Information und Beratung Pflegeversicherung
Wir beraten und vertreten Sie bei allen sozialrechtlichen Fragen und Problemen rund um die gesetzliche und private Pflegeversicherung.

- Leistungen der Pflegekasse
- Pflegegeld und Pflegesachleistungen
- Festsetzung des Pflegegrades
(bis 2017: Pflegestufe) - Vollstationäre Pflege
- Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
- Pflege zu Hause bzw. häusliche Pflege
- Härtefallregelungen
- Betreuungsbetrag bei eingeschränkter Alltagskompetenz
(z.B. Demenz: Pflegestufe 0) - Kostenerstattung für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
- Zuschüsse für erforderliche Wohnungsanpassung
(z.B. Badumbau, barrierefreier Zugang)
Übersicht Pflegegrade
Es wird zwischen fünf Pflegegraden unterschieden:
- Pflegegrad 1: bei geringer Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad 2: bei erheblicher Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad 3: bei schwerer Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad 4: bei schwerster Beeinträchtigung der Selbständigkeit
- Pflegegrad 5: bei schwerster Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Übersicht Pflegegeld (§ 37 SGB XI)
Das Pflegegeld ist eine Geldleistung für die ehrenamtliche häusliche (ambulante) Pflege in den eigenen vier Wänden (z.B. von Angehörigen, Freunden oder Bekannten):
- Pflegegrad 1: 125 Euro zweckgebundene Kostenerstattung (Entlastungsbetrag)
- Pflegegrad 2: 316 Euro
- Pflegegrad 3: 545 Euro
- Pflegegrad 4: 728 Euro
- Pflegegrad 5: 901 Euro
Von der Pflegestufe (bis 31.12.2016) zum Pflegegrad
Zum 1. Januar 2017 sind umfassende Änderungen in der Pflegeversicherung in Kraft getreten. Pflegebedürftigkeit wurde neu definiert, das Verfahren zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit hat sich geändert und es gelten neue Leistungshöhen. Statt der bisherigen drei Pflegestufen gibt es nun fünf Pflegegrade. Geregelt wurden die Änderungen im Pflegestärkungsgesetz II, das Ende 2015 verabschiedet wurde.
Fragen zum Antrag auf Pflegeleistung?
In unserer Landesgeschäftsstelle in Barmbek sowie weiteren zentral gelegenen Beratungsstellen profitieren unsere Mitglieder von einer kostenfreien, kompetenten Beratung zu allen Fragen des Sozialrechts sowie speziell zum Thema Pflege. Wir klären Sie über Ihre Rechte auf, informieren Sie über Ihre Leistungsansprüche und helfen Ihnen durch den Dschungel der Bürokratie. Wir überprüfen Ihre Bescheide, unterstützen Sie beim Ausfüllen der Formulare sowie bei der fachgerechten Antragstellung.
Widerspruch gegen den Bescheid der Pflegekasse?
In allen sozialrechtlichen Verfahren können Sie auf die individuelle und kompetente Vertretung Ihrer Rechte durch die erfahrenen Juristinnen und Juristen in unserer Landesgeschäftsstelle zählen: Ob im Widerspruchsverfahren oder bei einer Klage vor den Sozialgerichten – wir vertreten Ihre berechtigten Interessen und streiten für Ihr gutes Recht. Für eine geringe Kostenbeteiligung, die je nach Verfahrensart (gemäß Leistungsordnung in der Satzung des SoVD) zwischen 10 und 120 Euro liegt.

Beratungs- und Kursangebot für pflegende Angehörige
Wir machen Sie fit für die häusliche Pflege
Wer Angehörige pflegt oder vor einer drohenden Pflegesituation steht, sieht sich häufig mit vielen Problemen konfrontiert. Zum Beispiel bei Organisations- und Finanzierungsfragen oder der Beschaffung von Hilfsmitteln. In enger Zusammenarbeit mit unserem Partner, der ANGEHÖRIGENSCHULE – DAnS gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt), haben wir unser Beratungsangebot zum Thema „Pflege“ noch einmal deutlich erweitert und optimiert.
