RV-Leistungsverbesserungsgesetz
Stellungnahme des SoVD anlässlich einer Anhörung zum Entwurf eines Gesetzes zur Leistungsverbesserung in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Verbesserung des Erwerbsminderungsschutzes sowie zu bezugnehmenden Anträgen
Anlässlich der öffentlichen Anhörung durch den Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages am 5. Mai 2014 zu den Vorlagen
a) Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz)
BT-Drucksache 18/909
b) Gesetzentwurf der Abgeordneten Sabine Zimmermann (Zwickau), Matthias W. Birkwald, Klaus Ernst, Katja Kipping, Azize Tank, Kathrin Vogler, Harald Weinberg, Birgit Wöllert, Pia Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Erwerbsminderungsschutzes
BT-Drucksache 18/9
c) Antrag der Abgeordneten Matthias W. Birkwald, Sabine Zimmermann (Zwickau), Klaus Ernst, Diana Golze, Roland Claus, Nicole Gohlke, Dr. Rosemarie Hein, Sigrid Hupach, Katja Kipping, Jutta Krellmann, Cornelia Möhring, Harald Petzold, Azize Tank, Kathrin Vogler, Harald Weinberg, Kathrin, Werner, Birgit Wöllert, Jörn Wunderlich, Pia Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.
Vollständige Gleichstellung und gerechte Finanzierung der Kindererziehungszeiten in der Rente umsetzen ? Mütterrente verbessern
BT-Drucksache 18/765
d) Antrag der Abgeordneten Matthias W. Birkwald, Sabine Zimmermann (Zwickau), Klaus Ernst, Diana Golze, Roland Claus, Nicole Gohlke, Dr. Rosemarie Hein, Sigrid Hupach, Katja Kipping, Jutta Krellmann, Cornelia Möhring, Harald Petzold, Azize Tank, Kathrin Vogler, Harald Weinberg, Katrin Werner, Birgit Wöllert, Jörn Wunderlich, Pia Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.
Rentenniveau anheben, Leistungen verbessern und die wesentlichen Ursachen für sinkende Renten und Altersarmut bekämpfen
BT-Drucksache 18/767
I. Vorbemerkung
Anlass der Sachverständigenanhörung durch den Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages sind ein Gesetzentwurf der Bundesregierung sowie ein Gesetzentwurf und zwei Anträge der Bundestagsfraktion DIE LINKE., mit denen Leistungsverbesserungen in der Rentenversicherung eingeführt werden sollen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht Leistungsverbesserungen im Umfang von jährlich mehr als 9 Mrd. EUR vor, auf die sich die Regierungsparteien bereits im Koalitionsvertrag vom 16. Dezember 2014 verständigt haben. Die Rentenpolitik der vergangenen Jahre war von massiven Leistungseinschnitten zu Lasten der Versicherten, Rentnerinnen und Rentner geprägt. Aus Sicht des SoVD ist daher grundsätzlich zu begrüßen, dass nunmehr Leistungsverbesserungen auf den Weg gebracht werden sollen, von denen rund die Hälfte aller Rentnerinnen und Rentner profitieren sollen.
Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung sind aus Sicht des SoVD dringend geboten, um eine ausgewogene Balance in der Alterssicherung wiederherzustellen. Denn die Lastenverteilung in der Alterssicherung ist in den zurückliegenden Jahren immer weiter aus dem Gleichgewicht geraten: Während das Beitragssatzziel deutlich übererfüllt und der Bundeszuschuss zur Rentenversicherung immer wieder gekürzt wurde, mussten Rentnerinnen und Rentner einen massiven Wertverfall ihrer Renten erleben. Dieser Wertverfall schmälert auch die Rentenanwartschaften der heutigen Versicherten in erheblichem Maße. Überdies steht schon jetzt fest, dass der mit den Rentenreformen 2001 und 2004 eingeleitete Richtungswechsel hin zu einer "Lebensstandardsicherung aus drei Säulen" für den weitaus überwiegenden Teil der heutigen Versicherten und künftigen Rentnerinnen und Rentner gescheitert ist. Denn die Erwartung, dass die mit der Absenkung des Rentenniveaus entstehende Lücke in der Altersvorsorge durch die private und betriebliche Alterssicherung kompensiert werden könne, hat sich nicht erfüllt.
