente) erhielten, bei der Kindererziehungszeiten berücksichtig wurden, erhalten die Mütterrente automatisch als Zuschlag zu ihrer Rente angerechnet und müssen keinen Antrag an die Rentenversicherung stellen.
Wie erhalten Neurentnerinnen und Neurentner die Mütterrente?
Für diejenigen, die ab dem 1. Juli 2014 neu in Rente gehen, erfolgt die Anrechnung der zusätzlichen Kindererziehungszeit spätestens im Rahmen des Rentenantragsverfahrens.
Versicherte, die bisher noch keine Kindererziehungszeiten geltend gemacht haben, sollten sie bei der Rentenversicherung beantragen. Dies kann im Rahmen des Kontenklärungsverfahren erfolgen, zu dem Versicherte erstmals im Alter von 43 Jahren aufgefordert werden.
Bei wie vielen vor 1992 geborenen Kindern hat eine Versicherte allein aus der Kindererziehung einen Rentenanspruch?
Ein Anspruch auf eine Regelaltersrente setzt voraus, dass fünf Jahre mit Beitragszeiten vorhanden sind. Infolge der Mütterrente werden seit 1. Juli 2014 für jedes vor 1992 geborene Kind zwei Jahre mit Beitragszeiten angerechnet. Das bedeutet, dass zukünftig drei vor 1992 geborene Kinder für eine Mutter ausreichen, um allein aus Kindererziehungszeiten einen Rentenanspruch zu erwerben. Alles was sie jetzt tun muss, ist ihre Altersrente zu beantragen. Für einen frühestmöglichen Rentenbeginn ab Juli muss der Antrag bis Ende Oktober bei der Rentenversicherung sein. Wird die Rente später beantragt, kann sie erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt werden.
Wie können Personen im Rentenalter von der Mütterrente profitieren, wenn sie erst jetzt durch die besser bewerteten Kindererziehungszeiten auf die fünf Jahre Mindestversicherungszeit (auch Wartezeit genannt) kommen?
Fehlen trotz Mütterrente noch Versicherungszeiten für einen Rentenanspruch, so kann diese Lücke durch die Zahlung freiwilliger Beiträge geschlossen werden. Ein Beispiel: Wenn einer Frau mit zwei vor 1992 geborenen Kindern, der bislang zwei Jahre Kindererziehungszeiten angerechnet wurden, künftig vier Jahre angerechnet werden, könnte sie ein Jahr freiwillige Beiträge nachzahlen. Wenn die Frau für das Jahr 2014 den Jahresmindestbeitrag von 1020 Euro, also pro Monat 85 Euro, nachzahlt, kann sie eine lebenslange monatliche Bruttorente von bis zu 120 Euro erhalten. Um einen schnellstmöglichen Rentenbeginn zu erreichen, sollten Nachzahlungs- und Rentenantrag unverzüglich gestellt werden.
Kann die Mütterrente die Höhe einer Witwenrente beeinflussen?
Ja, die Mütterrente kann zu einer Verringerung einer Witwenrente (Hinterbliebenenrente) führen, wenn die Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder in der Versichertenrente der Frau berücksichtigt worden sind und somit die zusätzlichen Rentenpunkte für die Kindererziehung eine Erhöhung des auf die Witwenrente anzurechnenden Einkommens bewirkt. Liegt das Einkommen oberhalb eines Freibetrages zum Beispiel ab 1. Juli 2014 bei 755,30 Euro in den alten Bundesländern und 696,70 Euro in den neuen Bundesländern, wird es zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Wird die Mütterrente auf die Grundsicherung im Alter angerechnet?
Ja, die Erhöhung der Mütterrente wird, wie jedes Einkommen, in vollem Umfang auf die Grundsicherung im Alter angerechnet.
Was sagt der SoVD zur Mütterrente?
Der SoVD fordert schon seit vielen Jahren, die Ungleichbehandlung bei den Kindererziehungszeiten abzubauen, und begrüßt die Anhebung der Mütterrente daher als einen ersten Schritt hin zu einer vollständigen Beseitigung der Ungleichbehandlung. Die Gleichbehandlung muss aber – nach wie vor – Ziel einer sozial gerechten Lösung bleiben. Denn viele Mütter und Väter, die vor 1992 Kinder erzogen haben, mussten ihre Erwerbstätigkeit – vor allem wegen fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeiten – erheblich einschränken und damit Einbußen bei ihrer Alterssicherung hinnehmen.
Die Rahmenbedingungen für eine Vereinbarkeit von Familie und Beruf waren früher jedoch eher problematischer als heute. Die Ungleichbehandlung bei den Rentenleistungen für die Erziehung von vor und nach 1992 geborenen Kindern wird daher von vielen Rentnerinnen und Rentnern als willkürlich und ungerecht empfunden.
Nach Ansicht des SoVD sollten mit der Umsetzung dieser Maßnahme auch die Kindererziehungszeiten in den neuen Bundesländern in vollem Umfang an das Westniveau angeglichen werden müssen. Obgleich die Kindererziehung eine Honorierung für eine gesamtgesellschaftliche Leistung darstellt, wird bei den Rentenleistungen immer noch danach unterschieden, ob die Erziehung in den alten oder den neuen Bundesländern stattgefunden hat. Eine solche unterschiedliche Honorierung gesamtgesellschaftlicher Leistungen ist 25 Jahre nach dem Mauerfall nicht mehr gerechtfertigt.
Schließlich dürfen die Verbesserungen bei der Mütterrente nicht aus Beitragsmitteln, sondern müssen als gesamtgesellschaftliche Aufgabe vollumfänglich aus Steuermitteln finanziert werden. Der SoVD wird sich weiterhin für eine sachgerechte Finanzierung der Kindererziehungszeiten einsetzen.
Die ausführliche Stellungnahme zum Rentenpaket finden Sie unter: http://www.sovd.de/2357.0.html, siehe bes. Kap. II b) Zur Verbesserung der sogenannten Mütterrente.
Bei Einzelfragen wenden Sie sich bitte an Ihre SoVD-Beratungsstelle. Die Anschriften der SoVD-Landes- und Kreisverbände erfahren Sie auch auf unserer Internetseite unter www.sovd.de