Klären Sie Ihre Fragen mit qualifizierten Pflegeberaterinnen und -beratern
Nutzen Sie unsere Informationsangebote und lassen Sie sich im Rahmen unserer Pflegesprechstunde und Pflegekurse umfassend aufklären – oder nach Rücksprache bequem zu Hause weiterbilden und pflegepraktisch schulen. Kostenfrei. Zu den Sprech- und Kurszeiten oder nach Terminabsprache auch in Ihren eigenen vier Wänden.
Sprech- und Kurszeiten: 1. Halbjahr 2019
Wir bitten um vorherige Anmeldung:
Telefon: 040 / 611 60 70 · E-Mail: info@sovd-hh.de
SoVD-Beratungszentrum Barmbek
Pestalozzistraße 38 · 22305 Hamburg
- Sprechstunde „Fit für die häusliche Pflege“
Am letzten Freitag im Monat, 13:00 - 14:00 Uhr
(Ausnahme: 22. statt 29.03.2019) - Orientierungskurs „Was tun bei Pflegebedürftigkeit? Wer soll das bezahlen?“
Freitag, 25.01.2019, 09:30 - 12:30 Uhr
Freitag, 22.03.2019, 14:30 - 17:30 Uhr
Freitag, 31.05.2019, 09:30 - 12:30 Uhr - Orientierungskurs „Was heißt denn hier Demenz?“
Freitag, 22.02.2019, 14:30 - 17:30 Uhr
Freitag, 26.04.2019, 09:30 - 12:30 Uhr
Freitag, 28.06.2019, 14:30 - 17:30 Uhr
SoVD-Beratungszentrum Lurup
Luruper Hauptstraße 149 · 22547 Hamburg
- Sprechstunde „Fit für die häusliche Pflege“
Am zweiten Montag im Monat, 15:00 - 16:00 Uhr
(Ausnahme: 17. statt 10.06.2019) - Orientierungskurs „Was tun bei Pflegebedürftigkeit? Wer soll das bezahlen?“
Montag, 14.01.2019, 16:30 - 19:30 Uhr
Montag, 13.05.2019, 16:30 - 19:30 Uhr - Orientierungskurs „Was heißt denn hier Demenz?“
Montag, 08.04.2019, 16:30 - 19:30 Uhr
SoVD-Beratungszentrum Harburg
Winsener Straße 13 · 21077 Hamburg
- Sprechstunde „Fit für die häusliche Pflege“
Am letzen Montag im Monat, 15:00 - 16:00 Uhr
Pflegeberatung und Pflegeschulung bei Ihnen zu Hause
Zur individuellen Beratung rund um das Thema Pflege und Pflegeversicherung sowie zur gezielten Schulung in pflegepraktischen Belangen, können wir Sie auch in Ihren eigenen vier Wänden besuchen.
Voraussetzung für eine kostenfreie Beratung und Schulung in der Häuslichkeit ist, dass bereits ein Antrag auf Pflegeeinstufung gestellt wurde (i.d.R. genügt die erfolgte Antragstellung, über den Antrag selbst muss also noch nicht entschieden sein).
Weiterführende Informationen:
Telefon: 040 / 611 60 70 · E-Mail: info@sovd-hh.de
Haftungsausschluss: Der SoVD tritt lediglich als Vermittler auf und erbringt die Beratungsleistung nicht im eigenen Namen.
Häufig gestellte Fragen
Welchem Zweck dient eigentlich die Pflegeversicherung?
Die Pflegeversicherung ist eine Versicherung zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit. Sie ist dafür da, Menschen zu unterstützen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung die regelmäßigen Aufgaben des täglichen Lebens nicht mehr selbstständig meistern können und daher auf Betreuung oder Unterstützung angewiesen sind. Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfen sind darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen wieder zu gewinnen oder zu erhalten. Die Leistungen können für die Versorgung in der eigenen Häuslichkeit oder in einer stationären Pflegeeinrichtung verwendet werden.
Warum gibt es einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff?