Vor diesem Hintergrund hält der SoVD Leistungsverbesserungen für erforderlich, die über die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehenen und grundsätzlich zu begrüßenden Leistungsverbesserungen hinausgehen. Insbesondere hält der SoVD eine Neubestimmung des Sicherungsziels der gesetzlichen Rentenversicherung für dringend geboten. Sowohl das Leistungsspektrum als auch die Leistungshöhe der gesetzlichen Rentenversicherung müssen so ausgestaltet sein, dass Versicherte nach einem erfüllten Erwerbsleben eine Rente erhalten, die den Lebensstandard im Alter absichert und damit gleichzeitig einen ergänzenden Bezug von bedarfsorientierten Grundsicherungsleistungen entbehrlich macht. Zugleich muss gewährleistet sein, dass die Rentnerinnen und Rentner durch eine regelmäßige Anpassung ihrer Renten in vollem Umfang an der allgemeinen Lohn- und Wohlstandsentwicklung teilhaben können. Daher hat sich der SoVD bereits im vergangen Jahr für die Rückkehr zu einer lebensstandardsichernden gesetzlichen Rente ausgesprochen (vgl. SoVD-Positionspapier "Für eine lebensstandardsichernde gesetzliche Rente ? Forderungen und Vorschläge des SoVD zur Verbesserung des Rentenniveaus in der gesetzlichen Rentenversicherung", abrufbar als barrierefreie PDF-Datei unter sovd.de/rentenniveau).
Neben einer generellen Anhebung des Rentenniveaus hält der SoVD darüber hinaus Leistungsverbesserungen für erforderlich, mit denen dem absehbaren Anstieg von Altersarmut gezielt und systemgerecht entgegengewirkt werden kann. Damit keine wichtige Zeit verstreicht, sollte die Bundesregierung die im Koalitionsvertrag vereinbarte zweistufige solidarische Lebensleistungsrente umgehend und nicht erst im Jahr 2017 in Angriff nehmen. Dabei ist in besonderer Weise darauf zu achten, dass das Versicherungsprinzip der gesetzlichen Rentenversicherung (erste Stufe) und das Fürsorgeprinzip der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (zweite Stufe) scharf voneinander getrennt werden. Bereits zu Beginn des Regierungsdialogs Rente der vorherigen Bundesregierung hat der SoVD seine Forderungen und Vorschläge für mehr soziale Sicherheit im Alter sowie zur Vermeidung und Überwindung von Altersarmut zusammengefasst (vgl. Vorschläge des SoVD für den Regierungsdialog Rente vom 17. Oktober 2011, abrufbar als barrierefreie PDF-Datei unter sovd.de/1911.0.html).
Schließlich darf auch die immer noch ausstehende Angleichung der Rentenwerte in den neuen Bundesländern an das Westniveau nicht auf die Jahre nach 2016 verschoben werden. Hier besteht ebenfalls dringender Handlungsbedarf, der umgehend in Angriff genommen werden muss. Denn unter Umständen kann es noch Jahrzehnte dauern, bis der Angleichungsprozess parallel zum Lohnangleichungsprozess abgeschlossen ist. Damit sich der Rentenangleichungsprozess aber in absehbarer Zeit und für die betroffenen Rentnerinnen und Rentner in spürbaren Schritten vollzieht, spricht sich der SoVD für den von ver.di entwickelten Angleichungszuschlag im Stufenmodell aus. Mit ihm wäre sichergestellt, dass die jährlichen Kosten für die beschleunigte Rentenangleichung mit der zunehmenden Lohnangleichung wieder zurückgehen.
II. Zu den Vorlagen im Einzelnen
1. Zum Entwurf für ein RV-Leistungsverbesserungsgesetz (Vorlage zu a)
Der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht im Wesentlichen vier Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Dies sind im Einzelnen
- eine zeitlich befristete abschlagsfreie Altersrente mit 63 Jahren für besonders langjährig Versicherte,
- eine Verbesserung der Rentenleistungen für die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern (so genannte Mütterrente),
- Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten sowie
- eine Anhebung des Reha-Budgets.
a) Zur abschlagsfreien Rente mit 63 Jahren
Um langjährig Erwerbstätigen einen vorzeitigen abschlagsfreien Renteneintritt zu ermöglichen, wurde mit dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 (sog. Rente mit 67) die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 65 Jahren eingeführt (§ 38 SGB VI). Mit einer zeitlich befristeten Sonderregelung (§ 236b SGB VI in der Fassung der Vorlage zu a) ) soll besonders langjährig Versicherten, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, bereits mit 63 Jahren ein abschlagsfreier Rentenbezug ermöglicht werden. Für besonders langjährig Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1952 geboren sind, soll die Altersgrenze für jeden Geburtsjahrgang um zwei Monate wieder angehoben werden, so dass die geltende Altersgrenze dieser Altersrente von 65 Jahren für die Geburtsjahrgänge nach 1963 wieder erreicht ist. Als besonders langjährig versichert gilt, wer mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung, selbständiger Tätigkeit und Pflege, mit Zeiten der Kindererziehung bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder mit Zeiten des Bezugs von Leistungen bei Krankheit, des Übergangsgeldes oder so genannter Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung nachweisen kann (Vgl. § 51 Abs. 3a SGB VI E).
