Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
Stellungnahme des SoVD und der SoVD-Jugend zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (BT-Drs. 18/12330)
A Zusammenfassende Bewertung
Der Kabinettsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) zielt auf einige wichtige und richtige Neuerungen vorrangig des SGB VIII, aber auch im SGB V sowie weiteren Gesetzen.
Ziel des Gesetzentwurfes ist u.a. die verbesserte Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, die Stärkung von Pflegekindern und deren Familien, die Qualifizierung von Schutzinstrumenten und Schutzmaßnahmen und die Verbesserung der Kooperation im Kinderschutz. Überdies betont der Gesetzentwurf, die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe bedarfsgerechter ausgestalten zu wollen.
Der SoVD und die SoVD-Jugend (im Folgenden: der SoVD) begrüßen den Gesetzentwurf in seiner Grundausrichtung. Jedoch werden einige Regelungsinhalte kritisch bewertet. Der SoVD befürwortet insoweit Nachbesserungen im gegenwärtigen Gesetzgebungsverfahren.
Die politisch seit langem diskutierte und im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes zurückgestellte „Große Lösung“, nach der alle Leistungen für Kinder mit Behinderungen unter dem Dach des SGB VIII zusammengeführt werden sollen, wird vom vorliegenden KJSG-Entwurf nicht umgesetzt. Der SoVD befürwortet, den Arbeitsprozess hierzu engagiert fortzuführen, jedoch auch ausreichend Zeit zu Diskussion und Austausch mit den Verbänden zu dieser komplexen Thematik zu ermöglichen. Insoweit wird die Herauslösung dieser Thematik aus dem vorliegenden Gesetzgebungsverfahren mitgetragen.
B Zu den Neuregelungen im Einzelnen
1. Artikel 1 Nr. 2 (§ 1 SGB VIII)
Die Norm zielt auf das Leitbild der Kinder- und Jugendhilfe. Es soll um den Aspekt der Selbstbestimmung erweitert werden. Diese Erweiterung ist richtig und begrüßenswert.
Im neuen Abs. 3 wird die – in der Sache richtige – Dimension der Teilhabe an der Gesellschaft konkretisiert. Die dort geforderte „Möglichkeit zur Interaktion“ entsprechend der Fähigkeiten der Kinder und Jugendlichen wird jedoch begrenzt auf ein „Mindestmaß“. Diese Begrenzung widerspricht dem Anspruch des Gesetzes, eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen. Der SoVD fordert daher dringend, den Begriff des Mindestmaßes zu streichen.
Positiv ist zudem, dass der Leitgedanke der Inklusion im SGB VIII stärker als bisher verankert werden soll. Vor diesem Hintergrund sind die beabsichtigten Änderungen in § 1 Abs. 3 und 4 (neu) im Grundsatz zu begrüßen. Ziel der Jugendhilfe sollte sein, die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft für Kinder und Jugendliche zu ermöglichen, wie dies in Ziffer 4 zu Recht normiert ist. Für Menschen mit Behinderungen wurde diese umfassende Teilhabedimension im SGB IX mit dem Bundesteilhabegesetz bereits wortgleich normiert. Es ist jedoch unklar, warum in Ziffer 3 lediglich die „gleichberechtigte Teilhabe“ gefordert wird, nicht hingegen die „volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe“. Um Umkehrschlüsse zu vermeiden, sollte hier nachgebessert werden.
Ungeachtet der beabsichtigten Änderungen zugunsten verstärkt inklusiver Ziele und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe verweist der SoVD darauf, dass damit (noch) nicht die „Große Lösung“ geregelt wird, nach der alle Leistungen für Kinder mit Behinderungen unter dem Dach des SGB VIII zusammengeführt werden sollen. Der SoVD befürwortet, den Arbeitsprozess zur „Großen Lösung“ engagiert fortzuführen, jedoch auch ausreichend Zeit zur Diskussion und Austausch mit den Verbänden zu dieser komplexen Thematik zu ermöglichen. Insoweit wird die Herauslösung dieser Thematik aus dem vorliegenden Gesetzgebungsverfahren mitgetragen.
2. Artikel 1 Nr. 6 (§ 9 SGB VIII)
Die Ausgestaltung von SGB VIII-Leistungen soll sich künftig danach bemessen, dass die gleichberechtigte Teilhabe von jungen Menschen mit und ohne Behinderungen umgesetzt und vorhandene Barrieren abgebaut werden.
Im Grundsatz ist dieses erweiterte Ziel zu begrüßen, denn es zielt auf Inklusion von Kindern mit und ohne Behinderungen in der Kinder- und Jugendhilfe. Jedoch sollte auch hier nicht nur die „gleichberechtigte Teilhabe“, sondern die „volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe“ eingefordert werden. Denn nur so wird verhindert, dass das SGB VIII nicht hinter die Maßstäbe des SGB IX, das auch für behinderte Kinder und Jugendliche wirkt, zurückfällt.
3. Artikel 1 Nr. 7 (§ 9a Ombudsstellen)
Der SoVD begrüßt, dass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nunmehr Ombudsstellen zur Beratung und Konfliktklärung einrichten können. Diese Stellen wirken sehr niederschwellig und sind wichtige Angebote für junge Menschen und ihre Familien, um sich beraten zu lassen oder auch Konflikte mit Trägern und Anbietern im Bereich Jugendhilfe zu klären. Dies stärkt und unterstützt junge Menschen und ihre Familien
Der SoVD kritisiert aber, dass die Ombudsstellen nicht verpflichtend eingerichtet werden müssen, sondern lediglich eingerichtet werden können. Damit ist nicht sichergestellt, dass sich bundesweit ein Netz von Ombudsstellen entwickelt, auf das Jugendliche im Konfliktfall zugreifen können. Die Einrichtung könnte folglich „nach Kassenlage“ entschieden werden. Um das zu verhindern, fordert die SoVD-Jugend, die „Kann-Vorschrift“ zumindest durch eine “Soll-Vorschrift“ zu ersetzen. Überdies müssen Ombudsstellen zwingend barrierefrei ausgestaltet sein.
