Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz
Stellungnahme des Sozialverband Deutschland (SoVD) zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz – GKV-IPREG)
BR-Drucksache 19/1968
Inhalt
1 Zusammenfassende Gesamtbewertung
2 Neuer Leistungstatbestand „Außerklinische Intensivpflege“- grundsätzlich begrüßenswert, aber mit Nachbesserungsbedarf
2.1 Kriterium der „tatsächlichen und dauerhaften“ Sicherstellung der Versorgung am vom Leistungsberechtigten gewählten Wohnort
2.2 Zustimmung Dritter einfordern, statt zur Leistungsvoraussetzung zu machen
2.3 Finanzielle Beteiligung der Betroffenen – Verschlechterungen abwenden, Verantwortung der Länder einfordern
2.4 Leistungen der Häuslichen Krankenpflege nicht generell ausschließen
3 Rehabilitationsspezifische Regelungen
3.1 Verordnung der Leistung durch besonders qualifizierte Vertragsärzt*innen
3.2 Rehabilitationspotential erkennen und dokumentieren
3.3 Rehabilitationsaspekte im Entlassmanagement umfassend stärken
3.4 SoVD kritisiert fortbestehende Mehrkostenregelung
3.5 Zugangserleichterung für alle Rehabilitationsfälle gefordert
3.6 Leistungsdauer muss sich am individuellen Bedarf orientieren
3.7 Aufhebung der Wiederholungsfrist
3.8 Medizinischen Rehabilitation frühzeitig ermöglichen
4 Fazit
1 Zusammenfassende Gesamtbewertung
Der SoVD unterstützt die Schaffung eines neuen Leistungstatbestandes für außerklinische Intensivpflege. Dieser Leistungsanspruch ist notwendig für Menschen mit unterschiedlichsten Erkrankungen, z.B. für Menschen, die an Amyotropher Lateralsklerose (ALS) oder Muskeldystrophie erkrankt und deshalb auf Beatmung angewiesen sind, Menschen im Wachkoma, Menschen mit schweren Verbrennungen oder schweren internistischen Erkrankungen, Menschen mit Tracheostoma u.v.a.
Der SoVD setzt sich im Interesse dieser besonders vulnerablen Personengruppen dafür ein, dass die außerklinische Intensivpflege auf qualitativ hohem Niveau gewährleistet wird und eine verlässliche Versorgung sichergestellt ist. Dabei ist das Recht aller Menschen auf freie Wahl von Wohnform und Wohnort, wie es Art. 19 UN-Behindertenrechtskonvention normiert, zwingend zu beachten.
Der jetzt vorliegende Regelungsvorschlag zur außerklinischen Intensivpflege zeigt zwar im Grundsatz in die richtige Richtung und bedeutet im Vergleich zu früheren Referentenentwürfen, zu denen der SoVD sehr kritisch Stellung genommen hatte, erhebliche Verbesserungen auf.1 Jedoch sind aus Sicht des SoVD noch dringend Nachbesserungen bzw. Klarstellungen zu folgenden Punkten erforderlich:
- Kriterium der „tatsächlichen und dauerhaften“ Sicherstellung der Versorgung (Art. 1 Nr. 2 - § 37c II 2 NEU)
- Versagung von Leistungen bei Zutrittsverweigerung durch Dritte(Art. 1 Nr. 2 - § 37c II 7 NEU)
- Finanzielle Beteiligung der Betroffenen (Art. 1 Nr. 2 - § 37c III undIV NEU)
- Verhältnis zur Häuslichen Krankenpflege (Art. 2 Nr. 1 - § 37 II 3-NEU).
Bei kontinuierlich beatmeten oder tracheotomierten Versicherten soll künftig das Vorliegen der Indikation für die Verordnung außerklinischer Intensivpflege besonders geprüft sowie das Potential zur Reduzierung Beatmungszeit bis hin zur vollständigen Beatmungsentwöhnung bzw. zur Entfernung der Trachealkanüle (Dekanülierung) erhoben und mit der Verordnung dokumentiert werden. Das Ziel der Regelung unterstützt der SoVD, denn damit wird die Selbstbestimmung der Betroffenen unterstützt und der Grundsatz „Rehabilitation vor Pflege“ gestärkt.
Zusätzlich soll mit einem Bündel von Maßnahmen die Rehabilitation im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung gestärkt werden. Vorgesehen sind u.a. die Beschleunigung des Zugangs zur geriatrischen Rehabilitation nach vertragsärztlicher Verordnung ohne Überprüfung der medizinischen Erforderlichkeit durch die Kassen, die Reduzierung der Mehrkostenbeteiligung bei Auswahl einer anderweitigen Rehabilitationseinrichtung sowie Anpassungen im Entlassmanagement. Die Zielrichtung, den Grundsatz „Reha vor (und bei) Pflege“ zu stärken wird unterstützt. Die geplanten Regelungen zur Verbesserung der medizinischen Rehabilitation sollten sich hingegen nicht auf die geriatrische Rehabilitation beschränken. Um den Grundsatz „Reha vor und bei Pflege“ tatsächlich zu stärken, müssen die Aspekte der Rehabilitation, insbesondere der Früh-Rehabilitation, insgesamt stärker im Gesetzentwurf mitberücksichtigt werden. Rehabilitationsmaßnahmen sind zur Vermeidung und Reduzierung von bereits eingetretener oder drohender Pflegebedürftigkeit unverzichtbar.
[...]
4 Fazit
Zahlreiche Regelungen des Gesetzentwurfs weisen im Grundsatz in die richtige Richtung, fordern aber dringende Nachbesserungen im Bereich der intensivmedizinischen Pflege. Zusätzlich dürfen die Regelungen zur Verbesserung der medizinischen Rehabilitation sich nicht auf die geriatrische Rehabilitation beschränken. Aspekte der Rehabilitation kommen insgesamt zu kurz und müssen stärker mitberücksichtigt werden.
DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik
Zur vollständigen SoVD-Stellungnahmne: Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (IPREG) [227 KB]