Die zeitlich befristete abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren ist eine Leistungsverbesserung, die Versicherten zustehen soll, die über viele Jahrzehnte Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben. Der Kreis derjenigen, der von dieser Leistungsverbesserung profitiert, wird nach Einschätzung des SoVD allein schon deshalb gering ausfallen, weil die Altersgrenze von 63 Jahren nicht dauerhaft im Rentenrecht verankert werden soll. Vielmehr soll sie, was in der öffentlichen Diskussion oft nicht richtig wahrgenommen wird, lediglich für die Geburtsjahrgänge vor 1953 gelten und für die Geburtsjahrgänge nach 1952 schrittweise wieder angehoben werden. Weiterhin muss zu bedenken gegeben werden, dass viele der Versicherten, welche die geforderte Wartezeit von 45 Jahren nicht erfüllen und damit nicht von der abschlagsfreien Altersrente mit 63 Jahren profitieren, vergleichbare Lebensleistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht haben. Dies sind zum einen Versicherte, die vergleichbar hohe Beitragsvorleistungen in weniger als 45 Jahren erbracht haben. Auch ein Großteil der Frauen wird die Wartezeit von 45 Jahren aufgrund von Unterbrechungen in den Erwerbsbiografien nicht erreichen.
Gleiches gilt für Versicherte mit Zeiten der Arbeitslosigkeit. Zwar sollen bei der Wartezeit von 45 Jahren auch Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld und vergleichbarer Entgeltersatzleistungen berücksichtigt werden. Zeiten des Arbeitslosengeld II- oder Nichtleistungsbezugs sollen hingegen keine Berücksichtigung finden. Dies wird wiederum vor allem Frauen von der abschlagsfreien Altersrente mit 63 Jahren ausschließen. Besonders problematisch ist aus Sicht des SoVD, dass die bis Ende 2010 zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosengeld II-Bezugs im Gegensatz zu den Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosengeld I-Bezugs bei der Wartezeit von 45 Jahren nicht berücksichtigt werden sollen. Das Argument, die Pflichtbeiträge wegen Arbeitslosengeld II-Bezugs beruhten nicht auf Sozialversicherungsbeiträgen, sondern seien aus Steuermitteln finanziert worden, überzeugt aus Sicht des SoVD nicht. Denn auch andere, aus Steuermitteln finanzierte Pflichtbeitragszeiten (z. B. Beiträge für Kindererziehungszeiten) werden auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet. Der Ausschluss von Pflichtbeitragszeiten wegen Arbeitslosengeld II-Bezugs führt zu einer Ungleichbehandlung von Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Verfassungsrechtlich relevante Benachteiligungen ließen sich nach Auffassung des SoVD nur abwenden, wenn alle Beitrags- und Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit bei der Wartezeit von 45 Jahren berücksichtigt werden.
Nach alledem ist festzustellen, dass mit der abschlagsfreien Rente mit 63 Jahren die problematischen Folgen der Rente mit 67 nur für einen kleinen Teil der Versicherten gelöst werden. Diejenigen Versicherten, für die keine entsprechenden Erleichterungen bei der Anhebung der Altersgrenzen geschaffen werden, empfinden dies als ungerecht. Dies betrifft vor allem viele schwerbehinderte Menschen, deren abschlagsfreier Renteneintritt unverändert von 63 auf 65 Jahre angehoben wird. Angesichts der hier aufgezeigten Schwächen und der nach wie vor problematischen Folgen der Rente mit 67 sollte nach Auffassung des SoVD von Insellösungen abgesehen und solchen Leistungsverbesserungen der Vorzug gegeben werden, von denen alle Altersrentenzugänge profitieren. Hierzu gehört vor allem die Aussetzung der Rente mit 67.