4. Artikel 1 Nr. 11 (§ 22 a Abs. 4 SGB VIII)
Die Förderung in Tageseinrichtungen wird, im Interesse inklusiver Angebote, neu geregelt. Die gemeinsame Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung soll nicht mehr unter den Vorbehalt gestellt werden, dass der Hilfebedarf dies zulässt. Zudem wird die Zusammenarbeit der Träger der Jugendhilfe mit anderen beteiligten Rehabilitationsträgern verpflichtend normiert.
Diese Gesetzesänderung dient der Umsetzung des Rechts behinderter Kinder auf inklusive Bildung und Teilhabe gemäß der UN-Behindertenrechtskonvention und ist daher uneingeschränkt zu begrüßen. Auch die stärker verpflichtende Zusammenarbeit mit anderen Rehabilitationsträgern ist richtig und notwendig.
Allerdings beschränkt sich die Neuregelung nur auf Tageseinrichtungen. Die Kindertagespflege wird nicht im Sinne einer inklusiven Bildung und Betreuung von Kindern mit und ohne Behinderungen weiterentwickelt. Diese Leerstelle kritisiert der SoVD und fordert hier nachzubessern.
Überdies vermisst der SoVD in diesem Abschnitt Regelungen zur verpflichtenden Barrierefreiheit der Angebote. Denn ohne Barrierefreiheit lässt sich Inklusion in den Einrichtungen nicht wirksam umsetzen.
5. Artikel 1 Nr. 14 (§ 24a SGB VIII)
Die Norm schreibt eine Berichtspflicht zum quantitativen Ausbau des Betreuungsangebotes für Kinder bis zum Schuleintritt vor.
Der SoVD verbindet damit die Hoffnung, dass die Betreuungsangebote für Kinder weiter ausgebaut werden. Jedoch muss auch die Qualität der Betreuung ins Blickfeld rücken. Der Referentenentwurf forderte diese qualitative Berichtspflicht ein, im vorliegenden Kabinettsentwurf ist sie jedoch nicht mehr enthalten. Dies kritisiert der SoVD nachdrücklich und fordert, auch den qualitativen Ausbau der Betreuungsangebote zwingend in die Berichtspflicht mit aufzunehmen, um dem Vorwurf der „Billigbetreuung“ wirksam entgegenzuwirken.
6. Artikel 1 Nr. 18 (§ 36b SGB VIII)
Die Regelungen zum Übergangsmanagement werden in ihrer Zielrichtung unterstützt. Sie sind jedoch sehr knapp gehalten; anstelle verpflichtender Regelungen der Zusammenarbeit im Rahmen des Hilfeplans sieht die Norm nur „Soll-Regelungen“ vor.
Der SoVD betont: Um den – altersbedingten – Übergang aus der Kinder- und Jugendhilfe in andere Sozialleistungssysteme zu regeln, braucht es verbindliche, detaillierte Regelungen der Zuständigkeit und der Leistungspflichten aller beteiligten Akteure. Es ist fraglich, ob § 36 a SGB VIII dies bislang zu leisten vermag.
7. Artikel 1 Nr. 18 (§ 37 SGB VIII)
Die Norm regelt den Anspruch von Pflegepersonen auf Beratung und Unterstützung. Dieser Rechtsanspruch wird sehr begrüßt, denn er unterstützt Pflegeeltern und wirkt damit mittelbar auch zugunsten der Pflegekinder.
8. Artikel 1 Nr. 19 (§ 45 SGB VIII)
Die Regelungen zur Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung werden u.a. ergänzt um die Pflicht, ein Gewaltschutzkonzept zu entwickeln, anzuwenden und zu überprüfen sowie Beschwerdemöglichkeiten innerhalb, aber auch außerhalb der Einrichtung zu gewährleisten.
Diese Ergänzung ist sehr zu begrüßen. Denn Kinder und Jugendliche sind in besonderer Weise von Missbrauch und Gewalt bedroht. Die Einrichtungen müssen daher durch Gewaltschutzkonzepte Vorsorge treffen, um Übergriffen entgegenzuwirken. Dass Beschwerden nicht nur innerhalb, sondern auch außerhalb der Einrichtung ermöglicht werden müssen, liegt ebenfalls im Schutzinteresse der jungen Menschen und ist zu begrüßen. Der SoVD regt an, zwingend die Barrierefreiheit der Beschwerdemöglichkeiten vorzusehen, da ansonsten bestimmte Gruppen behinderter junger Menschen diese Option real nicht in Anspruch nehmen könnten.
9. Artikel 1 Nr. 43 (§ 83 SGB VIII)
Im Gegensatz zum Referentenentwurf enthält der vorliegende Kabinettsentwurf keine Regelung mehr zur Etablierung eines „Jugendchecks“, um die Wirkungen von Gesetzen in Bezug auf junge Menschen regelhaft zu überprüfen.
Der SoVD bedauert dies sehr. Denn ein Jugendcheck diente nicht nur dem erklärten Ziel des Gesetzes, die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen zu verbessern, er würde auch den Vorgaben zur politischen Partizipation von Kindern und Jugendlichen, wie dies die UN-Kinderrechtskonvention und die UN-Behindertenrechtskonvention fordern, Rechnung tragen. Die fehlende Normierung des Instruments „Jugendcheck“ sollte daher kritisch überdacht werden.
DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik
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