Die Beurteilung der Pflegebedürftigkeit orientierte sich bis 2017 vor allem an körperlichen Einschränkungen sowie am Zeitaufwand, den beispielsweise ein pflegender Angehöriger für die Hilfe bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität benötigt. Menschen mit Demenz oder psychischen Erkrankungen wurden dabei nicht ausreichend berücksichtigt. Dies hat sich mit der Pflegereform geändert. Heute macht es keinen Unterschied, ob die Beeinträchtigungen vor allem im körperlichen, im kognitiven oder im psychischen Bereich liegen. Die unterschiedlichen Facetten von Pflegedürftigkeit werden besser erfasst.
Wann ist Pflegebedürftigkeit gegeben?
Ein Mensch ist pflegebedürftig, wenn dieser wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung in den nachfolgenden Bereichen dauerhaft (mindestens sechs Monate) in erheblichem oder höherem Maße in seiner Selbstständigkeit beeinträchtigt ist:
- Mobilität
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
Muss ich einen Antrag stellen, um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten? Sind weitere Voraussetzungen zu erfüllen, um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können?
Um Leistungen der Pflegeversicherung zu beanspruchen, müssen Sie einen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Die Antragstellung kann auch ein bevollmächtigter Familienangehöriger, Nachbar oder guter Bekannter für Sie übernehmen. Nach Antragsstellung wird der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder ein anderer unabhängiger Gutachter eine Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit durchführen und den Pflegeaufwand im Einzelnen ermitteln. Die Pflegekasse teilt Ihnen die Entscheidung zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung eines Pflegegrades per Leistungsbescheid mit.
Um Pflegeleistungen in vollen Umfang beanspruchen zu können, müssen Sie in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung zwei Jahre als Mitglied in die Pflegekasse eingezahlt haben oder familienversichert gewesen sein.
Welche Ergebnisse kann die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit haben?
Das Ergebnis der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit wird beurteilt nach dem Grad der Beeinträchtigung der Selbständigkeit. Wird die Pflegebedürftigkeit eines Menschen festgestellt so wird diese einem Pflegegrad zugeordnet, nach der sich der Umfang der zu bewilligenden Pflegeleistungen bemisst.
Es wird zwischen verschiedenen Pflegegraden unterschieden (siehe oben).
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können bestimmte Leistungen zur Deckung eines Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung in Anspruch nehmen. Die Pflegeversicherung erbringt hier nämlich trotz des vorhandenen Hilfebedarfs keine Leistungen für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung.
In welcher Form und wofür erbringt die Pflegeversicherung ihre Leistungen?
Die Pflegeversicherung erbringt Leistungen als Geld- und Sachleistungen, mit denen die Grundpflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung finanziert wird. Die Kombination von Geld- und Sachleistungen ist möglich. Weitere Leistungen wie Pflegekurse für pflegende Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen, Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen, Tages- und Nachtpflege, Pflegehilfsmittel und technische Hilfen sowie Zuschüsse zur pflegegerechten Gestaltung des Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen werden von der Pflegekasse finanziert. Ist eine häusliche Pflege nicht möglich, z.B. wegen der Schwere des Falles, werden auch die Kosten für Heimaufenthalte teilweise übernommen.
Wer beantwortet meine Fragen zur Pflegeversicherung und unterstützt mich bei der Antragsstellung?
Als Mitglied des SoVD Hamburg können Sie sich in unseren Beratungszentren im Rahmen unserer individuellen Sozialrechtsberatung rund um die gesetzliche und private Pflegeversicherung beraten und über Ihre Rechten informieren lassen. Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragsstellung.
Ich bin mit dem Leistungsbescheid der Pflegekasse nicht einverstanden. Wie kann ich mich dagegen wehren?
Ihr Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung wurde abgelehnt oder der Grad der Pflegebedürftigkeit zu niedrig beurteilt, dann können Sie binnen eines Monats ab Zugang des Schreibens gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Als Mitglied des SoVD Hamburg prüfen wir Ihren Bescheid und vertreten Ihre berechtigten Interessen im Widerspruchsverfahren – wenn nötig, vertreten wir Sie auch auch vor dem Sozial- oder Landessozialgericht (Klage, Berufung). Im Rahmen unserer sozialrechtlichen Beratung informieren Sie unsere Fachjuristinnen und -juristen in unseren hamburgweiten Beratungsstellen über alle erforderlichen Schritte, um Ihr gutes Recht durchzusetzen.