b) Zur Verbesserung der sog. Mütterrente
Weiterhin sollen die Rentenleistungen für die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern verbessert werden. Nach gegenwärtiger Rechtslage werden für die Erziehung von Kindern, die nach 1991 geboren sind, drei Jahre als Kindererziehungszeiten berücksichtigt (§ 56 SGB VI). Demgegenüber wird nach gegenwärtiger Rechtslage für Kinder, die vor 1991 geboren sind, lediglich ein Jahr als Kindererziehungszeit berücksichtigt (§ 249 SGB VI). Abhängig vom Erziehungsort wird für jedes angerechnete Kindererziehungsjahr maximal etwa ein Entgeltpunkt bei einer Erziehung in den alten Bundesländern bzw. ein Entgeltpunkt (Ost) bei einer Erziehung in den neuen Bundesländern berücksichtigt (§§ 70 Abs. 2, 254d SGB VI). Dabei entspricht ein Entgeltpunkt dem aktuellen Rentenwert, d. h. 28,61 EUR ab dem 1. Juli 2014, und ein Entgeltpunkt (Ost) dem aktuellen Rentenwert (Ost), d. h. 26,39 EUR ab dem 1. Juli 2014. Hieraus ergibt sich eine monatliche Bruttorentenleistung für die Erziehung eines vor 1992 geborenen Kindes von 28,61 EUR in den alten bzw. 26,39 EUR in den neuen Bundesländern und für die Erziehung eines nach 1991 geborenen Kindes von 85,83 EUR in den alten bzw. 79,17 EUR in den neuen Bundesländern (vgl. Tabelle 1).
Tabelle 1: Monatliche Rentenleistungen für Kindererziehungszeiten (Werte ab 1. Juli 2014), siehe PDF-Dokument.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf soll die ungleiche Honorierung von Kindererziehung je nach Geburtsdatum des Kindes verringert werden. Hierzu sollen die anrechenbaren Kindererziehungszeiten ab dem 1. Juli 2014 bei vor 1992 geborenen Kindern um ein Jahr auf künftig maximal zwei Jahre verlängert werden (§ 249 SGB VI E). Dies hätte zur Folge, dass sich die so genannte Mütterrente verdoppelt und ab dem 1. Juli 2014 nicht mehr nur 28,61 EUR in den alten bzw. 26,39 EUR in den neuen Bundesländern beträgt, sondern 57,22 EUR bzw. 52,78 EUR. Diese Leistungsverbesserung soll nicht nur für Rentenzugänge, sondern auch für den Rentenbestand gelten. Damit die Rentenversicherungsträger nicht rund 9,5 Millionen Renten neu berechnen müssen, soll die Verbesserung der Mütterrente für die Bestandsrentnerinnen und -rentner als Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung berücksichtigt werden. Dieser Zuschlag soll automatisch und ohne gesonderten Antrag demjenigen Elternteil zugeordnet werden, bei dessen Rente bereits der letzte Monat der Kindererziehungszeit im ersten Lebensjahr des Kindes berücksichtigt wurde (vgl. § 307d SGB VI). Die jährlichen Mehrausgaben der Rentenversicherung für die Verbesserung der Mütterrente betragen zunächst 6,7 Mrd. EUR. Ein Teil dieser Aufwendungen soll ab dem Jahr 2019 durch eine schrittweise, jährliche Erhöhung des Bundeszuschusses um 400 Mio. EUR gegenfinanziert werden.
Die vollständige Beseitigung der Ungleichbehandlungen bei der so genannten Mütterrente entspricht einer langjährigen Forderung des SoVD. Die hier vorgeschlagene Anhebung der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder um einen Entgeltpunkt ist daher als ein erster Schritt in die richtige Richtung zu begrüßen. Die vorgeschlagene Zuschlagslösung gewährleistet überdies, dass die Verbesserung der "Mütterrente" bei Bestandsrentnerinnen und -rentnern ohne gesonderten Antrag und ohne Neuberechnung der Rente und damit schnell und unbürokratisch umgesetzt werden kann. Die Zuordnung der Verbesserung der so genannten Mütterrente nach dem letzten Monat der Kindererziehung im ersten Lebensjahr des Kindes wird in aller Regel auch den tatsächlichen Erziehungsverhältnissen entsprechen. Gleichwohl ist nicht auszuschließen, dass diese Zuordnungsweise in Einzelfällen nicht mit den tatsächlichen Erziehungsverhältnissen im zweiten Lebensjahr des Kindes übereinstimmt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eltern im zweiten Lebensjahr des Kindes mit der Erziehung gewechselt haben. Um den tatsächlichen Erziehungsverhältnissen bei der Zuordnung der Verbesserung der so genannten Mütterrente besser Rechnung tragen zu können, sollte erwogen werden, der Rentenversicherung auf Antrag und in begründeten Einzelfällen eine von der gesetzlichen Zuordnungsregelung abweichende Einzelfallentscheidung zu ermöglichen.
