EpiLage-Fortgeltungsgesetz
Stellungnahme des Sozialverband Deutschland (SoVD) zum Entwurf einer Formulierungshilfe für die Fraktionen der CDU/CSU und SPD für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Entwurf eines Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen
Angesichts der kurzen Frist zur Stellungnahme nehmen wir vom SoVD zu ausgewählten Regelungen wie folgt Stellung:
Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 5 Impfschutzgesetz - IfSG)
Die der Feststellung einer epidemischen Lage zugrunde liegende Norm des § 5 IfSG tritt nicht außer Kraft. Der Deutsche Bundestag soll deshalb künftig bei entsprechender Lage mindestens alle drei Monate über die Fortdauer der epidemischen Lage von nationaler Tragweite zu entscheiden haben. Des Weiteren wird die bisher vorgesehene Frist zum Außerkrafttreten für erlassene Rechtsverordnungen gestrichen, stattdessen werden Ermächtigungsgrundlagen akzessorisch mit der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite verknüpft.
SoVD-Bewertung: Der Deutsche Bundestag kann eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen und muss sie wieder aufheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die der Feststellung einer epidemischen Lage zugrunde liegende Norm des § 5 IfSG tritt damit nicht selbständig außer Kraft. Deshalb ist es zu begrüßen, wenn der Deutsche Bundestag mindestens alle drei Monate über die Fortdauer der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite entscheiden muss. Dies sichert eine parlamentarische Kontrolle der Fortdauer der Feststellung und legitimiert die Fortgeltung der Grundlage für entsprechende Maßnahmen.
Nach der bisherigen Regelung war die Geltungsdauer pandemierelevanter Regelungen bis zum 31. März 2021 befristet. Es zeichnet sich jedoch ab, dass weit in das Jahr 2021 hinein weiterhin erhebliche Anstrengungen zur Eindämmung der Pandemie unternommen werden müssen. Eine Streichung der bisher vorgesehenen Frist zum Außerkrafttreten für erlassene Rechtsverordnungen und stattdessen eine akzessorische Verknüpfung der Ermächtigungsgrundlagen für erlassene Rechtsverordnungen an die Feststellung des Deutschen Bundestages erscheint daher sachgerecht, zumal die zugrunde liegende Feststellung ausläuft, wenn sie nicht alle drei Monate parlamentarisch bestätigt wird.
Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 20 IfSG)
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Zu Artikel 7 Nr. 1 (§ 40 Absatz 2 Satz 1 SGB XI)
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Zu Artikel 7 Nr. 2 b (§ 114 Absatz 2a SGB XI)
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Zu Artikel 7 Nr. 5 (§ 147 SGB XI)
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Zu Artikel 7 Nr. 8 (§ 153 SGB XI)
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Zu Artikel 8 und 9 Änderungen des PflegeZG und FPfZG)
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DER BUNDESVORSTAND
Abteilung Sozialpolitik
Zur vollständigen SoVD-Stellungnahmne: EpiLage-Fortgeltungsgesetz [234 KB]