Die vorgeschlagene Anhebung der Rentenleistungen für die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern um einen Entgeltpunkt führt dazu, dass die bestehende Ungleichbehandlung verringert wird. Beträgt sie derzeit noch rund 57 EUR in den alten und rund 53 EUR in den neuen Bundesländern, wird sie ab dem 1. Juli 2014 nur noch rund 28 EUR in den alten und rund 26 EUR in den neuen Bundesländern betragen. Eine Beseitigung der Ungleichbehandlung erfolgt mit dem vorliegenden Gesetzentwurf daher nicht. Sie muss aber ? nach wie vor ? Ziel einer sozial gerechten Lösung bleiben. Denn viele Mütter und Väter, die vor 1992 Kinder erzogen haben, mussten ihre Erwerbstätigkeit ? vor allem wegen fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeiten ? erheblich einschränken und damit Einbußen bei ihrer Alterssicherung hinnehmen. Dies trifft zwar auch heute noch auf viele Mütter und Väter zu. Die Rahmenbedingungen für eine Vereinbarkeit von Familie und Beruf waren früher jedoch weitaus problematischer. Die Ungleichbehandlung bei den Rentenleistungen für die Erziehung von vor und nach 1992 geborenen Kindern wird daher von vielen Rentnerinnen und Rentnern als willkürlich und ungerecht empfunden.
Gleiches gilt für die Differenzierung nach Ost und West. Obgleich die Kindererziehung eine Honorierung für eine gesamtgesellschaftliche Leistung darstellt, wird bei den Rentenleistungen immer noch danach unterschieden, ob die Erziehung in den alten oder den neuen Bundesländern stattgefunden hat. Eine solche unterschiedliche Honorierung gesamtgesellschaftlicher Leistungen ist 25 Jahre nach dem Mauerfall nicht mehr gerechtfertigt. Der SoVD spricht sich deshalb dafür aus, die Rentenleistungen für die Kindererziehung in den neuen Bundesländern zum 1. Juli vollständig an das Westniveau anzugleichen. Für eine einheitliche Bewertung der Kindererziehungszeiten nach Westniveau spricht auch die Verwaltungspraktikabilität. Denn die hier vorgeschlagene Zuordnung der Verbesserung der so genannten Mütterrente entsprechend dem letzten Monat im ersten Lebensjahr des Kindes führt dazu, dass ein Wohnortwechsel zwischen den alten und neuen Bundesländern im zweiten Lebensjahr des Kindes bei der Rentenleistung nicht berücksichtigt wird. Ist etwa eine heutige Rentnerin im zweiten Lebensjahr ihres vor 1992 geborenen Kindes von Leipzig nach Hamburg gezogen, erhält sie infolge der in § 307d SGB VI E vorgesehenen Zuordnungsweise für die Kindererziehung weiterhin einen Entgeltpunkt (Ost), obgleich die Kindererziehung im zweiten Lebensjahr nicht mehr in den neuen, sondern in den alten Bundesländern stattgefunden hat. Derartige Einzelfallprobleme könnten durch eine Angleichung der Rentenleistungen für die Kindererziehung zum 1. Juli 2014 vollständig vermieden werden.
Jede Verbesserung bei der so genannten Mütterrente muss aus Sicht des SoVD aus Steuermitteln und nicht aus Beitragsmitteln finanziert werden. Denn die Kindererziehung stellt eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe dar, die nicht in der Finanzverantwortung der Rentenversicherten liegt. Eine sachgerechte Finanzierung der so genannten Mütterrenten hat daher in vollem Umfang aus Steuermitteln zu erfolgen. Insoweit sieht der Gesetzentwurf zwar eine schrittweise Erhöhung des Bundeszuschusses ab dem Jahr 2019 vor. Damit können die Kosten für die Verbesserungen bei der "Mütterrente" von jährlich mehr als 6 Mrd. EUR allerdings nur teilweise gedeckt werden. Um eine sachwidrige Finanzierung dieser wichtigen Leistungsverbesserung zu verhindern, ist eine vollständige Erstattung der Aufwendungen der Rentenversicherung aus Steuermitteln vorzusehen.
c) Zur Verbesserung bei den Erwerbsminderungsrenten
Auch erwerbsgeminderte Menschen sollen mit der Vorlage zu a) besser abgesichert werden. Hierzu soll der Endzeitpunkt der Zurechnungszeit in einem Schritt von 60 auf 62 Jahre angehoben werden (§ 59 SGB VI E). Durch diese Verlängerung der Zurechnungszeit werden erwerbsgeminderte Menschen so gestellt, als hätten sie auf Grundlage ihres bisherigen durchschnittlichen Einkommens zwei Jahre länger gearbeitet. Gleichzeitig soll die Bewertung der Zurechnungszeit verbessert werden, indem sich die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht mehr negativ auswirken sollen (vgl. § 73 SGB VI E). Nach der Gesetzesbegründung soll damit verhindert werden, dass gesundheitsbedingte Einkommenseinbußen vor Eintritt der Erwerbsminderung (z. B. durch Wegfall von Überstunden, Wechsel in Teilzeit oder Phasen der Krankheit) die Höhe der Erwerbsminderungsrente schmälern. Diese Leistungsverbesserungen sollen zum 1. Juli 2014 in Kraft treten und nur für Zugangsrenten gelten. Für Bestandserwerbsminderungsrenten sind keine Leistungsverbesserungen vorgesehen. Allerdings sollen sich die vorgeschlagenen Leistungsverbesserungen auch bei künftigen Hinterbliebenenrenten positiv auswirken, bei denen der Versicherte vor dem vollendeten 62. Lebensjahr verstorben ist.
Der SoVD weist seit langem auf das erhebliche Armutsrisiko durch Erwerbsminderung hin und hat bereits im Jahr 2011 fünf Forderungen zur Verhinderung von Armut durch Erwerbsminderung und zur Verbesserung des Erwerbsminderungsschutzes vorgelegt (vgl. Fünf-Punkte-Plan des SoVD, abrufbar als barrierefreie PDF-Datei unter: sovd.de/erwerbsminderung). Die hier vorgeschlagenen Maßnahmen führen zu deutlichen Leistungsverbesserungen bei neu bewilligten Erwerbsminderungsrenten und werden deshalb grundsätzlich begrüßt. Vor allem die Verlängerung der Zurechnungszeit wird sich positiv beim Leistungsniveau künftiger Erwerbsminderungsrenten bemerkbar machen. So kann dies bei Durchschnittsverdienenden etwa zu einer um 40 EUR höheren monatlichen Erwerbsminderungsrente führen. Zu begrüßen ist in diesem Zusammenhang insbesondere, dass die Anhebung der Zurechnungszeit in einem Schritt und nicht ? wie von der vorherigen Bundesregierung vorgeschlagen ? schrittweise bis zum Jahr 2029 vollzogen werden soll. Der bereits vorhandenen Armut bei Bestandsrentnerinnen und -rentnern kann allerdings nur dann entgegengewirkt werden, wenn die Verlängerung und die verbesserte Bewertung der Zurechnungszeit auch bei ihnen zum Tragen kommt. Der hiermit verbundene Verwaltungsaufwand könnte durch eine pauschale Zuschlagslösung ähnlich wie bei der so genannten Mütterrente begrenzt werden.
Im Hinblick auf das hohe Armutsrisiko bei Erwerbsminderungsrenten sieht der SoVD weiter gehenden Handlungsbedarf. So sollte die Zurechnungszeit nicht nur um zwei, sondern um drei Jahre auf das vollendete 63. Lebensjahr angehoben werden. Damit würde die Lücke zwischen dem heutigen Ende der Zurechnungszeit und dem frühestmöglichen Regelbeginn einer vorgezogenen Altersrente geschlossen. Weiterhin spricht sich der SoVD für eine Abschaffung der Abschläge bei den Erwerbsminderungsrenten aus. Diese kürzen die Erwerbsminderungsrenten derzeit durchschnittlich um etwa 78 EUR, was vor allem für dauerhaft erwerbsgeminderte Menschen einen erheblichen Leistungseinschnitt darstellt. Die Abschaffung der Abschläge muss sowohl für den Rentenzugang als auch für den Rentenbestand vorgenommen werden. Damit könnte erreicht werden, dass auch Bestandsrentnerinnen und rentner, die schon heute von dem massiven Verfall bei den Erwerbsminderungsrenten betroffen sind, von den Leistungsverbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten profitieren.
d) Zur Anhebung des Reha-Deckels
Schließlich sieht die Vorlage zu a) vor, dass das Budget der gesetzlichen Rentenversicherung für Rehabilitationsleistungen unter Berücksichtigung einer Demografiekomponente fortgeschrieben wird (vgl. § 287b SGB VI E). Ausweislich der Gesetzesbegründung bemisst sich die Demografiekomponente an der Veränderung des Anteils der Bevölkerung im rehabilitationsintensiven Alter von 45 bis 67 Jahre an der Bevölkerung. Dies soll dazu führen, dass die jährlichen Ausgaben der Rentenversicherung für Rehabilitationsleistungen entsprechend der demografischen Entwicklung zunächst steigen und mit der abnehmenden Anzahl der Versicherten im rehabilitationsintensiven Alter wieder sinken. Ein möglicher finanzieller Mehrbedarf aufgrund des medizinischen Fortschritts sowie der sich wandelnden Arbeitsbedingungen und der damit verbundenen gestiegenen Anforderungen an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird der Gesetzesbegründung zufolge durch die vorgeschlagenen Änderungen beim Reha-Budget nicht abgebildet.
Die bedarfsgerechte Anhebung des Reha-Budgets entspricht ebenfalls einer lang-jährigen Forderung des SoVD. Es ist daher zunächst zu begrüßen, dass dem steigenden Reha-Bedarf rückwirkend zum 1. Januar 2014 Rechnung getragen werden soll. Die vorgeschlagene Anhebung des Reha-Budgets reicht allerdings nicht aus, um dem Reha-Bedarf hinreichend Rechnung zu tragen. Wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs ergibt, ist wegen des medizinischen Fortschritts und der sich ständig wandelnden Arbeitsbedingungen und Anforderungen an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem höheren, derzeit aber nicht berechenbaren Reha-Bedarf auszugehen. Vor diesem Hintergrund hält der SoVD es für dringend geboten, den gesetzlich festgelegten Reha-Deckel abzuschaffen und die Festlegung des Reha-Budgets der Selbstverwaltung der gesetzlichen Rentenversicherung zu übertragen. Auf diese Weise würde sichergestellt, dass auch einem nicht berechenbaren, aber tatsächlich bestehenden Rehabilitationsbedarf hinreichend Rechnung getragen werden kann. Gleichzeitig wäre damit eine Stärkung der Selbstverwaltung in der gesetzlichen Rentenversicherung verbunden, wie es sich die Koalitionsparteien im Koalitionsvertrag vom 16. Dezember 2013 zur Aufgabe gemacht haben.
2. Zum Entwurf für ein Gesetz zur Verbesserung des Erwerbsminderungsschutzes (Vorlage zu b)
Mit der Vorlage zu b) wird vorgeschlagen, die Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten abzuschaffen. Hierzu soll der so genannte Zugangsfaktor bei den Erwerbsminderungsrenten auf den Wert eins fixiert und nicht mehr durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente reduziert werden (vgl. §§ 77, 264d SGB VI in der Fassung der Vorlage zu b). Die Abschaffung der Abschläge soll nur für Zugangsrenten und nicht für die Bestandserwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner gelten. Im Übrigen sollen die Abschläge bei den Hinterbliebenenrenten erhalten bleiben.
Wie unter 1 c) ausgeführt, spricht sich auch der SoVD für eine Abschaffung der Abschläge aus. Allerdings darf sich dies nicht, wie in der Vorlage zu b) vorgeschlagen, nur auf die Zugangsrenten beschränken. Da die Bestandserwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner nicht ohne Weiteres von einer Anhebung der Zurechnungszeiten profitieren, aber auch bei ihnen Leistungsverbesserungen dringend erforderlich sind, müssen die Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten auch für den Rentenbestand aufgehoben werden. Eine weitere Schwäche der Vorlage zu b) liegt darin, dass die Abschläge nur für die Erwerbsminderungsrenten abgeschafft werden sollen. Bei den Hinterbliebenenrenten sollen sie hingegen erhalten bleiben. Nach Auffassung des SoVD sind die Abschläge aber auch bei den Hinterbliebenenrenten abzulehnen. Denn wie bei den Erwerbsminderungsrenten ist der Eintritt des Versicherungsfalles auch bei den Hinterbliebenenrenten schicksalsbedingt und kann – anders als bei den Altersrenten – von den Versicherten nicht frei bestimmt werden. Daher sind die Abschläge auch bei den Hinterbliebenenrenten als systemwidrig abzulehnen und – sowohl für den Rentenzugang als auch für den Rentenbestand – abzuschaffen.
3. Zum Antrag "Vollständige Gleichstellung und gerechte Finanzierung der Kindererziehungszeiten in der Rente umsetzen ? Mütterrente verbessern" (Vorlage zu c)
Mit der Vorlage zu c) soll die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen, der eine Anerkennung von drei Kindererziehungsjahren für vor 1992 geborene Kinder, eine sofortige Angleichung der Rentenleistungen für Kindererziehungszeiten in den alten und neuen Bundesländern sowie eine vollständige Finanzierung der Rentenleistungen für Kindererziehungszeiten aus Steuermitteln des Bundes vorsieht. Der Antrag wird in vollem Umfang unterstützt. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter 1 b) Bezug genommen.
4. Zum Antrag "Rentenniveau anheben, Leistungen verbessern und die wesentlichen Ursachen für sinkende Renten und Altersarmut bekämpfen" (Vorlage zu d)
Mit der Vorlage zu d) soll die Bundesregierung ein modifiziertes RV-Leistungsverbesserungsgesetz vorlegen, das eine Rückkehr und dauerhafte Stabilisierung des Rentenniveaus bei mindestens 53 Prozent netto vor Steuern, eine Rücknahme der Rente mit 67 und Einführung einer abschlagsfreien Altersrente mit 60 Jahren bei 40 Beitragsjahren, eine vollständige Gleichstellung bei den Kindererziehungszeiten sowie eine weiter gehende Verbesserung bei den Erwerbsminderungsrenten vorsieht. Während die geforderte Gleichstellung bei den Kindererziehungszeiten inhaltsgleich mit der Vorlage zu c) ist, geht die geforderte weiter gehende Verbesserung bei den Erwerbsminderungsrenten über die Vorlage zu b) hinaus. Neben der Abschaffung der Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten wird zusätzlich gefordert, die Zurechnungszeit nicht nur um zwei, sondern um drei Jahre zu verlängern.
Der Antrag, der zum Teil inhaltsgleich mit den Vorlagen zu b) und c) ist, ist aus Sicht des SoVD im Grundsatz zu begrüßen. Insoweit wird auf die Vorbemerkungen sowie die Ausführungen unter 1 Bezug genommen. Im Hinblick auf die vorgeschlagene abschlagsfreie Altersrente mit 60 Jahren bei 40 Beitragsjahren ist allerdings zu bedenken zu geben, dass die bereits bei der von der Bundesregierung geplanten abschlagsfreien Altersrente mit 63 Jahren konstatierte Ungleichbehandlung von gleichen Beitragsvorleistungen deutlich verschärft würde. So würde ein Versicherter, der 40 Jahre und mehr in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, eine deutlich höhere Rentenleistung erhalten als ein Versicherter, der für die gleiche Beitragsleistung nur 39 Jahre einzahlen musste. Derartige Beitragsungerechtigkeiten würden weitere Legitimitätsverluste bei der gesetzlichen Rentenversicherung mit sich bringen. Deshalb sollte, wie unter 1 a) ausgeführt, von derartigen "Insellösungen" abgesehen werden.
III. Zusammenfassung
Aus Sicht des SoVD ist es grundsätzlich zu begrüßen, dass Leistungsverbesserungen bei den Altersrenten, bei der so genannten Mütterrente für die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern, bei den Erwerbsminderungsrenten und beim Budget der gesetzlichen Rentenversicherung für Rehabilitationsleistungen vorgenommen werden sollen. Allerdings besteht weiter gehender Handlungsbedarf, vor allem beim Rentenniveau, bei der Vermeidung und Überwindung von Altersarmut sowie bei der immer noch ausstehenden vollständigen Angleichung der Rentenwerte in den neuen Bundesländern. Entsprechende gesetzgeberische Maßnahmen müssen umgehend und nicht erst im Jahr 2017 auf den Weg gebracht werden.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein RV-Leistungsverbesserungsgesetz ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich zu begrüßen. Im Detail sieht der SoVD indes Nachbesserungsbedarf. So sollten bei der geplanten abschlagsfreien Altersrente mit 63 Jahren alle Beitrags- und Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit bei der Wartezeit von 45 Jahren berücksichtigt werden. Bei der so genannten Mütterrente muss es ? trotz der vorgeschlagenen Leistungsverbesserungen ? nach wie vor Ziel einer sozial gerechten Lösung bleiben, die Kindererziehungszeiten von vor und nach 1992 geborenen Kindern unabhängig vom Erziehungsort vollständig gleichzustellen. Überdies müssen die Aufwendungen der Rentenversicherung für die so genannte Mütterrente in vollem Umfang aus Steuermitteln finanziert werden. Um der Armut durch Erwerbsminderung wirksam zu begegnen, müssen über die im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehen Leistungsverbesserungen hinaus auch die Abschläge bei Erwerbsminderungsrenten abgeschafft werden. Schließlich ist das Reha-Budget trotz der vorgeschlagenen Demografiekomponente in finanzieller Hinsicht noch nicht bedarfsgerecht ausgestattet.
Nach alledem ist der Gesetzentwurf der Bundesregierung als ein erster Schritt in die richtige Richtung zu werten. Um das Vertrauen und die Akzeptanz der Versicherten, Rentnerinnen und Rentner in die gesetzliche Rentenversicherung dauerhaft zu stärken, bedarf es aber weiter gehender Maßnahmen, die nicht auf die lange Bank geschoben werden dürfen. Dabei darf insbesondere auch die dringend erforderliche Verbesserung des generellen Rentenniveaus durch Streichung der Kürzungsfaktoren in der Rentenanpassungsformel nicht außer Acht gelassen werden. Denn die Versicherten müssen nach einem erfüllten Erwerbsleben wieder auf eine Rente vertrauen können, die den Lebensstandard im Alter für die gesamte Dauer des Rentenbezugs absichert und damit gleichzeitig einen ergänzenden Bezug von bedarfsorientierten Grundsicherungsleistungen entbehrlich macht.
DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik
Stellungnahmne: RV-Leistungsverbesserungsgesetz [349 KB]